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- Urtheil vom 29. April 1882 in Sachen Bologna.
- Durch Beschluß vom 11. September 1881 hatte die Ge
meinde Roveredo den 19. gleichen Monats als den Tag der
Weinlese bezeichnet. Matteo Bologna in Roveredo hielt indeß
die Weinlese vor dem bestimmten Tage ab und wurde deßhalb
von der Polizeikommission von Roveredo, in Anwendung einer
sachbezüglichen Strafbestimmung des Art. 59 des dortigen Ge
meindereglementes, durch Erkenntniß vom 17. gleichen Monats
zu 10 Fr. Buße verurtheilt.
B. Eine gegen dieses Bußerkenntniß vom Rekurrenten in
Verbindung mit mehreren andern wegen der gleichen Uebertre
tung bestraften Personen an den Kleinen Rath des Kantons
Graubünden gerichtete Beschwerde wurde vom Kleinen Rathe
durch Entscheidung vom 17. Dezember 1881 abgewiesen und
zwar in Erwägung, daß der Erlaß von Bestimmungen über
Handhabung der Feldpolizei zwar in die Kompetenz der Ge
meinden falle, daß durch diese aber die Ausübung des Eigen
thumsrechtes nicht unnöthiger Weise beeinträchtigt werden darf,
daß, wenn ein Tag zu allgemeiner Weinlese festgesetzt ist, es
doch keinem Rebenbesitzer verboten werden kann, dieselbe früher
zu beginnen, sofern von dieser Absicht dem Vorstand vorher
Kenntniß gegeben wird, damit derselbe zur Verhütung von Ei
genthumsschädigung polizeiliche Aufsicht anordnen kann; daß
aber im vorliegenden Falle die Rekurrenten ohne vorangegangene
Anzeige an den Vorstand die Weinlese vor dem festgesetzten Lese
tag vorgenommen haben.
C. Gegen diese Entscheidung ergriff Matteo Bologna den Re
kurs an das Bundesgericht, indem er behauptete: Er sowie
mehrere andere Weinbergbesitzer haben schon in der Gemeinde
versammlung vom 11. September 1881 gegen die Ansetzung
einer verbindlichen Zeitbestimmung für die Weinlese protestirt;
die sachbezügliche Bestimmung des Gemeindereglementes sei bis
her niemals angewendet worden, wie sich daraus ergebe, daß
nie irgend welche Bußengelder für Uebertretung des Verbotes
vorzeitiger Weinlese, obschon solche stattgefünden haben, in die
Gemeindekasse geflossen seien. Diese Reglementsbestimmung,
aus deren Beobachtung für einzelne Rebeneigenthümer, deren
Trauben in Folge der Lage ihrer Weinberge früher als die
übrigen reif seien, schwere Nachtheile sich ergeben könnten,
gesetz und verfassungsmässig unzulässig; dieselbe verstoße gegen
Art. 185 des graubündnerischen Privatrechtes und gegen Art. 9
und 44 der Kantonsverfassung; sie verhindere insbesondere den
Eigenthümer an Ausübung seines Eigenthumsrechtes. Der
Kleine Rath des Kantons Graubünden erkenne denn auch
daß jeder Weinbergbesitzer zu der ihm beliebigen Zeit mit
Weinlese beginnen könne, dagegen mache er die Ausübung die
ses Rechtes von der Bedingung abhängig, daß vorher der Ge
meindevorstand benachrichtigt werde. Dies gehe indeß nicht an,
denn irgend welches kantonale oder eidgenössische Gesetz, wo
nach der Eigenthümer, bevor er sich in seinen Weinberg begeben
und so sein verfassungsmässig gewährleistetes Eigenthumsrecht
ausüben dürfe, verpflichtet wäre, zunächst den Gemeindevorstand
zu benachrichtigen, bestehe nicht; die feldpolizeilichen Maßnahmen
der Gemeinden aber müssen sich innerhalb der verfassungsmässigen
und gesetzlichen Schranken halten. In einem andern Rekurs
falle habe denn auch der Kleine Rath des Kantons Graubünden
dies anerkannt. Demnach werde auf Aufhebung der angefochte
nen Entscheidnug des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden
angetragen.
D. Die Polizeikommission von Roveredo bemerkt in ihrer
Vernehmlassung, daß Rekurrent keineswegs an der Gemeinde
versammlung vom 11. September 1881 gegen den damals ge
faßten Gemeindebeschluß protestirt habe, daß von allen wegen
vorzeitiger Weinlese Gebüßten einzig der Rekurrent den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen habe und daß Art. 59 des Ge
meindereglementes noch in Kraft bestehe, auch stets angewendet
worden sei, wobei allerdings bemerkt werden müsse, daß die
ausgesprochenen Bußen nicht in die Gemeindekasse fließen, son
dern unter die Mitglieder der Polizeikommission, welche fonst
keine Besoldung beziehen, vertheilt werden. Sie trage also auf
Abweisung des Rekurses an.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist ein
fach auf die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes des
Kantons Graubünden auf richtiger Anwendung des kantonalen
Gesetzesrechtes und der einschlägigen statutarischen Bestimmun
gen beruhe, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, sondern
dasselbe hat einzig zu prüfen, ob diese Entscheidung ein ver
fassungsmässiges Recht des Rekurrenten verletze.
- Dies ist nun entschieden zu verneinen. Denn: Nach Art.
44 der Kantonsverfassung steht den Gemeinden das Recht der
selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluß der niedern
Polizei zu und sind dieselben befugt, die dahin einschlagenden
Ordnungen, welche jedoch den Bundes und Kantonsgesetzen
und den Eigenthumsrechten Dritter nicht zuwider sein dürfen,
festzusetzen. In Ausübung dieser ihr verfassungsmässig zustehenden
Befugniß hat die Gemeinde Roveredo in Art. 59 ihres Polizei
reglementes den vorzeitigen, d. h. vor dem durch Gemeindebe
schluß festzusetzenden Zeitpunkt erfolgenden, Beginn der Wein
lese unter polizeiliche Strafe gestellt. Diese statutarische Be
stimmung, über deren Anwendung Rekurrent sich beschwert, nun
enthält eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Rekurrenten
durchaus nicht. Denn dieselbe involvirt keineswegs, was vom
Rekurrenten einzig behauptet worden ist, einen Eingriff in die
durch Art. 9 Abs. 4 der Kantonsverfassung aufgestellte Garantie
der Unverletzlichkeit des Eigenthums. Letztere verfassungsmässige
Gewährleistung nämlich schließt, wie in der Natur der Sache
liegt und vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen
worden ist, keineswegs aus, daß durch gesetzgeberische oder ver
fassungsmässig vorbehaltene autonomische Satzung bestimmte
Normen über den Inhalt des Eigenthumsrechtes oder über die
Art und Weise der Ausübung desselben im öffentlichen, insbe
sondere polizeilichen, Interesse aufgestellt worden, sondern garan
tirt lediglich das Eigenthum im subjektiven Sinne. Im vorlie
genden Falle nun handelt es sich einfach um Anwendung einer
feldpolizeilichen Vorschrift, wie sie bekanntlich in den meisten
schweizerischen weinbautreibenden Gegenden hergebrachten Rech
tens ist, und zu deren Aufstellung die Gemeinde nach Art. 44
der graubündnerischen Kantonsverfassung zweifellos kompetent
war. Es kann somit von einer Verfassungsverletzung nicht die
Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.
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