Strafgesetzbuch. No 3.
zuge gestattet, wenn eine besonders verdienstliche Tat des
Verurteilten sie rechtfertigt.
Unter einer besonders verdienstlichen Tat versteht das
Gesetz mehr als blosse Pflichterfüllung, wie sie für jeden
Rechtschaffenen selbstverständlich ist. Das ergibt sich
schon daraus, dass Art. a Abs. l StGB das Wohlverhalten
des Verurteilten überhaupt zur Voraussetzung der Rehabi-
litation macht, d. h. diese auch nach Ablauf der gesetzli-
chen Mindestfrist (fünfzehn Jahre bei Verurteilung zu
Zuchthaus) nicht gestattet, wenn das Verhalten des Ver-
urteilten sie nicht rechtfertigt. Ja das Gesetz lässt nicht
einmal eine verdienstliche Tat als Voraussetzung einer
vorzeitigen Löschung des Urteils genügen. E s verlangt,
dass die Tat besonrlers verdienstlich sei. Dass es damit
strenge Anforderungen stellen will, ergibt sich auch aus
den Voten in der Bundesversammlung, welche die Auf-
nahme des Art. a Abs. 2 (jetzt Abs. 3) in das Strafgesetz-
buch beschlossen hat (StenBull, Sonderausgabe, StR 118,
Nationalrat 653 f.). Die besonders verdienstliche Tat ist
nicht etwas Alltägliches, zu dem sich jedem Gelegenheit
bietet. Sie verlangt ein ausserordentliches, an Selbstauf-
opferung grenzendes Verhalten, das zur Achtung vor
dem Verurteilten herausfordert, die Löschung des Urteils
förmlich aufdrängt, z.B. eine mit erheblichen Gefahren
verbundene Lebensrettung oder besondere Tapferkeit vor
dem Feinde. In diesem Sinne legt denn auch das Militär-
kassationsgericht
den dem Art. a Abs. 3 (früher Abs. 2)
StGB entsprechenden Art. 59 Abs. 2 MStG aus (MKGE
5 Nr. 102).
.2. -Aus den Anbringen des Löschungsgesuches und
der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt sich keine besonders
verdienstliche
Tat des Beschwerdeführers. . Eine solche
liegt weder
darin, dass L. seit 1942 beim Luftschutz
gewesen und später zum Armeeluftschutz versetzt worden
ist, noch darin, dass er vom Januar 1944 bis August 1945
die
Stelle eines Postaushelfers versehen hat, seit acht
Jahren in einer Schuhfabrik arbeitet und seine Pflichten
Strafgesetzbuch. N° 4.
als Haupt einer achtköpfigen Familie gut erfüllt haben
will. Eine Löschung des Urteils vom 6. Mai 1938 wäre
daher nach der heutigen Sachlage höchstens zulässig, wenn
seit Verbüssung der Zuchthausstrafe fünfzehn Jahre
verflossen wären. Diese Frist wird erst im Jahre 1954
ablaufen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
4. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1953 i. S. Sehärer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmässigkeit.
Art. 119 eh. 3 al. 2 CP. Faire metier de l'infraction.
Art. 119 cifra 3 cp. 2 CP. Far mestiere del reato.
A. -Fritz Schärer, Reisender, wohnte im Herbst 1950
Abtreibungen bei, die ein wegen solcher Verbrechen
Vorbestrafter mit Namen Diriwächter an zwei Frauen
vornahm, und liess sich von ihm über die Ausführung
solcher Eingriffe unterrichten, in der Meinung, vielleicht
selber
einmal abzutreiben. Einige Zeit später kaufte er
Diriwächter die Abtreibungsinstrumente zum Preise von
Fr. 38.-ab, liess sich von ihm weitere Instruktionen
geben und nahm von ihm den Rat an, für eine Abtreibung
Fr. 400 bis 500 zu verlangen. Schärer war bereit, sich durch
Abtreibungen, wo immer sich zu solchen Gelegenheit biete,
einen Nebenerwerb zu verschaffen und zugleich die durch
die Abtreibertätigkeit gewonnenen Beziehungen zur Auf-
nahme von Bestellungen auf Wäscheaussteuern und der-
gleichen
und damit zur Steigerung seines Einkommens
aus seiner Vertretertätigkeit auszunützen. Er liess sich
eigens bei
den Eheleuten Woodtli in Rothrist ein Zimmer
bereitstellen, um ungestört jederzeit abtreiben zu können.
Dort hinterlegte er auch seine hiezu benötigten Instru-
Strafgesetzbuch. No 4.
mente. Tatsächlich beging er folgende Verbrechen :
a) Ende Januar oder anfangs Februar 1951 trieb er
in seiner Wohnung in Olten der Margrit Hunziker die
Leibesfrucht
ab. Für den Eingriff verlangte er Fr. 80.-.
Er erhielt nur Fr. 20.-; für den Rest beharrte er auf
pünktlicher Abzahlung in Raten. Das Begehren Schärers,
mit der Schwangeren vor der Vornahme des Eingriffs
geschlechtlich
zu verkehren, will diese abgelehnt haben.
b) Am 21. November 1951 trieb Schärer der Lydia
Reiniger in der Wohnung ihrer Eltern gegen Bezahlung
von Fr. 200.-die Leibesfrucht ab, nachdem er vorher
ihrer Mutter zwei Tischtücher im Werte von etwa
Fr. 200.-verkauft und die Schwangere unter dem Vor-
wand, der Eingriff setze voraus, dass ihre Scheide nass
sei, zur Gewährung des Beischlafs bestimmt hatte.
c) Ende November oder anfangs Dezember 1951 ver-
suchte er der Dora Rindlisbacher bei den Eheleuten
Woodtli
gegen ein Entgelt von Fr. 150.-die Leibesfrucht
abzutreiben, nachdem er vorher mit ihr einen Vertrag
über die Lieferung von Wäsche im Werte von Fr. 1500.-
abgeschlossen hatte. Sein Ansuchen um Gewährung des
Beischlafs
hatte die Schwangere abgelehnt. Einige Tage
später nahm er in ihrem Elternhaus einen zweiten Eingriff
vor,
worauf die Leibesfrucht abging.
d) Ende Januar 1952 trieb Schärer der Silvia Beltrami
bei den Eheleuten Woodtli gegen ein Entgelt von Fr. 150.-
und gegen Abschluss eines Vertrages auf Lieferung einer
Wäscheaussteuer im Werte von Fr. 1500.-die Leibes-
frucht ab. Vor dem Eingriff bestimmte er die Schwangere,
sich
ihm zum Beischlaf hinzugeben, indem er ihr angab,
dieser sei Voraussetzung des Erfolges.
B. -Am 30. September 1952 verurteilte das Kriminal-
gericht des Kantons Aargau Schärer wegen gewerbsmässi-
ger vollendeter und versuchter Abtreibung im Sinne des
Art. 119 Ziff. 3 StGB zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus,
unter Anrechnung von zweihundert Tagen Untersuchungs-
haft.
!
t
Strafgesetzbuch. No 4.
- -Schärer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Kriminalgericht zurückzuweisen,
unter Annahme einfacher Lohnabtreibung im Sinne von
Art. 119 Ziff. 1 StGB. Er macht geltend, er habe seine
Verbrechen
nicht gewerbsmässig begangen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer bestreitet die Gewerbs-
mässigkeit seiner
Handlungen mit dem Hinweis auf eine
in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein gewerbs-
mässiges Verbrechen
dann vorliege, wenn das Verhalten
des
Täters in der asozialen Sphäre derart ist, dass es in
der sozialen Ordnung den Gewerbebegriff erfüllen würde,
insbesondere
wenn er zum Zwecke des Erwerbs Produk-
tionsmittel anwendet, organisiert vorgeht und unter
Beachtung des ökonomischen Prinzips eine gesteigerte
wirtschaftliche
Intensität manifestiert)).
Indessen verschweigt er, weshalb die in der Recht-
sprechung des Bundesgerichts entwickelte Begriffsumschrei-
bung, wonach gewerbsmässig sich vergeht, wer in der
Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und
mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln,
die Tat wiederholt (BGE 78 IV 154 und dort angeführte
Urteile), dem Sinn des Gesetzes nicht entspreche. Mit dem
blossen Hinweis auf die in Art. 119 Ziff. 3 StGB ange-
drohte hohe Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus
kann die Notwendigkeit einer anderen Begriffsumschrei-
bung schon deshalb nicht dargetan werden, weil das
Strafgesetzbuch die gewerbsmässige Begehung auch in
anderen Bestimmungen des Gesetzes auszeichnet, ohne
sie mit so hohen Strafen zu bedrohen. So stehen auf
gewerbsmässigem Diebstahl nur mindestens drei Monate
Gefängnis (Art.
137 Ziff. 2 StGB), auf gewerbsmässiger
Warenfälschung
und gewerbsmässigem Inverkehrbringen
gefälschter Waren nur mindestens ein Monat Gefängnis
und Busse (Art. 153 Abs. 2, 154 Ziff. 1 Abs. 2), auf gewerbs-
12 Strafgesetzbuch. N 4.
mässiger Kuppelei nur mindestens sechs Monate Gefängnis,
nebst Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
(Art. 199 Abs. 1 ), und auch unter den Bestimmungen, die
auf Gewerbsmässigkeit Zuchthaus androhen, ist Art. 119
Zi:ff. 3 neben Art. 202 Ziff. 2 (gewerbsmässiger Frauen-
und Kinderhandel) die schärfste ; die übrigen lassen
Zuchthaus von einem Jahr zu (Art. 144 Abs. 3, 148 Abs. 2,
156 Ziff. 2, 157
Zi:ff. 2). Gewerbsmässiges Anlocken zur
Unzucht und Belästigung durch gewerbsmässige Unzucht
ziehen sogar nur Haft oder Busse nach sich (Art. 206,
207 StGB), gewerbsmässige
widernatürliche Unzucht nur
Gefängnis von mindestens drei Tagen (Art. 194). Die
besondere Strenge des Art. 119 Ziff. 3 erklärt sich aus
der dem Abtreibergewerbe anhaftenden besonderen Ge-
fährlichkeit und Verwerflichkeit, nicht daraus, dass der
Gesetzgeber von einem engen Begriff der Gewerbsmässig-
keit ausgegangen wäre, der nur besonders krasse Fälle
erfasste, etwa nur solche, die von einer sozialen Entfrem-
dung des Täters zeugten, wie im Gegensatz zur Recht-
sprechung des Bundesgerichts angenommen worden ist
(vgl. JZ 39 523 Nr. 265; HALTER, SZStrR 62 358; MEYER,
SZStrR 65 155 einerseits und BGE 74 IV 142, 78 IV 155
anderseits).
Der Begriff der gewerbsmässigen Begehung strafbarer
Handlungen entnimmt nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung seine Merkmale dem Begriff des erlaubten
Gewerbes.
Wie
der Gewerbetreibende im allgemeinen muss auch
der gewerbsmässig handelnde Verbrecher sich ein Erwerbs-
einkommen verschaffen wollen. Dass es sein ausschliessli-
ches
oder sein hauptsächliches Einkommen sei, ist nicht
nötig ; es kann wie das Einkommen aus erlaubter gewerb-
licher
Tätigkeit dem Täter blossen Nebenverdienst ein-
tragen (BGE 74 IV 142, 76 IV 240). Es braucht auch
nicht ständig und regelmässig zu fliessen; wie ein erlaubtes
Gewerbe öfters nur saisonmässig oder nur bei Gelegenheiten
bestimmter Art ausgeübt wird, kann auch der gewerbs-
r
Strafgesetzbuch. N 4.
mässig handelnde Verbrecher seine Tätigkeit auf bestimmte
Gelegenheiten beschränken (BGE 71 IV 85, 115). Ebenso-
wenig erfordert die Gewerbsmässigkeit, dass die Absicht,
sich
durch das Verbrechen Einnahmen zu verschaffen,
einziger
oder vorherrschender Beweggrund sei (BGE 72
IV 110, 78 IV 156) ; ein Gewerbe kann zum Zeitvertreib,
aus Freude am Beruf, aus Nächstenliebe und dergleichen
ausgeübt werden. Unerheblich ist sodann, ob das Ein-
kommen aus der gewerblichen Betätigung gross ist und
ob es den Arbeitsaufwand gut oder schlecht belohnt; auf
den tatsächlich erzielten Verdienst kommt überhaupt
nichts an, sondern nur darauf, ob der Täter es auf ein
Erwerbseinkommen abgesehen hat. Sogar subjektiv, in
der Absicht des Täters, braucht dieses nicht gross zu
sein (BGE 74 IV 141). Das Gewerbe braucht auch nicht
auf kaufmännischer Berechnung und Planung zu beruhen.
Das vom Beschwerdeführer geforderte ökonomische Prin-
zip J , d. h. der Wille des Täters, bei minimalem Aufwand
einen grösstmöglichen Erfolg zu erzielen , gehört nicht
notwendigerweise zum Gewerbe.
Wie das erlaubte ist sodann auch das strafbare Gewerbe
gekennzeichnet
durch die Bereitschaft des Handelnden,
gegenüber beliebigen Personen tätig zu werden. In dieser
Bereitschaft zeigt sich die besondere soziale Gefährlich-
keit des Täters, deretwegen das gewerbsmässige Verbre-
chen
gegenüber dem nicht gewerbsmässigen mit schärferer
Strafe bedroht ist. Bereitschaft, gegenüber unbestimmt
vielen zu handeln, erfordert jedoch nicht, dass der Täter
gegenüber jeder Person handeln wolle. Wie der Inhaber
eines erlaubten Gewerbes seine Kunden aussuchen kann.,
betätigt auch der Verbrecher sich schon dann gewerbs-
mässig,
wenn er die Tat nur gegenüber Personen begehen
will, die
bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z. B. wenn
er nur vertrauenswürdigen Bekannten die Leibesfrucht
abtreibt, nur Freunde und Hausgenossen bestiehlt, nur
Witwen betrügt (BGE 71 IV 86, 115, 78 IV 155).
Unerheblich ist, ob der Kundenkreis gross oder klein
Strafgesetzbuch. N 4.
ist, ob der Inhaber des Gewerbes jeden Kunden wieder-
holt oder nur einmal bedient und ob er Reklame macht
oder ohne Werbung die Gelegenheiten zur Betätigung
abwartet. Kommt darauf schon im erlaubten Gewerbe
nichts an, so noch weniger im verbrecherischen, das nach
der Natur der Sache im verborgenen und zur Vermeidung
der Entdeckung oft nur im kleinen betrieben wird. Mit
dem vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernis wieder-
holter Begehung der Tat ist das verbrecherische Gewerbe
- Erwerbsabsicht und Bereitschaft, gegenüber unbe-
stimmt vielen zu handeln, vorausgesetzt -genügend
gekennzeichnet und gegenüber der in Erwerbsabsicht
verübten Einzeltat abgegrenzt. Gesteigerte wirtschaft-
liche Intensität )), wie der Beschwerdeführer sie fordert,
ist umsoweniger nötig, als nach allgemeiner Anschauung
auch das erlaubte Gewerbe schon betrieben wird, wenn
der Inhaber die Tätigkeit aufnimmt (das Geschäft er-
öffnet , nicht erst wenn er eine grosse Anzahl Kunden
bedient und einen bestimmten Umsatz erzielt hat.
Ebenfalls kein notwendiges Kennzeichen des Gewerbes
ist die Organisation und die Anwendung von Produktions-
mitteln, wie der Beschwerdeführer meint. Ob und inwie-
weit der Inhaber eines Gewerbes seine Tätigkeit organisiert
und Werkzeuge und dergleichen anschafft, hängt von der
Natur des Gewerbes ab. Wer durch gelegentliche Hand-
langerdienste ein Nebeneinkommen erwerben will, braucht
weder eine Organisation noch Produktionsmittel, ebenso-
wenig z. B. der gewerbsmässige Taschendieb und der
gewerbsmässige Betrüger. Der gewerbsmässige Abtreiber
wird in der Regel ein für allemal einige Instrumente
anschaffen, kann dies aber auch von Fall zu Fall tun
und sie jeweilen nach Gebrauch vernichten, z. B. um nicht
entlarvt zu werden. Er kann sie aber auch zu erlaubten
Zwecken schon besitzen, insbesondere als Arzt, ohne dass
deswegen seiner Abtreibertätigkeit das Merkmal der
Gewerbsmässigkeit abginge. Übrigens verkennt der Be-
schwerdeführer, dass auch der Urheber der von ihm
Strafgesetzbuch. N 4.
angerufenen Begriffsumschreibung im organisierten Vor-
gehen und der Anwendung von Produktionsmitteln blosse
Anzeichen, nicht notwendige Merkmale der Gewerbsmäs-
sigkeit sieht.
2. -Dass der Beschwerdeführer die Abtreibungen und
den Abtreibungsversuch in Erwerbsabsicht begangen hat,
hat das Kriminalgericht verbindlich festgestellt, ohne von
einem unzutreffenden Begriff der Absicht oder des Er-
werbes auszugehen. Zur Begründung verweist es auf die
Abtreiberlöhne, die er verlangt und erhalten habe und
die in keinem Verhältnis zur aufgewendeten Arbeit und
zu seiner Vorbildung gestanden hätten, ihm willkommener
Nebenerwerb gewesen seien. Ferner schliesst es auf Er-
werbsabsicht daraus, dass er die gewonnenen Beziehungen
zum Abschluss von Verträgen über Wäscheaussteuern und
dergleichen benützt und sich auf diese Weise noch weiteres
Einkommen verschafft habe. Was der Beschwerdeführer
zur Widerlegung der Erwerbsabsicht anführt, z.B. er
habe genügendes anderes Einkommen gehabt, ist nicht
zu hören, da tatsächliche Feststellungen der kantonalen
Behörde mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
werden können (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Auf die Behauptung sodann, er habe sich von
geschlechtlicher Begierde leiten lassen, kommt nichts an,
weil dieser Beweggrund, selbst wenn er den Ausschlag
gegeben haben sollte, den Willen, die Abtreibungen zur
Erwerbsquelle zu machen, nicht ausschliesst.
Verbindlich festgestellt ist auch, dass der Beschwerde-
führer bereit gewesen ist, in einer unbestimmten Zahl wei-
terer Fälle abzutreiben. Die Vorinstanz hat den Rechts-
begriff der Bereitschaft nicht verkannt, wenn sie auf diese
Einstellung des Täters daraus schliesst, dass er stets auf
Anfrage hin ohne Hemmung abgetrieben, sich Instrumente
angeschafft und bei den Eheleuten Woodtli ein Zimmer
bereitgestellt hat, um ungestört jederzeit seine Tätigkeit
ausüben zu können. Die Anbringen, mit denen der Be-
schwerdeführer die festgestellte Bereitschaft zu widerlegen
Strafgesetzbuch. N 5.
versucht, zielen auf eine andere Beweiswürdigung ab;
daher ist auf sie nicht einzutreten (BGE 71 IV 116).
Die Wiederholung der strafbaren Tat sodann ergibt
sich aus der festgestellten und nicht bestrittenen Zahl von
vier Abtreibungen und einem Abtreibungsversuch.
Der Beschwerdeführer ist zu Recht nach Art. 119
Ziff. 3 Abs. 2 StGB bestraft worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit au
sie eingetreten werden kann.
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. März
UJ53 i. S. Treuhand-und Revisionsgesellsehaft Mandataria A. G.
gegen
Huppneh.
Art. 160 StGB. Begriff des Kredites.
Art. 160 OP. Notion du credit.
Art. 160 OP. Nozione del credito.
A. -Nachdem die Treuhand-und Revisionsgesellschaft
Mandataria A. G., die im Auftrage des Verbandes der
Schweizerischen Zigarettenfabrikanten bei den Grossisten
der Tabakbranche die Einhaltung der Konventionen über
Preise, Zahlungsfristen usw. zu überwachen hat, vom 14.
bis 19.
September 1951 durch zwei Revisoren bei der
Grossisten:firma Max Oettinge:r A. G. in Basel eine Kon-
trolle hatte vornehmen lassen, wandte sich Georg Hup-
puch, Verwaltungsratspräsident und Direktor dieser Firma,
am 3. Oktober 1951 schriftlich an die Mitglieder der
schweizerischen Zigarettenindustrie, des schweizerischen
Tabakverbandes und der engeren Delegation der Gros-
sistenverbände, um sich über das Vorgehen der Mandataria
zu beschweren. Er warf ihr in den verschiedensten Wen-
dungen vor, ihre Angestellten hätten seine Firma wider
jegliches Recht und jeglichen Takt beschmutzt, sie sei
l
Strafgesetzbuch. N° 5. 17
nicht objektiv, sie habe vor Abschluss der Untersuchung
und bevor sie ihn angehört habe, völlig ungerechtfertigte
Vorwürfe gegen die Max Oettinger A. G. erhoben, sie
habe sich ohne Wissen und ohne Zustimmung der Firma
Korrespondenzen und Fakturen angeeignet, die ihr zur
Einsicht vorgelegt worden seien, die angewendeten Metho-
den verstiessen gegen die primitivsten Regeln des Rechts
und des Takts, die Mandataria sei nicht fähig, die Funk-
tionen der Treuhandstelle objektiv und neutral zu erfüllen,
sie gehe
darauf aus, über die Max Oettinger A. G. und
deren Kunden kreditschädigende Gerüchte zu verbreiten,
sie habe selbstverständliche Pflichten gröblich verletzt und
schlechthin unzulässige Methoden angewendet, sie habe
sein Vertrauen missbraucht.
B. -Wegen dieser Äusserungen erstattete die Manda-
taria am 17. Dezember 1951 gegen Huppuch Strafanzeige
wegen
Kreditschädigung und unlauteren Wettbewerbs und
erhob gleichzeitig gegen ihn Privatklage wegen Ehrver-
letzung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte
am 21. Mai 1952 das Verfahren wegen Kreditschädigung
und unlauteren Wettbewerbs ein, weil die Tatbestände
dieser Vergehen nicht erfüllt seien.
Die Mandataria beschwerte sich gegen diesen Beschluss
bei
der kantonalen Überweisungsbehörde. Diese wies den
Rekurs am 23. September 1952 ab. Den Vorwurf der
Kreditschädigung hielt sie für unbegründet, weil unter
Kredit im Sinne des Art. 160 StGB bloss das Vertrauen
zu verstehen sei, das jemand hinsichtlich der Erfüllung
seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten geniesse,
also
das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und Zahlungs-
willigkeit.
Huppuch aber habe die finanzielle Lage der
Mandataria nicht in Frage gestellt.
0. -Die Mandataria ficht den Beschluss der Überwei-
sungsbehörde, soweit
er die Einstellung des Verfahrens
wegen
Kreditschädigung betrifft, mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde
an. Sie beantragt, die Staatsan-
2 AS 79 IV -1953