- Urtheil vom 20. Mai 1882 in Sachen
de Meuron.
A. Eduard von Meuron, allié von Erlach, von Neuenburg
wohnt seit 1870 jeweilen während eines Theiles des Jahres,
insbesondere während der Sommermonate, mit seiner Familie
auf einer ihm gehörigen Besitzung in Gerzensee (Amts Seftigen),
Kantons Bern, während er den übrigen Theil des Jahres in
der Stadt Neuenburg, wo er bisher seine politischen Rechte aus
geübt und die Steuern für sein bewegliches Vermögen und Ein
kommen für das ganze Jahr bezahlt hat, zubringt. Ausweis
schriften hatte Eduard von Meuron für seinen Aufenthalt in
Gerzensee bisher nicht deponirt und es waren ihm solche, nach
dem Berichte der Gemeindebehörde, aus Höflichkeit nicht ab
gefordert worden. Dagegen war derselbe nichtsdestoweniger in
das politische und Gemeindestimmregister in Gerzensee einge
tragen worden.
B. Im Frühjahre 1881 nun wurde Eduard von Meuron
von der Gemeindesteuerkommission von Gerzensee für ein Ein
kommen III. Klasse von 35,900 Fr. für das Jahr 1881 zur
Steuer eingeschätzt, wogegen er durch ein Schreiben, datirt
Gerzensee 28. Mai 1881, Einsprache erhob, weil er sein Do
mizil in Neuenburg habe und sein Sommeraufenthalt in Ger
zensee nicht über 6 Monate dauere, so daß er nach den Be
stimmungen der bernischen Steuergesetzgebung in diesem Kanton
nicht steuerpflichtig sei. Diese Einsprache wurde indeß durch
letztinstanzliche Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons
Bern vom 16. November 1881 grundsätzlich abgewiesen; da
gegen wurde gleichzeitig entschieden, es werde das steuerbare
Einkommen des Eduard von Meuron von 35,900 Fr. auf
18,000 Fr. herabgesetzt, in Betracht: 1. Daß der Rekurrent
in Gerzensee Grundeigenthümer und als solcher im hiesigen
Kanton domizilirt ist; 2. daß derselbe seit längerer Zeit je
weilen einen großen Theil des Jahres, d. h. zirka 6 Monate,
in Gerzensee seinen Wohnsitz genommen hat, ein Verhältniß,
das auch pro 1881 neuerdings eingetreten ist; 3. daß von
Meuron demgemäß nach den hierseitigen gesetzlichen Bestim
mungen und der bezüglichen Bundesrechtspraxis für die Zeit
seines daherigen Aufenthaltes der bernischen Steuer unterliegt;
4. daß Rekurrent gegen die Höhe des eingeschätzten Steuer
betrages keine Einwendungen erhebt, letzterer immerhin aber
als Jahressteuer anzusehen und deßhalb pro rata auf die
Hälfte zu reduziren ist.
(. Gegen diese Entscheidung ergriff Eduard von Meuron den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re
kursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die von ihm im
Kanton Bern geforderte Einkommenssteuer beziehe sich auf die
Gesammtheit des beweglichen Vermögens. Nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis sei nun das bewegliche Vermögen am
Domizil des Steuerpflichtigen zu versteuern und er könne da
her, da er sein Domizil im Kanton Neuenburg habe, in Ger
zensee dagegen sich nur vorübergehend während der schönen
Jahreszeit aufzuhalten pflege, im Kanton Bern nicht mit der
Einkommenssteuer belegt werden; vielmehr sei er ausschließlich
im Kanton Neuenburg steuerpflichtig, wo er auch die Steuer
für 1881 thatsächlich bezahlt habe. Wenn der Regierungsrath
des Kantons Bern behaupte, er sei deßhalb, weil er Grund
eigenthümer in der Gemeinde Gerzensee sei, dørt domilizirt, so
sei dies offenbar völlig verkehrt; denn die Thatsache des Be
sitzes von Grundeigenthum in einer Gemeinde begründe ja of
fenbar kein Domizil des Eigenthümers in dieser Gemeinde.
Ebensowenig sei es richtig, wenn der Regierungsrath des Kan
tons Bern behaupte, daß er während eines Theiles des Jahres
seinen Wohnsitz in Gerzensee habe; denn bloßer Aufenthalt sei
kein Domizil. Sein Domizil befinde sich vielmehr nach wie vor
ausschließlich in seinem Heimatkanton Neuenburg. Uebrigens
habe sein Aufenthalt in Gerzensee nicht 6 Monate gedauert,
was das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer vom 18.
März 1865 (Art. 1) zur Steuerpflicht der Aufenthalter fordere.
Eine bundesrechtliche Entscheidung, wonach in einem Falle, wie
dem vorliegenden die Steuer zwischen den betheiligten Kantonen
getheilt werden müßte, bestehe nicht. Vielmehr sei nur entschie
den worden, daß ein Steuerpflichtiger, der im Laufe des näm
lichen Steuerjahres sein Domizil nacheinander in verschiedenen
Kantonen habe, in jedem derselben steuerpflichtig sei. Dieser
Fall aber liege hier nicht vor, denn Rekurrent habe nicht nach
einander im Kanton Neuenburg und im Kanton Bern domizi
lirt, sondern vielmehr sein Domizil im Kanton Neuenburg
fortwährend beibehalten und nur vorübergehend im Kanton Bern
Aufenthalt genommen. Uebrigens wäre eine solche Theilung der
Steuer nur zwischen Kantonen mit gleichem Steuersystem und
und in Folge eines Konkordates möglich. Sollte übrigens nichts
destoweniger die Theilung der Steuer zwischen den Kantonen
Neuenburg und Bern zugelassen werden, so müßte ihm jeden
falls in erster Linie die Hälfte des von ihm in Neuenburg be
zahlten Steuerbetrages zurückgegeben werden. Demnach werde
beantragt:
Das Bundesgericht wolle
- Die angefochtene Entscheidung des Regierungsrathes des
Kantons Bern, als gegen Art. 46 der Bundesverfassung ver
stoßend, aufheben;
- erklären, daß Rekurrent nicht verpflichtet sei, die Einkom
menssteuer von seinem beweglichen Vermögen für das Jahr
1881, sei es ganz, sei es nach Verhältniß der Dauer seines
Aufenthaltes in Gerzensee, an den Kanton Bern zu bezahlen.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Regierungsrath des Kantons Bern auf Verwerfung des Re
kurses an, indem er ausführt: Die bundesrechtliche Praxis habe,
wie sich insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesge
richtes in Sachen Ethenoz vom 9. März 1877, Favre vom 2.
Juni gleichen Jahres, und Karrer vom 17. Juli 1879 ergebe,
stets festgehalten, daß der Steuerpflichtige, der während des
nämlichen Jahres in zwei verschiedenen Kantonen domizilirt
sei, von jedem derselben nur pro rata seines wirklichen Auf
enthaltes in dem betreffenden Kanton besteuert werden könne
und daß hiefür darauf nichts ankomme, in welchem Kanton sich
das Hauptdomizil des Betreffenden befinde. Im vorliegenden
Falle könne nach einem Berichte der Gemeindesteuerkommission
von Gerzensee vom 29. August 1881 und einem solchen des
dortigen Gemeindeschreibers vom 13. Januar 1882 kein Zweifel
obwalten, daß Rekurrent während wenigstens der Hälfte des
Jahres 1881 auf seiner Besitzung in Gerzensee gewohnt habe.
Allerdings können die Gemeindebehörden den Tag der Ankunft
des Rekurrenten in Gerzensee nicht präzisiren, weil bisher vom
Rekurrenten aus Höflichkeit keine Ausweisschriften verlangt wor
den seien; allein es stehe fest, daß Rekurrent jeweilen im Laufe
des Monats Mai seinen bleibenden Sommeraufenthalt in Ger
zensee nehme und daß er letztere Gemeinde erst Ende November
1881 verlassen habe; Rekurrent sei daher jedenfalls für die
Hälfte des Jahres 1881 in Gerzensee einkommenssteuerpflichtig
insbesondere, wenn erwogen werde, daß er als niedergelassener
Schweizerbürger und Gutsbesitzer dort auch im politischen und
im Gemeindestimmregister eingetragen sei und sogar Gemeinde
versammlungen beigewohnt habe. Darauf, daß Rekurrent in
Gerzensee nicht formell Domizil genommen habe, könne nichts
ankommen, denn seine Niederlassung in Gerzensee sei ein ma
terielles Faktum und es wäre übrigens dem Rekurrenten ob
gelegen, seine Ausweisschriften von sich aus und ohne Auffor
derung der Gemeindebehörde zu deponiren. Ebensowenig könne
offenbar darauf etwas ankommen, daß Rekurrent die Steuer
für 1881 in Neuenburg bereits bezahlt habe, was er übrigens
freiwillig und erst nachdem er im Kanton Bern schon zur Be
steuerung herangezogen worden sei gethan habe. Werde der
Rekurs abgewiesen, so müsse einfach der Kanton Neuenburg dem
Rekurrenten die Hälfte der von ihm bezogenen Steuer restitui
ren, wie dies in allen derartigen Fällen, behufs Vermeidung
einer Doppelbesteuerung, geschehe.
E. In seiner Replik sucht der Rekurrent die Ausführungen
r Vernehmlassung zu widerlegen, indem er besonders bemerkt:
Der Staat Bern habe den ihm obliegenden Beweis, daß Re
kurrent mehr als sechs Monate in Gerzensee sich aufgehalten
habe, nicht erbracht. Das Gegentheil ergebe sich vielmehr aus
einem Frachtbriefduplikate, nach welchem sein Mobiliar erst am
- Juni 1881 von Neuenburg nach Gerzensee versandt wor
den sei, in Verbindung mit der Thatsache, daß er unbestritte
nermaßen am 21. November 1881 Gerzensee wieder verlassen
habe. Daher könne Rekurrent nach den Bestimmungen des ber
nischen Steuergesetzes selbst im Kanton Bern nicht besteuert
werden. Die vom Regierungsrathe des Kantons Bern ange
führten bundesrechtlichen Entscheidungen treffen nicht zu, denn
dieselben setzen voraus, daß der Steuerpflichtige im Laufe des
Jahres in verschiedenen Kantonen wirklich domizilirt gewesen
sei, was in concreto eben nicht der Fall sei. Denn Rekurrent
habe zweifellos den Mittelpunkt seiner Geschäfte stetsfort in
Neuenburg gehabt und nicht im Kauton Bern, wo er irgend
ein Geschäft nicht betreibe, sondern blos einen Landaufenthalt
gemacht habe. Zur Begründung eines Domizils gehöre eine
Willenserklärung; eine Willenserklärung des Rekurrenten, wo
durch er in Gerzensee Domizil genommen hätte, aber liege nicht
vor, da er dort gar keine diesbezügliche Erklärung abgegeben
oder Papiere eingelegt habe. An kantonalen Abstimmungen habe
er in Gerzensee nicht Theil genommen; im Gegentheil habe er
sich stets an diesen Abstimmungen in Neuenburg betheiligt; da
gegen habe er allerdings einmal in einer eidgenössischen Ab
stimmung in Gerzensee gestimmt und sei auch einmal an der
dortigen Gemeindeversammlung erschienen, letzteres aber blos
auf besondere Einladung des Gemeindepräsidenten hin und we
gen einer Angelegenheit, an welcher er persönlich betheiligt ge
wesen sei. Eventuell, wenn wider Erwarten sein Rekurs dem
Kanton Bern gegenüber abgewiesen werden sollte, beantrage er,
der Kanton Neuenburg sei zu verurtheilen, ihm das dem Kan
ton Bern gebührende Steuerbetreffniß zu erstatten.
F. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern:
In thatsächlicher Beziehung sei nicht richtig, daß Rekurrent we
niger als sechs Monate in Gerzensee gewohnt habe; denn wenn
auch allerdings seine Familie erst im Juni nach Gerzensee über
gesiedelt sein möge und daher erst damals sein Mobiliar dort
hin abgesandt worden sei, so sei doch Rekurrent persönlich schon
mehrere Wochen früher nach Gerzensee gekommen, wie dies die
dortige Gemeindebehörde bezeugt habe. Uebrigens komme hierauf
nichts an, denn entscheidend sei nicht sowohl die Auslegung des
bernischen Steuergesetzes, als vielmehr die Frage, ob nicht Re
kurrent nach bundesrechtlichen Grundsätzen der bernischen Steuer
hoheit für die Dauer seines Aufenthaltes in Gerzensee unter
stehe und dies sei unbedingt zu bejahen.
G. Die Regierung des Kantons Neuenburg, welcher zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, schließt sich
im Wesentlichen den Ausführungen des Rekurrenten an, indem
sie noch speziell bemerkt: Wenn Rekurrent eine Geschäftsnieder
lassung im Kanton Berr
besäße, so wäre er gewiß für das in
derselben steckende Vermögen und das daherige Einkommen dort
steuerpflichtig. Da dies aber nicht der Fall sei, er vielmehr im
Kanton Bern sich nur zum Zwecke einer Villegiatur, eines Land
aufenthaltes, aufgehalten habe, so könne er dort ebensowenig
besteuert werden als Fremde, welche sich in Gasthöfen, Bädern
u. s. f. während einiger Monate aufhalten, an dem betreffenden
rte in Besteuerung gezogen werden können. In solchen Fällen
sei vielmehr die Steuer einfach am Orte des eigentlichen Do
mizils zu entrichten. Das sei auch vom Bundesgerichte in seiner
Entscheidung in Sachen der Prinzessin Simonetti und impli
cite auch in Sachen Mallet anerkannt. Wenn das Bundesge
richt dies nicht anerkennen sollte, so müßte jedenfalls subsidiär
festgehalten werden, daß der Kanton Bern die Einkommens
steuer nur vom beweglichen Vermögen des Rekurrenten erheben
könne und jedenfalls das von im Kanton Neuenburg gelegenen
Liegenschaften herrührende Einkommen desselben der Besteuerung
im Kanton Bern nicht unterstehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Be
steuerung des Rekurrenten im Kanton Bern und es ist daher
zunächst zu untersuchen, ob diesem Kanton nach bundesrechtlichen
Grundsätzen das Recht zustehe, den Rekurrenten für die Dauer
seines Aufenthaltes im Kantonsgebiete der Besteuerung mit Be
zug auf sein Einkommen gemäß seiner Gesetzgebung zu unter
werfen oder ob vielmehr die in Frage stehende Steuerforderung
als bundesrechtlich unzulässig verworfen werden müsse.
- Bei Prüfung dieser Frage ist vorab festzuhalten, daß der
streitige Steueranspruch des Kantons Bern sich lediglich auf
Einkommen aus beweglichem Vermögen und zwar aus verzins
lichen Kapitalien des Rekurrenten, keineswegs dagegen auf Ein
kommen aus Grundeigenthum, das außerhalb des bernischen
Kantonsgebietes gelegen wäre, oder auf Einkommen aus einem
vom Rekurrenten betriebenen Berufe oder Gewerbe bezieht.
Dies ergibt sich zur Evidenz daraus, daß Rekurrent ausschließ
lich in der III. Einkommenssteuerklasse des bernischen Gesetzes
über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 veranlagt wurde,
in welcher Steuerklasse nach 2 Ziffer 3 des zitirten Gesetzes
blos das Einkommen aus verzinslichen Kapitalien einzuschätzen
VIII 1882
ist. Damit erledigt sich von selbst der eventuelle Antrag der
Regierung des Kantons Neuenburg und es ist demgemäß die
zu entscheidende Frage dahin zu fassen, ob dem Kanton Bern
das Recht zustehe, das bewegliche, in verzinslichen Kapitalien
angelegte, Vermögen des Rekurrenten beziehungsweise das aus
solchem Vermögen fließende Einkommen für die Dauer des
wirklichen Aufenthaltes des Rekurrenten auf bernischem Kantons
gebiete gemäß seiner Gesetzgebung der Besteuerung zu unter
werfen.
3. Diese Frage aber ist zu bejahen. Denn: Es mag zugege
ben werden, daß Rekurrent seinen ordentlichen Wohnsitz, bezie
hungsweise sein Domizil im zivilrechtlichen Sinne, auch wäh
rend der Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in
rzensee, stetsfort in der Stadt Neuenburg hatte. Denn bei
seiner Uebersiedelung zum Sommeraufenthalte in Gerzensee war
sein Wille offenbar nicht dahin gerichtet, sein Domizil in Neuen
burg aufzugeben und es wurde auch durch diese Uebersiede
lung zu einem Landaufenthalte nicht ein zweiter Mittelpunkt für
die Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, beziehungsweise ein zwei
tes Domizil in Gerzensee begründet, Vielmehr verblieb offen
sichtlich der Mittelpunkt für die Rechtsverhältnisse des Rekur
renten, seine Hauptniederlassung, nach wie vor in der Stadt
Neuenburg, wo er verbürgert ist, seine politischen Rechte der
Hauptsache nach ausübt, und wo der Sitz seiner Vermögens
verwaltung sich befindet. Allein für die Frage der Besteue
rung ist nun keineswegs das Domizil im eivilrechtlichen Sinne
entscheidend; vielmehr sind der Steuerhoheit eines Kantons in
der in Frage stehenden Richtung nicht nur diejenigen Per
sonen unterworfen, welche auf dessen Gebiet ihren ordent
lichen Wohnsitz haben, sondern es unterstehen derselben für die
Dauer ihres thatsächlichen Aufenthaltes auch solche Personen,
welche im Kantonsgebiete, ohne dort ihren ordentlichen Wohn
sitz zu haben, doch faktisch wohnen, sofern nur ihr Aufenthalt
nicht etwa ein blos vorübergehender und zufälliger ist. Denn
auch diese Personen genießen an ihrem Aufenthaltsorte, bezie
hungsweise an demjenigen Orte, wo sie thatsächlich wohnen,
die Einrichtungen und den Schutz des Staates, und unterstehen
seiner Territorialhoheit, so daß auch sie für ihre Person, d. h.
mit ihrem beweglichen Vermögen, für die Dauer ihres Aufent
haltes verhältnißmäßig zu Tragung der Staatslasten mit heran
gezogen werden können. Dieser Grundsatz ist von den Bundes
behörden in Doppelbesteuerungsfällen stets festgehalten und in
wiederholten Entscheidungen unzweideutig ausgesprochen worden.
(Vergleiche Entscheidungen des Bundesrathes in Sachen Röthlis
berger vom 8. November 1869, Bundesblatt 1870 II, S. 135
in Sachen Guex vom 2. August 1869, Bundesblatt 1870 II,
S. 137; in Sachen von May vom 7. Februar 1871, Bundes
blatt 1872 II, S. 483; in Sachen Ziegler Greutert vom 2.
Juni 1873, Geschäftsbericht pro 1873, S. 6; in Sachen von
Erlach vom 30. August 1872, Bundesblatt 1873 II, S. 15;
siehe diese Entscheidungen in der Zeitschrift für schweizerische
Gesetzgebung und Rechtspflege IV, S. 29 u. ff.; Entscheidungen
des Bundesgerichtes in Sachen Favre vom 12. Juni 1877,
Amtliche Sammlung III, S. 185 u. ff.; in Sachen Karrer
vom 17. Juli 1879, Amtliche Sammlung V, S. 289 u. ff.)
Wenn die Regierung des Kantons Neuenburg behauptet, daß
das Bundesgericht in seinen Entscheidungen in Sachen Mallet
vom 22. Februar 1879 (Amtliche Sammlung V, S. 3 u. ff.)
und in Sachen Simonetti vom 13. Juli 1877 (Amtliche
Sammlung III, S. 538) von entgegenstehenden Grundsätzen
ausgegangen sei, so ist dies offenbar nicht richtig, da, wie ein
Blick auf den Wortlaut der erwähnten Entscheidungen zeigt,
dort gar nicht die hier zu lösende Frage zu entscheiden war.
Nach dem entwickelten Grundsatze nun aber kann keinem Zweifel
unterliegen, daß Rekurrent bezüglich seines beweglichen Kapital
vermögens bundesrechtlich der Steuerhoheit des Kantons Bern
für die Dauer seines Aufenthaltes auf seiner Besitzung in Gerzen
see untersteht. Dies kann zwar allerdings selbstverständlich nicht,
wie die Regierung des Kantons Bern in erster Linie anzuneh
men scheint, daraus gefolgert werden, daß Rekurrent Grund
eigenthum in der Gemeinde Gerzensee besitzt, wohl aber folgt es
nach dem Ausgeführten unzweideutig daraus, daß er während
eines großen Theiles des Jahres 1881 mit seiner Familie dort
thatjächlich gewohnt und eigene Haushaltung geführt hat.
- Rekurrent wendet nun zwar allerdings ein, daß er nach
den eigenen Bestimmungen der bernischen Steuergesetzgebung der
Besteuerung im Kanton Bern nicht unterstehe, da er nicht wäh
rend voller sechs Monate auf bernischem Kantonsgebiete ge
wohnt habe; es soll damit offenbar behauptet werden, daß, wenn
auch dem Kanton Bern bundesrechtlich freistände, durch seine
Gesetzgebung seine Steuerberechtigung auf Fälle der hier in
Frage liegenden Art auszudehnen, doch in concreto sein Steuer
anspruch deßhalb als unzulässig erscheine, weil er in der ber
nischen Gesetzgebung nicht begründet sei. Allein auch in dieser
Richtung erscheint die Beschwerde als unbegründet. Vorerst könnte
sich fragen, ob das Bundesgericht überhaupt in der Lage sei,
diese Frage selbständig zu prüfen, oder ob nicht vielmehr in
Bezug auf die Auslegung und Anwendung des bernischen
Steuergesetzes die Entscheidung der bernischen Regierung für
das Bundesgericht maßgebend sein müsse. Allein auch wenn
davon ausgegangen wird, das Bundesgericht habe materiell zu
untersuchen, ob vorliegend ein Steueranspruch gegenüber dem
Rekurrenten nach dem bernischen Steuergesetze begründet sei, sei
es, weil es in Doppelbesteuerungsfällen überhaupt zu prüfen
habe, ob nach dem wahren Sinn und Geist der einschlägigen
kantonalen Gesetzesbestimmungen ein Konflikt zwischen der Steuer
gesetzgebung mehrerer Kantone vorliege (siehe in diesem Sinne
Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Thurgau gegen
St. Gallen vom 16. Januar 1880, Amtliche Sammlung VI,
S. 69 u. ff., insbesondere Erwägung 6), sei es, weil es sich
in dieser Richtung um eine Beschwerde wegen ungleicher Hand
habung des Rechtes handle, so muß doch die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen werden. Denn zunächst ist in keiner
Weise dargethan, daß die thatsächliche, auf die amtlichen Be
richte der Gemeindebehörden gestützte, Annahme der Regierung
von Bern, daß Rekurrent im Jahre 1881 länger als sechs Monate
in Gerzensee gewohnt habe, unrichtig sei; vielmehr spricht da
für, daß jedenfalls Rekurrent persönlich während länger als sechs
Monaten im Kanton Bern sich aufgehalten habe, sein von ihm
selbst produzirter Brief vom 28. Mai 1881, durch welchen er
gegen die Steueranlage protestirte; denn dieser Brief ist von
Gerzensee datirt, wodurch bewiesen wird, daß Rekurrent schon
im Monat Mai sich dort aufhielt. Sødann aber ist zu bemer
ken: Das bernische Einkommenssteuergesetz macht nur die Steuer
pflicht der Aufenthalter von einem mehr als sechsmonatlichen
Aufenthalt im Kantonsgebiete abhängig, während es bezüglich
der Niedergelassenen, seien diese Kantonsbürger, Schweizerbürger
oder Fremde, eine solche Beschränkung nicht statuirt. (Siehe 1
Ziffer 1 und 2 leg. cit.) Nun war aber Rekurrent, da er ei
gene Haushaltung führte, nach Mitgabe der bernischen Gesetz
gebung (siehe Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Kantonsbürger vom 17. Mai 1869 und die Fremdenordnung
vom 21. Dezember 1816) unter den gegebenen Verhältnissen
wohl zum Erwerbe der Niederlassung verpflichtet, beziehungs
weise als Niedergelassener zu betrachten, und unterlag daher,
nach Mitgabe der bernischen Gesetzgebung, der Besteuerung im
Kanton Bern, ohne Rücksicht darauf, ob sein Aufenthalt sechs
Monate dauerte oder nicht. Daraus nämlich, daß Rekurrent es
unterlassen hat, im Kanton Bern seine Ausweisschriften einzu
legen, wozu er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, kann er
offenbar keine Rechte für sich herleiten.
- Erscheint somit der Rekurs gegenüber dem Kanton Bern
als unbegründet, so ist dagegen klar, daß Rekurrent für die
Dauer seines Aufenthaltes im Kanton Bern vom Kanton Neuen
burg für sein bewegliches Vermögen nicht besteuert werden
konnte und daß er befugt gewesen wäre, die Bezahlung der
bezüglichen Steuerquote zu verweigern. Allein da nun Rekurrent
die fragliche Steuer für 1881 im Kanton Neuenburg bereits
bezahlt hat, bei Rückforderung bereits bezahlter Steuerbeträge
aber nicht blos die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung
zu entscheiden ist, sondern auch die Grundsätze des kantonalen
Rechtes über die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld in
Frage kommen, so kann das Bundesgericht als Staatsgerichts
hof, wie es bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe Entschei
dungen, Amtliche Sammlung I, S. 48, Erwägung 3; VI,
S. 348, Erwägung 4), auf das sachbezügliche Begehren des
Rekurrenten um Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer nicht
eintreten, sondern es muß vielmehr dem Rekurrenten überlassen
bleiben, seine Rechte bei den zuständigen kantonalen Behörden
geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen; es bleibt je
doch dem Rekurrenten vorbehalten, sein gegenüber dem Kanton
Neuenburg gestelltes Begehren um Rückerstattung des von ihm
für das Jahr 1881 zu viel bezahlten Steuerbetrages bei den
zuständigen kantonalen Behörden geltend zu machen.