Strafgesetzbuch. N° 7.
7. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrai'gerichts vom 28.
April 1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Arnold.
Art. 266 bis StGB. Aufstellung unwahrer und entstellender Be-
hauptungen mit dem Zwecke, ausländische gegen die Sicherheit
der Schweiz gerichtete Bestrebungen hervorzurufen ; objektiver
und subjektiver Tatbestand.
Art. 266 bis OP. Lancer des informations inexactes ou tendan-
cieuses a l'effet de provoquer des menees de l'etranger contre
la securite de la Suisse; elements objectifs et subjectifs de
l 'infraction.
Art. 266 bis OP. Reato commesso lanciando informazioni inesatte
e tendenziose nell'intento di provocare mene dell'estero contro
la sicurezza della Svizzera; estremi oggettivo e soggettivo del
reato.
Vom 10. bis 12. Mai 1951 tagte in Budapest der Voll-
zugsausschuss der kommunistisch orientierten Internatio-
nalen Journalistenorganisation (IJO), um darüber zu ver-
handeln, was die Presse für den Frieden und gegen die
amerikanische Kriegshetze tun könne. Es nahmen unter
anderem Vertreter aus der Sowjetunion, Polen, der Tsche-
choslowakei, Bulgarien, Rumänien, Albanien, Frankreich,
England, Belgien, den Niederlanden, Norwegen, Schwe-
den, Südafrika und der Mongolischen Volksrepublik teil.
Unter ihnen befand sich auch Arnold als Vertreter der
schweizerischen Mitglieder. Bei diesem Anlass hielt er
am 11. Mai 1951 eine Rede, in der er die Teilnehmer
über die Verhältnisse und insbesondere die Auswirkungen
der amerikanischen Kriegspropaganda in der Schweiz
unterrichten wollte.
Die Rede wurde am 11. Mai 1951 vom ungarischen
Radio, am 12. Mai 1951 in den ungarischen Zeitungen
Szabad Nep , Nepszava und Magyar Nemzet )) und
am 15. Mai 1951 in der russischen Zeitung Literaturnaja
Gazeta verbreitet.
Das Bundesstrafgericht verurteilte Arnold in Anwendung
des Art. 266 bis StGB.
Strafgesetzbuch. N° 7.
Aus den Erwägitngen :
3. -Nach Art. 266 bis StGB wird mit Gefängnis bis
zu fünf Jahren bestraft, wer mit dem Zwecke, auslän-
dische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unter-
nehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu
unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit auslän-
dischen Parteien oder mit andern Organisationen im
Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder
unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder
verbreitet . In schweren Fällen kann auf Zuchthaus er-
kannt werden.
Der objektive Tatbestand dieser strafbaren Handlung
wird entweder dadurch verwirklicht, dass der Täter mit
einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien
oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit
ihren Agenten in Verbindung tritt, oder aber dadurch,
dass er unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt
oder verbreitet.
Der Angeklagte hat in der Rede vom 11. Mai 1951
teils
unwahre, teils entstellende Behauptungen aufgestellt,
wobei er den Gegenstand seiner Angaben ausdrücklich
als Tatsachen bezeichnet hat :
a) So hat er behauptet, die Schweiz sei heute das
Zentrum der amerikanischen Spionage und des Agenten-
wesens.
Diese
Äusserung hat dahin verstanden werden müssen,
dass Amerika schweizerisches Gebiet, wie der Angeklagte
wisse und daher auch den schweizerischen Behörden nicht
verborgen sein könne, in einem Ausmasse und in einer
Art zur Betreibung von Nachrichtendienst benütze, dass
die Schweiz, jedenfalls für den europäischen Kontinent,
als Zentrum dieses Dienstes dastehe. Daraus haben die
Hörer schliessen müssen, der Nachrichtendienst richte sich
gegen
dritte Staaten. Zentrum ist der Ort, an dem die
Verbindungen von allen Seiten her zusammenlaufen, und
Zentrum des Agentenwesens hat den Sinn, dass hier
26 Strafgesetzbuch. No 7.
ein wesentlicher Teil der amerikanischen Spionageagenten
jedenfalls
ihren Sitz hätten und nach verschiedenen Rich-
tungen ein Netz von Verbindungen auswürfen, wenn sie
nicht sogar in der Schweiz ausgebildet würden.
Die Behauptung ist unwahr. Insbesondere bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Internationale
Presseinstitut in Zürich und die Bewegung des sogenannten
Rearmement moral )) in Caux Nachrichtendienst betrei-
ben oder Agenten für einen solchen ausbilden. Aus der
Zahl der bei der amerikanischen Gesandtschaft in Bern
beschäftigten Personen auf eine Spionagetätigkeit schlies-
sen zu wollen oder anzunehmen, dass ein Teil von Krediten,
die amerikanische Behörden für Informationszwecke be-
willigt
haben, auch in die Schweiz fliessen und hier zu
Spionagezwecken Verwendung finden, sind unbewiesene
Behauptungen. Auch mit der Tätigkeit des Chefs des
Office of Strategie Services Allan W. Dulles während des
zweiten Weltkrieges, wie sie z.
B. im Buch Laszl6 Rajk
und Komplicen vor dem Volksgericht)) behauptet wird,
vermag der Angeklagte nicht zu beweisen, dass seine
Behauptung wahr sei, unter anderem schon deshalb nicht,
weil er in seiner Rede vom 11. Mai 1951 über die damals
herrschenden Verhältnisse, nicht über jene zur Zeit des
zweiten Weltkrieges gesprochen
hat. Die Tätigkeit des
im Jahre 1950 verurteilten Spions Gerber fällt ebenfalls
ausser Betracht, soweit sie sich schon während des Krieges
abgewickelt
hatte. Zudem ist sie von den Amerikanern
nicht angeregt, sondern nur ausgenützt worden, und die
schweizerischen
Behörden haben sie sofort unterdrückt und
geahndet, als sie aufgedeckt worden war. Wegen dieses
einzelnen Falles
kann nicht in guten Treuen behauptet
werden, die Schweiz sei 1951 das Zentrum der amerika-
nischen Spionage und des Agentenwesens. Hiezu berech-
tigt auch der Fall des vom Bundesstrafgericht im Oktober
1951 wegen politischen Nachrichtendienstes verurteilten
Negers Davis nicht, schon deshalb nicht, weil sich seine
Tätigkeit nur gegen die Schweiz, nicht gegen dritte Staaten,
Strafgesetzbuch. N° 7.
gerichtet hat. Aus dem gleichen Grunde hat auch die
Befragung schweizerischer Firmen, z.B. der Samenhand-
lung Leuthold in Bern, durch Beauftragte der amerika-
nischen Gesandtschaft im Jahre 1949 die Schweiz nicht
zu einem Zentrum amerikanischer Spionage und des
Agentenwesens
gemacht, wie der Hörer es sich hat
vorstellen müssen. Diese Befragung hat die Vorausset-
zungen strafbaren Nachrichtendienstes nicht erfüllt. Sie
hat übrigens auch in anderen Ländern Europas stattge-
funden, und es ist nicht bewiesen, dass sie auch noch
vorgekommen sei, nachdem die schweizerischen Behörden
von ihr Kenntnis erhalten hatten und bei den amerikani-
schen Behörden vorstellig geworden waren.
b) Der Angeklagte hat die Schweiz als Zentrum ameri-
kanischer kriegshetzerischer Propaganda hingestellt, das
bekämpft werden müsse.
Als Beispiel solcher
Propaganda hat er den amerikani-
schen Film Die Leidensgeschichte des Kardinals Mind-
szenty J erwähnt. Dieser Film ist in der Schweiz tatsächlich
vorgeführt worden. Selbst wenn man ihm eine gewisse
politische
und konfessionelle Tendenz zuschreiben will,
ist aber unrichtig, dass er, wie der Angeklagte in Budapest
behauptet hat, ein aussergewöhnliches Bild von Blutver-
giessen und Massakern zeige, was dahin hat verstanden
werden müssen, der Film entstelle in dieser Veise den
Prozess gegen Mindszenty, um für einen Krieg gegen die
Ungarische Volksrepublik
Stimmung zu machen.
Auch ein in der Schweiz zum Kaufe angebotenes Buch
hat der Angeklagte als Beispiel hetzerischer Propaganda
hingestellt. Damit hat er das im Thomas-Verlag in Zürich
erschienene Buch von Erik von Kuehnelt-Leddihn c Moskau
1 997
J gemeint. Er hat behauptet, es sei darin zu lesen,
in der Sowjetunion bestehe eine Fabrik, in der Menschen
lebendig
gehäutet würden. Dass das Buch keinen Tat-
sachenbericht, sondern einen Roman enthält, der zudem
eine vorgestellte Zukunft, nicht die Gegenwart betrifft,
hat er verschwiegen. Seiner entstellenden Schilderung hat
Strafgesetzbuch. No 7.
er die unwahre Behauptung beigefügt, das Buch könne in
einer Universitätsbuchhandlung gekauft werden, was dahin
hat verstanden werden müssen, der Verkauf erfolge mit
Wissen einer öffentlichen Lehranstalt.
Als weiteres Beispiel kriegshetzerischer Propaganda hat
der Angeklagte ein neomalthusianisches Buch aus den
USA ii erwähnt, in dem erklärt werde, Kriege seien unver-
meidlich. Obschon das Buch (William Vogt, Die Erde
rächt sich) selber als Herausgeber einen Verlag im Aus-
lande bezeichnet, hat der Angeklagte behauptet, es sei
im Verlag des Präsidenten der Sozialdemokratischen Partei,
Hans Oprecht, verlegt worden.
c) Die Äusserung des Angeklagten, die Pressefreiheit
bestehe in der Schweiz nur formell, in Wirklichkeit gebe
es sie nicht, hat im Zusammenhang mit den Behauptungen
betreffend amerikanische Hetz-und Kriegspropaganda
dahin verstanden werden müssen, die Schweiz lasse nur
diese Propaganda zu und unterdrücke jede Meinungs-
äusserung zugunsten der ideologischen Gegner Amerikas.
Diese
Behauptung ist unwahr. Schon allein die Tat-
sache, dass der Vorwärts i in der Schweiz erscheinen
und in den Schranken der Rechtsordnung wie jede andere
Zeitung frei die Meinung senner Redaktoren äussern darf,
widerlegt sie. Auch die Freiheit der Rede, der Vorführung
von Filmen und jeder andern Art der Gedankenäusserung
besteht für die PdA und ihre Anhänger in den Schranken
der Rechtsordnung, die nicht überschritten werden dürfen
und die für alle gleich sind. Der Angeklagte hat nicht
beweisen können, dass die Behörden ihm und seinen
Anhängern, seitdem die während des zweiten Weltkrieges
erlassenen Verbote kommunistischer und rechtsextremer
Organisationen aufgehoben sind, jemals aus anderen als
den in Verfassung und Gesetz selbst verankerten Gründen
(Schutz der innern und äussern Sicherheit, Sittenpolizei
usw. ; vgl. insbesondere
BRB vom 29. Dezember 1948
betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial) die freie
Meinungsäusserung verboten hätten. Ob diese Kreise
l
1 Strafgesetzbuch. No 7.
mangels genügender Mittel (Geld, Material, Versammlungs-
lokale und dergleichen) oder weil nur wenige Leute für ihre
Darbietungen eingenommen sind ungenügende Nachfrage
nach Filmen bestimmter Herkunft usw.), nicht in gleichem
Umfange zu Worte kommen oder Gehör finden wie
andere, ist unerheblich. Denn nicht von solchen Schwie-
rigkeiten hat der Angeklagte in Budapest gesprochen,
sondern seine Behauptung, in Wirklichkeit gebe es keine
Pressefreiheit,
hat dahin verstanden werden müssen, die
Schweiz
dulde wie ein Diktaturstaat nur Meinungsäusse-
rungen bestimmter Richtung ; für die kommunistische
Weltanschauung und gegen die angebliche Kriegshetze
der Amerikaner dürfe man sich hier überhaupt nicht
einsetzen.
d) Der Angeklagte hat behauptet, die Schweiz wolle
für ihre Aufrüstung vier Milliarden ausgeben. Diese
Behauptung, die dahin hat verstanden werden müssen,
die Schweiz rüste unter dem Einfluss der amerikanischen
Kriegspropaganda übermässig auf, ist unwahr. Durch
Bundesbeschluss vom 12. April 1951 ist für Rüstungen
nur ein Gesamtaufwand von 1464 Millionen Franken
bewilligt worden.
e) Unwahr ist auch die vom Angeklagten beigefügte
Behauptung, ein Teil der Bourgeoisie wolle erwirken, dass
die anzuschaffenden Tanks auch ausserhalb der Landes-
grenzen eingesetzt werden können, was den Eindruck hat
erwecken müssen, die erwähnten Kreise forderten eine
für einen Angriffskrieg bestimmte Panzerwaffe. Der Grund-
satz der reinen strategischen Defensive ist weder von den
zivilen noch von den militärischen Behörden jemals in
Zweifel gezogen worden. Lediglich darüber gehen die
Meinungen
auseinander, ob die Verteidigung auf einer
starren Linie oder beweglich, durch Stösse einzelner
Truppenkörper innerhalb des Landes, durchzuführen sei.
f) Gleichzeitig hat der Angeklagte jenen Kreisen,
insbesondere dem grösseren Teil des Offizierskorps, die
Absicht unterschoben, die unbedingte Neutralität der
Strafgesetzbuch. N ° 7.
Schweiz aufzugeben. Diesen Schluss hat der Hörer aus
dem Satze ziehen müssen, eine andere Richtung, die immer
weitere Schichten der Bourgeoisie und selbst einen Teil
des Offizierskorps erfasse,
befürworte die unbedingte
Neutralität und wolle jede Unterschrift für den Westblock
verweigern. Er hat damit den Eindruck erweckt, dass nur
ein in die Opposition gedrängter Teil des Schweizervolkes
für die Neutralität eintrete. Mit der Erklärung, die PdA
kämpfe für die Wiederherstellung der nationalen Unab-
hängigkeit, hat der Ankläger schliesslich implicite sogar
behauptet, die Unabhängigkeit des Landes und damit
dessen Neutralität sei schon aufgegeben.
In Wirklichkeit hat die Schweiz auch nach dem zweiten
Weltkrieg an der Neutralität festgehalten. Sie hat kein
Militärbündnis abgeschlossen, ist insbesondere der Orga-
nisation des Nordatlantikpaktes nicht beigetreten und
hat über den Beitritt auch nie verhandelt oder ihn irgend-
wie in Erwägung gezogen. Besuche ausländischer Offiziere
widersprechen
den Pflichten eines neutralen Staates nicht,
und Erklärungen des Auslandes, die, wie der Angeklagte
behauptet, die Schweiz angeblich als ((potentiellen Ver-
bündeten imKriegsfalleii gefeiert haben, könnender Schweiz
nicht zur Last gelegt werden. Dem Angeklagten hilft es
auch nicht, dass man darüber, ob der Beitritt der Schweiz
zu der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusam-
menarbeit (OECE) und zu der Europäischen Zahlungs-
union (EZU) und der Erlass verschiedener die Über-
wachung der Ein-und der Ausfuhr betreffender Bundes-
ratsbeschlüsse zweckmässig gewesen sei, geteilter Meinung
sein
kann. Er hat in Budapest nicht etwa unter Bezugnah-
me auf die Zugehörigkeit der Schweiz zur OECE und zur
EZU und auf die erwähnten Bundesratsbeschlüsse von
dem jedem Bürger zustehenden Recht der Kritik Gebrauch
gemacht, sondern kurzweg ohne Begründung behauptet,
die Neutralität und Unabhängigkeit des Landes sei auf-
gegeben. Es bestehen auch keine privaten Bestrebungen
und Meinungsäusserungen von Gewicht, welche die Wahr-
Strafgesetzbuch. No 7.
heit dieser Behauptung beweisen würden. Die PdAS ist
die einzige politische Partei, die seit Abschluss des Krieges
gegen
das dritte Deutsche Reich, in einer Erklärung vom
4. Juni 1945, mit dem Vorwurf, der Bundesrat verkenne
völlig die neue internationale Lage, die Aufgabe der
Neutralität gefordert und auch seither, durch die bekannte
Stellungnahme vom 6. März 1949 zu der Erklärung des
französischen
Kommunistenführers Maurice Thorez betref-
fend
Haltung im Falle des Einmarsches der Sowjetarmee
(vgl.
Sten. Bull. NatR 1949 401 ff.), eine dem Neutralitäts-
gedanken widersprechende Einstellung bekundet hat.
Darüber hinaus sind nur wenige Stimmen Einzelner laut
geworden, welche die Neutralität der Schweiz verneinen
für ihre Aufgabe eintreten oder sie nur mit Vorbehalte
gutheissen (vgl. z.B. die Broschüren von MAx RIESEN
Unsere Neutralität, Zürich 1950, und von BEAT CHRISTOP
BXSCHLIN, Eine offensive schweizerische Aussenpolitik,
Bern 1950, ferner die Antwort des Bundesrates auf die
Interpellation Vincent vom 2. Oktober 1951 betreffend
Äusserung des Sanitätsmajors Greppin). Diese Äusserun-
gen
kommen nicht von massgebender Seite. Die Schwei-
zerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände, die seit
Trägerin der europäischen Jugendkampagne in der
Schweiz ist, hat nie die Auffassung vertreten, dass die
schweizerische
Neutralität aufzugeben sei ; vielmehr hat
sie auf diese ausdrücklich hingewiesen und sie vorbehalten.
g) Mit der Behauptung, an einem Umzug am I. Mai
hätten die Sozialdemokraten Transparente mit sich ge-
führt, die zum Hass gegen die Volksdemokratien und die
Sowjetunion aufriefen, und die Frauen und Jugend der
PdA hätten oft im Handgemenge ihre eigenen Transparente
und Losungsworte verteidigt, hat der Angeklagte die
Tatsachen entstellt und den Anschein erweckt, die PdA
sei in der freien Demonstration unberechtigterweise behin-
dert worden. Das Gewerkschaftskartell Basel-Stadt, das
wie früher auch im Jahre 1951 die Maifeier durchführte
hatte beschlossen, an der Demonstration sich unte;
.Strafgesetzbuch. N° 7.
anderem für die Verteidigung der Freiheits-und Menschen-
rechte, die demokratische Staatsform und die Grundsätze
und Ziele der freien Gewerkschaftsbewegung einzusetzen
und gegen die Methoden der Diktatur, einschliesslich der
sogenannten Volksdemokratien, aufzutreten. :Nur ein ein-
ziges
Transparent, lautend Für Meinungsfreiheit, gegen
Diktatur und ,Volksdemokratie' , enthielt indessen das
Wort Volksdemokratie, und zum Hass gegen volksdemo-
kratische Staaten und die Sowjetunion forderte niemand
auf. Den Kommunisten wurde nicht verwehrt, Transpa-
rente mitzuführen. Um zu verhindern, dass sie den aus-
gegebenen Losungen widersprächen, verpflichtete das
Gewerkschaftskartell die Sektionen lediglich, sie anzu-
melden, und überprüfte es sie beim Aufstellen des Umzu-
ges. Weder am Besammlungsort noch beim Abmarsch
musste es Transparente beanstanden, obschon sich auch
solche der Kommunisten darunter befanden. Vährend des
Marsches
tauchten dann zwei Burschen mit einem vorher
verborgenen Transparent c Wir grüssen die Jugend der
Volksdemokratien l auf und wurden aus dem Zuge gewie-
sen,
was zu einer geringfügigen Keilerei führte. Später
war das gleiche Transparent in einer Gruppe von Kom-
munisten erneut zu sehen, und beim Einmarsch auf den
Marktplatz entstand deswegen eine neue Keilerei, worauf
die Träger das Transparent zusammenrollten und mit
ihren Anhängern die Kundgebung verliessen.
h) Der Angeklagte hat ferner behauptet, zwei Offiziere
hätten über Spanien Munition für die Armee auf der Insel
Formosa im Werte von Millionen geliefert. Diese Ausserung
hat dahin verstanden werden müssen, die national-
chinesische Armee werde von der Schweiz aus unterstützt.
Die Zeitungen ((Magyar Nemzet J) und (( Nepszava haben
denn auch die Behauptung des Angeklagten dahin wieder-
gegeben,
aus der Schweiz sei über Spanien Kriegsmaterial
für Tschang-Kai-Schek nach der Insel Formosa gesandt
worden. In Wirklichkeit war die erwähnte Munition in
Spanien hergestellt und verladen worden und hatten sich
Strafgesetzbuch. No 7.
die zwei beteiligten Schweizero:ffiziere nicht als Lieferanten,
sondern bloss als Experten für die Abnahme betätigt.
Völlig aus der Luft gegriffen hat der Angeklagte übrigens
auch die Behauptung, der von ihm als Bank des Vatikans
bezeichnete Banco di Roma per la Svizzera in Lugano
(vgl. ((Vorwärts)) Nr. 23 vom 29. Januar 1951) sei an
diesen Geschäften finanziell interessiert ; wie er zugibt,
kann er diese Behauptung nicht beweisen.
i) Der Angeklagte hat die von ihm wahrheitswidrig als
Bankinstitut des Marshallplanes bezeichnete Bank für
internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), ferner das Inter-
nationale Presseinstitut (IPI) und schliesslich eine angeb-
lich
gegründete amerikanische Universität im Tessin, über
deren Errichtung in Wirklichkeit bloss verhandelt worden
war, tatsachenwidrig als Operationszentren für amerika-
nische Kriegspropaganda hingestellt, was dahin hat ver-
standen werden müssen, dass die Behörden auf schweize-
rischem Gebiete solche
Zentren duldeten. Die seit 1930
bestehende
BIZ in Basel erfüllt rein banktechnische Auf-
gaben des internationalen Zahlungs: und Verrechnungs-
verkehrs, gegenwärtig insbesondere solche, die ihr von
der OECE und der EZU übertragen sind, und das IPI,
das im Jahre 1951 von einem Verein von Chefredaktoren
der Tagespresse zahlreicher Länder gegründet worden ist
und Zürich vorläufig für drei Jahre als Sitz seines ständigen
Sekretariates bezeichnet hat, ist ein Forschungsinstitut
zur Verteidigung der Pressefreiheit, zur Verbesserung des
Nachrichtenaustausches und zur Förderung des Zeitungs-
wesens. Irgendwelche kriegspropagandistische
oder kriegs-
fördernde Aufgaben
kommen diesen Anstalten nicht zu.
4. -Subjektiv setzt Art. 266 bis StGB voraus, dass
der Täter den objektiven Tatbestand vorsätzlich ver-
wirklicht habe. Er muss also das Bewusstsein und den
Willen gehabt haben, mit einem fremden Staat oder mit
ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen
im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung zu
treten oder unwahre oder entstellende Behauptungen
3 AS 79 IV -1953
Strafgesetzbuch. No 7.
aufzustellen oder zu verbreiten. Dabei genügt auch der
blosse Eventualvorsatz, der dann vorliegt, wenn dem
Täter die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerk-
male ernsthaft als möglich vorschwebt und er mit ihr
einverstanden ist (BGE 69 IV 80, 74 IV 83 . Über den
Vorsatz hinaus verlangt Art. 266 bis, dass der Täter mit
dem Zwecke gehandelt habe, ausländische gegen die
Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder
Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, d. h.
dass er in seiner Tat ein Mittel zur Erreichung dieses
Zieles gesehen
habe. Ob diese Voraussetzung schon dann
erfüllt ist, wenn er den erwähnten Zweck nur eventualiter
verfolgt hat, d. h. wenn er in erster Linie ein anderes
Ziel hat erreichen wollen, ihm nebenbei aber auch die
Möglichkeit
der Unterstützung oder Hervorrufung aus-
ländischer gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteter
Unternehmungen oder Bestrebungen bewusst geworden ist
und er diesen Erfolg für den Fall seiner Verwirklichung
gebilligt hat, kann dahingestellt bleiben.
Der Angeklagte hat die Rede vom 11. Mai 1951 mit
Wissen und Willen gehalten. Dabei hat er dermassen ohne
Unterlagen ins Blaue hinaus unwahre und entstellende
Behauptungen aufgestellt, dass er die Unwahrheit bezw.
Entstellung teils gekannt, teils zum mindesten ernsthaft
für möglich gehalten und gebilligt haben muss ... (Wird im
einzelnen ausgeführt).
Der Angeklagte hat mit den bewusst unwahren und ent-
stellenden Behauptungen den Zweck verfolgt, ausländische
gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Bestrebungen
hervorzurufen. Wie er selber angibt, hat die IJO
vom 10. bis 12. Mai 1951 darüber verhandelt, was
die Presse für den Frieden und gegen die amerikanische
( Kriegshetze)) tun könne. Der Angeklagte muss also
gewusst haben, dass die von der IJO zu beschliessenden
Massnahmen sich auch gegen die Schweiz richten
würden, wenn er diese als Zentrum amerikanischer
Spionage und des Agentenwesens und als Operations-
'
(
Strafgesetzbuch. No 8.
zentrum amerikanischer Kriegspropaganda hinstellen und
dem Lande nachreden würde, es rüste übermässig, erwäge
die Anschaffung einer für den Angriffskrieg bestimmten
Panzerwaffe, habe die Neutralität und Unabhängigkeit
aufgegeben, unterdrücke die Pressefreiheit, rufe zum
Hass gegen die Sowjetunion und die Volksdemokratien
auf, verhindere, dass Kommunisten am 1. Mai demonstrier-
ten, und dulde, dass Schweizeroffiziere Waffen nach
Formosa lieferten. Der Angeklagte hat denn auch am
Schlusse seiner Rede betont, es sei sehr wichtig, dass
Teilnehmer der Tagung von diesen Tatsachen Kenntnis
nähmen, sie brauchten im Kampf für den Frieden Tat-
sachenmaterial, sie müssten ihre Tätigkeit darauf richten,
die Kriegshetzer blosszustellen. Der Zweck, den er ver-
folgt hat, kann nur darin bestanden haben, die Schweiz
vor der Weltöffentlichkeit anzuschwärzen und im Aus-
lande, insbesondere in der ausländischen Presse, eine der
Schweiz feindselige Haltung hervorzurufen. Dabei muss
er gewusst haben, dass solche Bestrebungen gegen die
Sicherheit der Schweiz gerichtet wären, weil sie im Aus-
lande, sei es in der einen, sei es in der andern der sich
ideologisch gegenüberstehenden Staatengruppen oder in
beiden zugleich, Zweifel an der demokratischen Ordnung
und dem Neutralitätswillen des Volkes erwecken würden.
Der subjektive Tatbestand des Art. 266 bis StGB ist
somit erfüllt.
8. Extrait de l'arrnt de la Cour de eassation penale du 30 janvier
1953 dans Ia cause Ministere publie du eanton de Nenehätel
contre Guex.
Art. 365 OP. Aucune regle du droit föderal ne prescrit que le recours
cantonal forme par un condamne doit etre juge meme si le
recourant decede entre temps.
Art. 365 StGB. Das Bundesrecht verlangt nicht, dass die vom
Verurteilten ergriffene kantonale Beschwerde selbst dann zu
beurteilen sei, wenn der Beschwerdeführer inzwischen gestorben
ist.