- Urtheil vom 15. April 1882 in Sachen
Versicherungskasse Trub.
A. Durch das vom Großen Rathe des Kantons Bern am 14.
Mai 1881 beschlossene und in der Volksabstimmung vom 30. Okto
ber gleichen Jahres mit 28541 gegen 20213 Stimmen genehmigte
Gesetz betreffend die kantonale Brandversicherungsanstalt wurde
der Grundsatz aufgestellt, daß die kantonale Brandversicherungs
anstalt alle im Kantone befindlichen oder noch zu errichtenden Ge
bäude, mit Ausnahme der wegen ausnahmsweiser Feuergefährlich
keit von der Versicherung ausgeschlossenen, umfasse und daß die
Versicherung für ½ des Schätzungswerthes obligatorisch, für einen
Fünftel dem Eigenthümer freigestellt sei. ( 1, 2 und 5 des Ge
setzes.) Infolge dessen wurde durch 42 und 46 des Gesetzes
verfügt, daß die neben der bisherigen kantonalen Anstalt bestehen
den Gebäudeversicherungsanstalten im Kanton ihren Geschäfts
betrieb bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1883) zu
liquidiren haben und daß auf letztern Zeitpunkt der Uebertritt der
bisher darin aufgenommenen Gebäude in die kantonale Anstalt
obligatorisch sei.
B. Gegen diese Gesetzesbestimmungen ergriff der Verein zu
gegenseitiger Hülfeleistung bei Brandschäden in der Gemeinde
Trub, benachbarten Gemeinden des Emmenthals und sonstigen
nachbarlichen Landesgegenden, welcher seit seiner im Jahre 1834
erfolgten Begründung die Gebäudeversicherung im Gebiete des
Kantons Bern als Gegenfeitigkeitsverein betrieben hat, gegen
wärtig über die Amtsbezirke Signau, Trachselwald, Konolfingen,
Burgdorf und theilweise auch Wangen und Aarwangen ausgedehnt
ist, und ein Versicherungskapital von rund 34½ Millionen Fr.
aufweist, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
In seiner Rekursschrift stellt er den Antrag: das Bundesgericht
möchte den Großen Rath des Kantons Bern anweisen, das Gesetz
über die kantonale Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern
vom 14. Mai 1881, soweit solches den obligatorischen Beitritt
r Anstalt und die damit verbundene Auflösung des rekurriren
den Vereins betreffe, als mit den 83, 72, 78 der kantonalen
Verfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben oder zurückzuziehen,
in zweiter Linie das Gebäudeversicherungswesen als eine reine
Privatsache unter staatlicher Oberaufsicht freizugeben. Zur Be
gründung wird im wesentlichen geltend gemacht: Der Besitz von
Gebäuden sei reiner Privatbesitz. Wenn nun der Große Rath
des Kantons Bern dem Gebäudebesitzer obligatorisch vorschreibe,
seine Gebäude bei der ausschließlich vom Staate geleiteten Brand
versicherungsanstalt, welche jede Konkurrenz ausschließe, versichern
zu lassen, so sei dies ein absoluter Eingriff in das freie Ver
fügungsrecht desselben über sein wohlerworbenes Eigenthum und
eine staatliche Bevormundung des freien Bürgers, zu welcher
der Staat kein Recht habe; es seien durch eine solche An
ordnung 83 und 72 der Kantonsverfassung, welche die Un
verletzlichkeit allen Eigenthums und die persönliche Freiheit der
Bürger gewährleisten, verletzt. Ferner bestimme 78 der Kan
tonsverfassung, daß öffentliche Vereine und Versammlungen,
welche ihrem Zwecke und ihren Mitteln nach nicht rechtswidrig
seien, nicht beschränkt oder untersagt werden dürfen und gewähr
leiste auch 56 der Bundesverfassung den Bürgern das Recht,
Vereine zu bilden, sofern dieselben weder rechtswidrig noch staats
gefährlich seien. Nun könne jedenfalls ein Verein zu gegenseitiger
Hülfeleistung bei Brandfällen weder als ein rechtswidriger noch
gar als ein staatsgefährlicher bezeichnet werden, vielmehr verfolge
ein solcher Verein durchaus erlaubte Zwecke. Indem daher das
angefochtene Gesetz den rekurrirenden Versicherungsverein zur
Auflösung zwinge, verletze es die verfassungsmäßig gewährleistete
Vereinsfreiheit.
C. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs trägt der
Regierungsrath des Kantons Bern auf Abweisung desselben an,
indem er bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der Ga
rantie des Eigenthums und der persönlichen Freiheit auf die
vom Bundesgerichte im Rekursfalle Gemeinde Finsterhennen und
Konsorten (Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 394 u.
ff.) aufgestellten Entscheidungsgründe, wodurch die daherigen Aus
führungen der Rekurspartei hinlänglich widerlegt seien, verweist
und bezüglich der Beschwerde wegen Verletzung der verfassungs
mäßigen Gewährleistung des Vereinsrechtes bemerkt: Diese Ge
währleistung enthalte keineswegs eine Garantie dafür, daß ge
wisse Gebiete der Thätigkeit freiwilligen Vereinen anheimgegeben
werden müssen, vielmehr richte sich der Umfang der erlaubten
freiwilligen Vereinsthätigkeit nach dem jeweiligen Stande der
Gesetzgebung; erkläre letztere gewisse Zwecke als unerlaubt oder
rechtswidrig, so haben sich auch die zu ihrer Erreichung gebil
deten Vereine aufzulösen, ohne daß sie sich auf die Verfassungs
garantie berufen können; ebenso verhalte es sich, wenn durch
Gesetz, wie im vorliegenden Falle, gewisse Gebiete der Privat
thätigkeit entzogen und als Theil der staatlichen Aufgabe erklärt
oder öffentlichen Anstalten unter staatlicher Leitung übertragen
werden. Der Gesetzgeber sei hierin, soweit es das Gebiet der
Immobiliarbrandversicherung betreffe, nicht beschränkt. Würden
nach einer derartigen gesetzlichen Anordnung die Vereine, welche
bis dahin jene Zwecke erfüllten, ihre Thätigkeit fortsetzen, so
würden sie sich mit der objektiven Rechtsordnung in Widerspruch
setzen und würde ihr Zweck ein rechtswidriger werden.
D. In ihrer Replik sucht die Rekurspartei die Ausführungen
der Vernehmlassung zu widerlegen, indem sie insbesondere be
merkt: Wenn die von der beklagten Regierung aufgestellte Theorie
angenommen würde, daß die Zwecke eines Vereins unerlaubt
oder rechtswidrig werden, sobald es dem Gesetzgeber einfalle,
Gebiete, welche bisher mit vollem Rechte der freien Vereins
thätigkeit anheimgegeben gewesen seien, derselben zu entziehen und
als Staatssache zu erklären, so hätte die verfassungsmäßige Ge
währleistung der Vereinsfreiheit überhaupt keinen großen Werth
mehr. Der Gesetzgeber könnte dann so gut wie das Brandver
sicherungswesen auch jedes andere Gebiet der Vereinsthätigkeit
als Staatssache erklären und die betreffenden Vereine als un
erlaubt und rechtswidrig aufheben; denn irgend eine Verfassungs
bestimmung, welche dem Gesetzgeber gestattete, speziell gerade das
Immobiliarbrandversicherungswesen zur Staatssache zu machen,
bestehe nicht. Das Eigenthumsrecht und die persönliche Handlungs
freiheit des Bürgers seien allerdings keine unbeschränkten Rechte
und es müsse anerkannt werden, daß der Gesetzgeber befugt sei,
dieselben in Sachen, bei denen ein öffentliches Interesse in Frage
komme, zu beschränken oder den Bürger durch die Gesetzgebung
zu gewissen Leistungen zu verpflichten. Allein die Gebäudever
sicherung gegen Brandschaden sei nun, da sie lediglich die Siche
rung von Privatvermögen bezwecke, privater, nicht öffentlicher
Natur und der Staat sei daher nicht befugt, durch Aufstellung
eines Versicherungsmonopols zu Gunsten einer staatlichen Zwangs
versicherungsanstalt das Eigenthum und die Handlungsfreiheit
der Bürger zu beschränken.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs stützt sich darauf, daß in dem durch das an
gefochtene Gesetz aufgestellten Grundsatze, daß die Versicherung
von Gebäuden gegen Brandschaden ausschließlich der vom Staate
begründeten und geleiteten kantonalen Brandversicherungsanstalt
zustehe und daher die bisher im Kanton bestehenden privaten
Versicherungsanstalten ihre Geschäfte zu liquidiren haben, sowie
daß alle Gebäudebesitzer verpflichtet seien, ihre Gebäude bei der
kantonalen Anstalt zu versichern, eine Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigenthumsgarantie, sowie der persönlichen Freiheit und
des Vereinsrechtes liege.
- Was nun vorerst die Beschwerde wegen Verletzung der ver
fassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums
anbelangt, so wird dieselbe vom Rekurrenten nicht darauf be
gründet, daß das angefochtene Gesetz durch die Kreirung eines
Monopols zu Gunsten der kantonalen Brandassekuranzanstalt ein
wohlerworbenes Privatrecht der bisher im Kanton Bern be
standenen Feuerversicherungsvereine, kraft dessen diese zum
Betriebe des Immobiliarversicherungsgeschäfts berechtigt wären,
verletze, gegentheils ist, und zwar jedenfalls mit Recht, vom
Rekurrenten der Bestand eines derartigen Privatrechtes gar nicht
behauptet worden. Rekurrent stellt vielmehr darauf ab, daß das
verfassungsmäßig gewährleistete Eigenthum der Gebäudeeigen
thümer durch die Vorschrift, daß die Gebäude bei der kanto
nalen Assekuranzanstalt versichert werden müssen, verletzt sei.
Allein es ist nun klar, daß letzterer Rechtssatz eine Eigenthums
beschränkung überhaupt nicht statuirt. Denn derselbe enthält ja
gar keine den Inhalt des Eigenthums als eines dinglichen Rechtes
an der Sache beschränkende Bestimmung, sondern läßt vielmehr
den Inhalt des Eigenthums d. h. die Befugniß des Eigenthümers,
seine Sache zu benutzen und über deren Substanz zu verfügen,
durchaus unverändert bestehen, während er lediglich den Ge
bäudeeigenthümern die Verpflichtung zu einer persönlichen
Leistung, d. h. zum Beitritte zu der kantonalen Zwangsversiche
rungsanstalt, aus Gründen des öffentlichen Interesses auferlegt.
Von einem Eingriffe in das Eigenthumsrecht der Gebäudeeigen
thümer kann also gar keine Rede sein.
- Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 72 der berni
schen Kantonsverfassung vor, welcher die persönliche Freiheit ge
währleistet und vorschreibt, daß niemand anders als in durch das
Gesetz bezeichneten Fällen und unter den gesetzlich vorgeschriebenen
Formen verhaftet werden dürfe, und daß eine ungesetzliche Verhaf
tung dem Verhafteten Anspruch auf volle Entschädigung gebe.
Denn diese Verfassungsbestimmung enthält, wie ihr Inhalt un
zweideutig ergibt, und das Bundesgericht bereits in seiner Ent
scheidung in Sachen Finsterhennen und Konforten (Amtliche
Sammlung IV, S. 396) ausgesprochen hat, jedenfalls blos eine
Garantie gegen willkürliche, nicht gesetzlich im Voraus bestimmte
Beschränkungen der Freiheit der Bürger, während sie in keiner
Weise ausschließt, daß die Bürger auf dem Wege der Gesetz
gebung zu bestimmten Leistungen verpflichtet und bestimmten Be
schränkungen unterworfen werden können.
4. Von einer Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten
Vereinsrechtes endlich kann gleichfalls nicht gesprochen werden.
Denn: die Gewährleistung des Vereinsrechtes bezieht sich blos
auf solche Vereine, welche weder nach ihren Zwecken noch
nach ihren Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Wider
spruch stehen. Ob letzteres der Fall sei aber kann offenbar nicht
aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit selbst gefolgert, sondern
muß aus dem anderweitigen Inhalte des geltenden objektiven
Rechtes, dessen Festsetzung, soweit nicht bestimmte verfassungs
mäßige Schranken entgegenstehen, der Gesetzgebung zusteht, ent
nommen werden. Nun ist klar, daß, nachdem die Gesetzgebung
dem Staate oder einer staatlichen Anstalt das Monopol für den
Betrieb eines bestimmten Gewerbes verliehen hat, Vereine,
welche sich den Betrieb dieses Gewerbes zum Zwecke setzen, als
rechtswidrig erscheinen müssen und daher auf die verfassungs
mäßige Garantie keinen Anspruch haben, vielmehr nothwendiger
Weise der Auflösung unterliegen. Es kann daher vorliegend in
der Auflösung der bisher bestandenen privaten Feuerversicherungs
vereine, die nach der gesetzlichen Begründung eines Monopols
für die staatliche Brandassekuranzanstalt zweifellos als rechts
widrig erscheinen mußten, eine Verletzung des Vereinsrechtes keines
wegs gefunden werden.
5. Erscheint aber sonach keine der vom Rekurrenten vorge
brachten Beschwerden als begründet, so muß der Rekurs als unbe
gründet abgewiesen werden. Ob nämlich, was etwa noch in Be
tracht kommen könnte, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen mit
dem in Art. 31 der Bundesverfassung statuirten Prinzipe der Ge
werbefreiheit im Widerspruche stehen, ist das Bundesgericht nach
Art. 59 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege zu entscheiden nicht befugt und es ist denn
auch dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.