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- Urtheil vom 10. November 1882
in Sachen Fischlin.
A. M. Fischlin, alt Präsident in Arth, belangte den L. Abegg
von Steinen, Kantons Schwyz, welcher gegenwärtig in Eaux
Vives, Kantons Genf, wohnhaft ist, vor dem Bezirksgerichte
Schwyz für eine persönliche Forderung von 1244 Fr. 50 Cts.;
er behauptete, daß der Beklagte fallit sei und sich somit auf
(rt. 59 der Bundesverfassung nicht berufen könne. Der Be
klagte bestritt indeß diese Behauptung und überhaupt die
Kompetenz der schwyzerischen Gerichte und es wurde ihm diese
Kompetenzeinrede sowohl vom Bezirksgerichte Schwyz als auch
in zweiter Instanz von der Justizkommission des Kantons
Schwyz zugesprochen; in dem sachbezüglichen Entscheide der
Justizkommission vom 26. August 1882 wird bemerkt: es sei
wohl erwiesen, daß das Handelsgericht in Genf am 20. Juli
1875 über den Beklagten das Falliment erkannt habe, dagegen
sei nicht genügend dargethan, daß der Fallimentsvollzug wirk
lich stattgefunden habe, da hiefür keine öffentlichen Akten,
sondern nur Privatmittheilungen eines Geschäftsagenten vor
gelegt worden seien; so lange aber ein strikter Beweis
den Fallimentsvollzug mangle, müsse angenommen werden, die
fer habe noch nicht stattgefunden und Beklagter stehe noch in
seinen bürgerlichen Ehren und Rechten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Fischlin den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, der
selbe involvire eine Rechtsverweigerung, da er dadurch mit
einem gesetzlich offenbar begründeten Gesuche abgewiesen wor
den sei; die Entscheidung über die Kompetenz der schwyzerischen
Gerichte hänge nämlich einzig davon ab, ob der Beklagte als
aufrechtstehend im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung betrachtet werden könne; dies sei aber unzweifelhaft
zu verneinen, denn nach der feststehenden bundesrechtlichen
Praxis verliere ein Bürger die Qualität aufrechtstehend
nicht erst mit dem Vollzuge und Abschlusse des Fallimentes
sondern sobald er überhaupt zahlungsunfähig werde; übrigens
habe Rekurrent auch dargethan, daß der Fallimentsvollzug
stattgefunden habe. Es werde daher beantragt: Es sei unter
Aufhebung des rekurrirten Beschlusses der Rekursit L. Abegg
zu verpflichten, vor dem angerufenen schwyzerischen Richter
auf die gestellte Forderungsklage des Rekurrenten einzuant
worten und sämmtliche in Sachen erlaufene Kosten laut bei
liegender Kostennote zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung statuirt keineswegs,
wie Rekurrent anzunehmen scheint, einen Gerichtsstand
persönliche Klagen gegen nicht aufrechtstehende Schuldner, viel
mehr liegt in der zitirten Verfassungsbestimmung blos, daß der
nicht aufrechtstehende Schuldner auf die dort ausgesprochene
bundesrechtliche Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohn
ortes keinen Anspruch hat und daher überall da belangt wer
den kann, wo nach der kantonalen Prozeßgesetzgebung ein Ge
richtsstand für persönliche Anspracher
gegen ihn begründet ist.
könnte daher unter allen
- Von einer Rechtsverweigerung
wenn nach Mitgabe der
Umständen nur dann die Rede sein
schwyzerischen Prozeßgesetzgebung ein Gerichtsstand für persön
liche Ansprachen gegen den Rekursbeklagten im Kanton Schwy
zweifellos begründet wäre und die schwyzerischen Gerichte in
offenbarer Verletzung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
die Anhandnahme der Klage des Rekurrenten verweigert hätten.
- Dies trifft aber keineswegs zu. Zwar wird allerdings aus
7 litt. b des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes vom
- August 1865 gefolgert werden dürfen, daß vermögensrecht
liche Ansprachen an fallite Schuldner im Gerichtsstande des
Vermögens, beziehungsweise, wenn dem Schuldner ein Erbbetreff
niß angefallen ist, im Gerichtsstande der Erbschaft geltend ge
macht werden können. Allein, wenn nun im vorliegenden Falle
die schwyzerischen Gerichte angenommen haben, daß diese Ge
setzesbestimmung sich nur auf solche Schuldner beziehe, gegen
welche das Falliment durchgeführt worden sei und daß nicht
feststehe, daß dies in Betreff des Rekursbeklagten zutreffe, so
kann hierin eine Rechtsverweigerung keinenfalls gefunden wer
den; vielmehr beruht die diesbezügliche Entscheidung auf einer,
der Kognition des Bundesgerichtes zweifellos entzogenen, Aus
legung und Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen,
Denn die Frage, was im Sinne des cit. 7 des schwyzerischen
Schuldbetreibungsgesetzes unter dem Ausdrucke falliter Schul
dner zu verstehen sei, und welche Beweismittel demnach zum
Beweise der Durchführung des Fallimentes erforderlich und
genügend seien, ist selbstverständlich lediglich nach der kantonalen
Gesetzgebung und Gerichtspraxis und keineswegs nach Art. 59
Absatz 1 der Bundesverfassung und der, in Feststellung des
dort aufgestellten Begriffes aufrechtstehender Schuldner er
wachsenen bundesrechtlichen Praxis zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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