begonnen worden ist (vgl. FLEINER, Institutionen S. 200/1 ;
RUCK, Verwaltungsrecht 3. Auf!. S. 103; HAAB, Kommen-
tar N. II zu Art. 680 ZGB ; MÜLLER und FERR, Baupolizei-
recht der Schweiz, S. 19 ff. ; HERTER, Baubewilligung und
Baueinsprache nach zürch. Recht, S. 75 ff.). Umso weniger
ist die Annahme zu beanstanden, dass ein nur den Abstand
von der Strasse betreffender Bewilligungsentscheid wider-
rufen oder abgeändert werden dürfe, wenn sich die Ver-
hältnisse ändern.
Eine solche Änderung liegt hier insoweit vor, als seit
dem Entscheid vom 22. November 1951 das neue Bau-
gesetz vom 4. Mai 1952 in Kraft getreten ist und gleich-
zeitig die Landsgemeinde für den Kanton Glarus die An-
nahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des
schweiz. Hauptstrassennetzes erklärt hat mit der Folge,
dass für diesen Ausbau die vom Bunde aufgestellten Nor-
malien und Richtlinien zu gelten haben. Wohl war dieser
BRB im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides
vom 22. November 1951 schon erlassen. Er bedurfte aber
gemäss Ziffer 21 der Annahmeerklärung der einzelnen
Kantone, und diese erfolgte seitens des Kantons Glarus
erst durch die Landsgemeinde vom 4. Mai 1952, welche
zugleich
durch den Erlass des Baugesetzes und insbeson-
dere des Art. 12 desselben die gesetzliche Grundlage schuf,
um die Baulinienabstände in dem für den Strassenausbau
erforderlichen Masse festzusetzen. Damit hat der kanto-
nale Gesetzgeber die bisherige Ordnung entscheidend
geändert. Dieser Änderung gegenüber hätte die Beschwer-
deführerin sich auf die früher erteilte Bewilligung nur
verlassen können, wenn sie von dieser bereits Gebrauch
gemacht hätte. Das war aber unbestrittenermassen nicht
der Fall.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
RBchtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
- Urteil vom 11. Februar 1953 i. S. Jaenike gegen Zürich,
Staat und Oberrekurskommission.
Kantonales Steuerrecht, WiUkür.
Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes, wonach als steuerbares
Einkommen auch der realisierte Kapitalgewinn auf 'Vert-
papieren)) gilt. Anwendung auf die Veräusserung von ameri-
kanischen Wertschriften, die während der Blockierung des
Schweizerbesitzes in Amerika aus vor der Blockierung erwor-
benen Dollars gekauft worden sind.
Droit fiscal cantonal, Arbitraire.
Prescription . de la loi fiscale cantonale selon laquelle on compte
aussi comme revenu imposable le benefice en capital reaIise
sur des papiers-valeur)). Application a I'alienation de titres
americains qui, pendant la duree du blocage des avoirs suisses
aux Etats-Unis, avaient ete achetes au moyen de dollars acquis
avant ce blocage.
Diritto fiscale cantonale, arbitrio.
Disposto della legge fiscale cantonale, secondo cui si considera
come reddito imponibile anche (( il profitto conseguito su carte-
valori)). Applicazione alla vendita di titoli americani ehe,
durante il blocco degli averi svizzeri negli Stati Uniti, erano
stati comperati mediante dollari acquistati prima di questo
blocco.
A. -Die Beschwerdeführerin, die in Zürich wohnt
und schon vor 1939 amerikanische Wertpapiere in U.S.A.
besass, kaufte am 25. Januar 1939 in der Schweiz 10,000
zum Kurs von Fr. 4.43, überwies sie an eine amerikani-
sche Bank und liess dafür amerikanische Wertpapiere
kaufen. Im Bestand dieser Anlagen traten während und
nach dem Kriege Änderungen ein. So verkaufte die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 1943 und 1945 Wert-
schriften und legte den Erlös auf einem Dollarkontokorrent
an; ferner kaufte sie im Jahre 1946 7000 2 % Treasury
Bonds. Diese wurden im Jahre 1948 zurückbezahlt ; im
gleichen Jahre hob die Beschwerdeführerin von ihrem
Dollarkontokorrent 5497 ab und veräusserte sie zum
Kurs von Fr. 4.-.
Die Steuerkommission der Stadt Zürich nahm an, die
Beschwerdeführerin
habe bei diesen im Jahre 1948 vor-
genommenen Transaktionen einen Kapitalgewinn im Sinne
von 8 Ziff. 7 zürch. StG erzielt, da die 1948 veräusserten
Dollarwerte in den Jahren 1943-1946 angeschafft worden
seien, d. h.
zu einer Zeit, wo der schweizerische Besitz
in U.S.A. infolge des am 14. Juni 1941 verfügten Embargos
blockiert war. Als Kapitalgewinn habe die Differenz
zwischen
dem in jenen Jahren in der Schweiz angenomme-
nen Sperrdollarwert (sog. Disagiokurs) und dem Kurswert
zur Zeit der Veräusserung zu gelten. Demgemäss rechnete
die Steuerkommission für das Steuerjahr 1949 zum übrigen
Einkommen der Beschwerdeführerin einen Kapitalgewinn
von Fr. 13,563.-hinzu.
Die Beschwerdeführerin rekurrierte hiegegen, wurde
aber von der Rekurskommission und von der Oberrekurs-
kommission des
Kantons Zürich abgewiesen, von dieser
durch Entscheid vom 10. Oktober 1952 aus folgenden
Gründen: Für die Kapitalgewinnbesteuerung falle jede
Wertsteigerung in Betracht, die zu einem realisierten
Kapitalgewinn geführt habe, also auch der Währungs-
gewinn. Als Realisierung habe jede Umwandlung eines
Vermögensrechtes
in ein anderes Vermögensrecht zu
gelten. Bei einer solchen Umwandlung sei daher eine
Realisierung eines
Währungsgewinns auch dann anzu-
nehmen, wenn die Anlagewährung nicht gewechselt werde.
Der Kapitalgewinn sei die Differenz zwischen dem An-
schaffungspreis (zuzüglich Aufwendungen) und dem Ver-
äusserungserlös. Wenn der Anschaffungspreis in fremder
Währung und im Ausland erlegt worden sei, müsse eine
Bewertung in Schweizerfranken stattfinden, die vom
Börsenkurs, vom Devisenkurs und von den Transferhemm-
nissen abhänge. Das Gleiche gelte für die Bewertung des
Erlöses
in ausländischer Währung. Die angefochtene
Veranlagung
entspreche diesen Grundsätzen. Die Vor-
instanz habe bei den von der Beschwerdeführerin im Jahre
1948 vorgenommenen Realisationen amerikanischer Werte
die Gestehungskosten und den Erlös in Schweizerfranken
ermittelt. Da diese Werte unter der Herrschaft des am
14. Juni 1941 verfügten Embargos erworben worden seien,
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). 1 0 2.
habe sie eine Tieferwertung vorgenommen entsprechend
dem von der Schweizerischen Bankiervereinigung in Ver-
bindung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung fest-
gesetzten Disagiokurs, welcher die auf die Verfügungs-
beschränkung zurückzuführende Entwertung amerika-
nischer Anlagen angemessen zum Ausdruck gebracht habe
(1943: 25 %; 1945: 40 %; 1946 ;33 % bezw. 25 %).
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Klara Jaenike, diesen Entscheid der Oberrekurs-
kommission des
Kantons Zürich wegen Willkür aufzu-
heben. Sie habe 1939 10,000 zum Kurs von Fr. 4.43
gekauft und 1948 einen Teil davon zum Kurs von Fr. 4.-
in Schweizerfranken zurückverwandelt. Hieraus einen Ge-
winn von Fr. 13,000.-abzuleiten, widerspreche nicht nur
jeder vernünftigen wirtschaftlichen Überlegung, sondern
auch dem klaren Wortlaut der zürch. Steuergesetzes.
Diese
Betrachtungsweise beruhe. auf der Annahme, die
Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1943-1946 Dollar-
werte realisiert, was jedoch willkürlich sei, da in diesen
Jahren eine Verfügung über diese Werte tatsächlich und
rechtlich unmöglich gewesen sei. Ebenso unhaltbar sei die
Annahme, der Dollar sei in diesen Jahren weniger wert
gewesen. Der Dollar sei nicht etwa während des Krieges
abgewertet und nachher wieder aufgewertet worden,
sondern habe stets ungefähr den gleichen Wert gehabt,
und zwar in Amerika wie in der Schweiz ; das Disagio sei
nur deshalb zur Anwendung gebracht worden, um dem
schweizerischen Steuerzahler, der über die Dollarwerte
nicht verfügen konnte, (; ntgegenzukommen. Dagegen
hätten die Steuerbehörden in den Jahren 1943-1946 derar-
tige Realisationen nicht als solche anerkennt und den
Abzug von Verlusten, die nach der gleichen Art wie der
hier streitige Gewinn berechnet worden seien, nie zuge-
lassen.
Es widerspreche aber Treu und Glauben und sei
willkürlich,
wenn der Staat Gewinne besteuern wolle, aber
Verluste, die nach der gleichen Berechnungsart entstanden
seien, nicht anerkenne.
12 Staatsrecht.
o. -Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission
des
Kantons Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Praxis, wonach der Währungsgewinn auch dann
realisiert sei, wenn die Anlagewährung nicht gewechselt
werde, sei
vom Bundesgericht mit Urteilen vom 29.
September 1939 und 20. Oktober 1941 geschützt worden.
Die Frage, ob Dollars in den Jahren 1943-1946 in Schwei-
zerfranken hätten umgewandelt werden konnen, stelle sich
daher gar nicht. Das bei der Bestimmung des Anlagewertes
in Schweizerfranken berücksichtigte Disagio habe dem
durch das Embargo bewirkten Minderwert entsprochen,
der nicht dem Dollar an sich, sondern der amerikanischen
Vermögensanlage angehaftet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach 8 Ziff. 7 zürch. StG gilt als steuerpflichtiges
Einkommen auch der realisierte Kapitalgewinn auf
Vermögensobjekten, insbesondere Grundstücken und Wert-
papieren. Mit dem Erfordernis der Realisierung wird
zum Ausdruck gebracht, dass nicht blosse, vielleicht vor-
übergehende
Wertsteigerungen als Einkommen zu ver-
steuern sind; der Wertzuwachs auf einem Vermögensobjekt
stellt erst dann steuerbares Einkommen dar, wenn es
veräussert und der sich damit als endgültig erweisende
Mehrwert als Gewinn liquidiert wird. Entsprechendes gilt
nach der Praxis auch für Kapitalverluste, die gemäss
41 bis lit. f StG mit steuerbaren Kapitalgewinnen ver-
rechnet werden können; zu solcher Verrechnung werden
nicht blosse Wertverminderungen, sondern nur realisierte,
d. h. bei der Verä usserung eines Vermögensobjekts erlittene
Verluste zugelassen. Dass Wertvermehrungen und -ver-
minderungen erst mit der Realisierung für die Einkom-
menssteuer erheblich werden, gilt jedoch nur für Privat-
vermögen. Bei Kaufleuten sowie bei juristischen Personen
bildet der beim Bilanzabschluss sich ergebende Saldo der
Gewinn-und Verlustrechnung die Grundlage für die
Berechnung des steuerbaren Reingewinns; dieser umfasst
,
Recht.sg!eichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
daher neben dem eigentlichen Betriebsgewinn auch ander-
weitigen Vermögenszuwachs, weshalb sich eine bloss
buchmässige
Höherbewertung eines Vermögensobjektes
steuerlich gleich
auswirkt wie ein bei der Veräusserung
erzielter
Gewinn (vgl. BGE 71 I 406 ff.).
2. -Im Jahre 1948 sind der Beschwerdeführerin
Treasury Bonds, die sie seinerzeit über Pari gekauft
hatte, zu Pari zurückbezahlt worden; ferner hat sie in
diesem Jahre von ihrem Dollarkontokorrent einen Tei
betrag abgehoben und in Schweizerfranken umgewechselt.
Beide
Anlagen gehen unbestrittenermassen auf Dollargut-
haben zurück, welche sie am 25. Januar 1939 oder noch
früher erworben hat. Damals war aber der Kurs des
Dollars
höher als im Jahre 1948. Die Beschwerdeführerin
hat somit bei den Transaktionen des Jahres 1948, gesamt-
haft betrachtet, offensichtlich nicht nur keinen Gewinn
erzielt,
sondern im Gegenteil einen Verlust erlitten. Zu
einem Gewinn gelangt man nur, wenn man mit den Zürcher
Steuerbehörden annimmt, die Beschwerdeführerin habe
bei den während der Blockierung des Schweizerbesitzes
in U.S.A. vorgenommenen Neuanlagen Verluste und bei
der nach Aufhebung der Blockierung erfolgten Umwand-
lung dieser Neuanlagen entsprechende Gewinne realisiert.
Es fragt sich, ob diese Betrachtungsweise sich halten
lässt.
3. -Unter die steuerpflichtigen Kapitalge-winne im
Sinne von 8 Ziff. 7 StG fallen, sofern sie realisiert worden
sind,
unbestrittenermassen auch die Währungsgewinne
auf ausländischen Anlagen, wie sie namentlich bei der
Abwertung des Schweizerfrankens im September 1936
erzielt
worden sind. Als Realisierung solcher Abwertungs-
gewinne haben die Zürcher Steuerbehörden die erste, nach
der Abwertung vorgenommene Umwandlung der aus-
ländischen Anlage in eine andere Anlage behandelt, und
zwar auch dann, wenn die Anlagewährung dabei nicht
gewechselt wurde, was das Bundesgericht aus dem Gesichts-
punkt der Willkür als zulässig erklärte (nicht veröffent-
lichte Urteile vom 29. September 1939 i. S. Dreyfuss und
vom 20. Oktober 1941 i. S. Bunge). Was jedoch für die
Abwertung des Schweizerfrankens und -mit umgekehrten
Vorzeichen für diejenige ausländischer Währungen gilt,
lässt sich entgegen der Auffassung der Oberrekurskom-
mission
nicht auf die Wirkungen der am 16. Juni 1941
verfügten Blockierung des schweizerischen Besitzes in
U.S.A. und der Aufhebung derselben übertragen.
Die Abwertung des Schweizerfrankens, eine auf die
Dauer bestimmte Massnahme, änderte das Wertverhältnis
des Schweizerfrankens zu den ausländischen Währungen
und hatte zur Folge, dass ausländische Anlagen, in Schwei-
zerfranken umgerechnet, einen höheren Wert erhielten.
Eine Realisierung dieses Mehrwertes auch dann anzu-
nehmen, wenn eine Neuanlage in der gleichen Währung
erfolgte, mochte sich rechtfertigen, weil es dem Inhaber.
freistand, den Erlös der veräusserten ausländischen An-
lage
in schweizerischer oder ausländischer Währung
anzulegen, wie denn ein beim Verkauf von Grundstücken
erzielter Gewinn auch dann realisiert ist, wenn der gesamte
Erlös wiederum in Liegenschaften angelegt wird. Im
Gegensatz zur Abwertung war die BlockIerung, eine als
vorübergehend gedachte Massnahme, ohne Einfluss auf
das Wertverhältnis des Schweizerfrankens zum Dollar. Die
Blockierung
hatte überhaupt mit der Währung nichts zu
tun; sie betraf den gesamten schweizerischen Besitz in
U.S.A., also auch dort befindliche schweizerische Wert-
papiere (vgl. BGE 74 I 499 ff.), und bewirkte, dass weder
die blockierten Werte noch ihre Erträgnisse ins Ausland
transferiert werden konnten. Dieser Verfügungsbeschrän-
kung haben die schweizerischen Steuerbehörden dadurch
Rechnung getragen, dass sie für die Vermögenssteuer einen
Abzug (sog. Disagio) von dem sich aus dem Wertpapier-
und Devisenkurs ergebenden Werte bewilligten. Das hatte
bei Kaufleuten und juristischen Personen, die den Buch-
wert dieser Anlagen entsprechend herabsetzten, eine Ver-
minderung des steuerbaren Reinertrages zur Folge, wäh-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 2. 15
rend umgekehrt die nach der Deblockierung erfolgte
Heraufsetzung des Buch-und Steuerwertes eine Erhöhung
des steuerbaren Reingewinnes bewirkte (vgl. Erw. 1
hievor).
Soweit Privatvermögen in Frage steht, sind
dagegen diese Änderungen des Vermögenssteuerwertes
der in U.S.A. blockierten Anlagen für die Einkommens-
steuer unerheblich; hier kommt es nach 8 Ziff. 7 StG
ausschliesslich darauf an, ob bei den nach der Blockierung
bezw. Deblockierung vorgenommenen
Transaktionen Ver-
luste bezw. Gewinne realisiert worden sind.
Davon kann indessen bei der Beschwerdeführerin nicht
die Rede sein. Das Disagio entsprach keiner wirklichen
Wnrtverminderung des in U.S.A. befindlichen Schweizer-
besitzes ;
es trug lediglich der durch die Blockierung
bewirkten Verfügungsbeschränkung Rechnung, die in
der Unmöglichkeit des Transfers in ein anderes Land
bestand. Nicht beschränkt war dagegen die Verfügung
über diesen Besitz insofern, als der Inhaber die einzelnen
Anlagen
(Wertpapiere, Guthaben usw.) durch andere
ersetzen konnte, wie es denn die Beschwerdeführerin auch
getan hat. Die Annahme, dass sie bei diesen während
der Blockierung vorgenommenen Transaktionen Verluste
in der Höhe des Disagios und bei den nach der Deblockie-
rung erfolgten Transaktionen wiederum entsprechende
Gewinne realisiert habe, ist derart gekünstelt und abwegig,
dass sie als schlechthin
unhaltbar, willkürlich bezeichnet
werden muss.
Die Beschwerdeführerin, deren Anlagen in
U.S.A. sich während der Blockierung weder vermindert
noch -von den eingegangenen Erträgnissen abgesehen
vermehrt haben, hat durch die Blockierung ebenso
wenig
einen Nachteil erlitten, als sie aus der Aufhebung
derselben einen Vorteil gezogen hat; das Disagio lässt
sich in keinerlei Beziehung zu ihren während und nach
der Blockierung vorgenommenen Transaktionen bringen,
kann deshalb für die Bestimmung der sich aus diesen
Transaktionen ergebenden Gewinne und Verluste keine
Rolle spielen
und darf bei der Berechnung des steuerbaren
Einkommens der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt
werden.
Dass dies die einzig mögliche Betrachtungsweise ist,
ergibt sich (tuch aus folgender Überlegung. Für die Be-
rechnung des Kapitalgewinnes, der Differenz zwischen
Anlagewert
und Veräusserungspreis, ist von den wirklichen
Gestehungskosten auszugehen (vgl. BOSSHARDT, Die neue
zürch. Einkommens-und Vermögenssteuer S. 151). Zum
Erwerb der Dollaranlagen, welche die Beschwerdeführerin
veräusserte, hat sie aber in den Jahren 1943-1946
Dollarguthaben verwendet, die sie vor der Blockierung
erworben
hatte, davon 10,000 zum Kurs von Fr. 4.43.
Wenn die Steuerbehörden gleichwohl einen um das Disagio
verminderten Anlagewert angenommen haben, so sind sie
nicht von den wirklichen, sondern von fiktiven Gestehungs-
kosten ausgegangen und entsprechend zu einem fiktiven
und nicht einem tatsächlich realisierten Gewinn gelangt.
Den Disagiokurs als Ausgangspunkt für die Kapitalgewinn-
berechnung zu nehmen, wäre höchstens angegangen, wenn
die Beschwerdeführerin während der Blockierung durch
Erbgang oder auf andere Weise Dollars zu diesem Kurs
erworben und zum Erwerbe der 1948 veräusserten Anlagen
verwendet hätte, wovon aber nicht die Rede ist. Die
Besteuerung des von den Zürcher Steuerbehörden berech-
neten fiktiven Kapitalgewinnes als Einkommen ist mit
Wortlaut und Sinn von 8 Ziff. 7 StG unvereinbar, weshalb
der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art.
4 BV aufzuheben ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Oberrekurskommission des Kantons Zürich vom 10.
Oktober 1952 aufgehoben.
,
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 3.
- Urteil vom 25. l lärz 1953 i. S. Immo-Terra A.-G. gegen
Stadt Zürich und Oberrekurskommission des Kantons Zürich.
Kantonale Handänderungssteuer, Willkür.
Auslegung .. einer V rschrift, wo:r:ach den Handänderungen an
qrundstucke . gleIChzustellen smd Rechtsgeschäfte, die bezüg-
lIch der Verfugungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und
wirtschaftlich wie Handänderungen an solchen wirken.
Droits de mutation cantonaux, arbitraire.
Interyretation d'une disposition legale selon laquelle sont assi-
milables a des utations d'immeubles des actes juridiques qui,
touchant le drOlt de disposition, ont, en fait aussi bien que du
point de vue economique, las mames consequenees que des
mutations.
Tasse cantonali di mutazione, arbitrio.
Interpretazione d'un disposto legale, secondo eui possono essere
equiparati a mutazioni d'immobili gli atti giuridiei ehe, relati-
vamente al diritto di disposizione, hanno tanto in linea di fatto
quanto dal lato eeonomieo le medesime conseguenze ehe le
mutazioni.
A. -Nach dem zürch. Gesetz über die direkten Steuern
vom 25. November 1917 (StG) sind die Gemeinden berech-
tigt, eine Handänderungssteuer zu erheben. 126 (in der
Fassung vom 2. Dezember 1928) umschreibt das Objekt
dieser Steuer, wobei Abs. 2 bestimmt, dass die Steuer
auch von den in 119 Abs. 2 erwähnten Handänderungen
erhoben werde. Nach dieser die Grundstücksgewinnsteuer
betreffenden Vorschrift sind den Handänderungen an
Grundstücken Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die bezüglich
der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und
wirtschaftlich wie Handänderungen an solchen wirken
B. -Die Beschwerdeführerin Immo-Terra A. G. befasst
sich mit dem An-und Verkauf, der Verwaltung und der
Vermittlung von Liegenschaften. Im Jahre 1950 erfuhr
sie, dass Xaver Haas seine abbruchreife Liegenschaft
Niederdorfstrasse 9
in Zürich verkaufen wolle. Sie bot sich
ihm als Vermittlerin an und liess sich am 31. Mai 1950
ein bis 30. September 1950 befristetes, an Dritte übertrag-
bares Kauf-Optionsrecht einräumen gegen die Ver-
pflichtung, innert dieser Frist eine Uberbauung anzu-
2 AB 79 I -1953