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- Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen
reformirte Kirchgemeinde Luzern.
A. Nachdem das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom
- Juni laufenden Jahres (s. dieselbe Amtliche Sammlung
VIII, S. 151. u. ff.) den Regierungsrath des Kantons Luzern
als verpflichtet erklärt hatte, in der Kultussteuerstreitigkeit zwi
schen der evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern und dem
Obersten Rudolf Merian Iselin in Basel, Eigenthümer des
Gutes Altstad zu Meggen, einen materiellen Entscheid zu fällen,
entschied der Regierungsrath des Kantons Luzern durch Schluß
nahme vom 7. August 1882 dahin: Der Rekurs des Herrn
Oberst Merian Iselin, als Besitzer des Altstadgutes zu Meggen
gegen die Steuerforderung der evangelisch reformirten Kirchge
meinde Luzern vom 19. November 1879 sei begründet und die
letztere mit ihrer Steuerforderung von 26 Fr. 60 Cts. vom
Kataster des Altstadgutes abgewiesen, mit der Begründung: Da
es, nach den vom reformirten Kirchenvorstande selbst eingeholten
Gutachten der verschiedenen protestantischen Kirchenbehörden, keine
gemeinsame schweizerische evangelisch reformirte Konfession gebe,
somit nicht behauptet werden könne, daß die baslerische Landes
kirche zu einer folchen gehöre, übrigens auch kein Beweis dafür
vorliege, daß R. Merian Iselin der baslerischen protestantischen
Landeskirche angehöre, da im Fernern nicht behauptet werden
könne, daß alle nicht katholischen christlichen Einwohner von Luzern
Genossen der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern seien,
so sei, in Ermangelung eines äußern Kriteriums, angesichts der
wiederholten und förmlichen gegentheiligen Erklärung des R.
Merian Iselin nicht erwiesen, daß letzterer der Konfession der
evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern angehöre; im Zwei
fel aber müsse zu Gunsten des Beklagten entschieden werden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die reformirte Kirchgemeinde
Luzern den Rekurs an das Bundesgericht; sie beantragt: Das
Bundesgericht wolle den Entscheid des luzernischen Regierungs
rathes vom 7. August 1882 als unvereinbar mit dem 91 der
luzernischen Staatsverfassung aufheben und den Steueranspruch
der reformirten Kirchgemeinde gegenüber Herrn Merian Iselin
als begründet erklären, unter Kostenfolge. Zur Begründung
macht sie im Wesentlichen folgende Momente geltend: Nach 91
der Kantonsverfassung seien Mitglieder einer Kirchgemeinde über
haupt alle Einwohner der gleichen Konfession, und nach 1
der Gemeindeordnung, gehören demnach der evangelischen Kirch
gemeinde Luzern alle Einwohner protestantischer Konfession an.
Nun könne, wie des Nähern mit Berufung auf die in den
frühern dem Bundesgerichte in der gleichen Sache eingereichten
Rechtsschriften (s. über deren Inhalt den Thatbestand der Ent
scheidung des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1880, Amtliche
Sammlung VI, S. 490 u. ff.) ausgeführt wird, gar nicht zwei
felhaft sein, daß R. Merian Iselin Protestant sei, resp. der
schweizerischen protestantischen Konfesston, deren Bestand ernsthaft
nicht bezweifelt werden könne, angehöre; folglich sei er auch Mit
glied der, dieser schweizerischen Konfessionsgemeinschaft angehö
rigen, reformirten Kirchgemeinde Luzern. Seine Erklärung, daß
er der Religionsgenossenschaft der reformirten Kirchgemeinde Lu
zern nicht angehöre, vermöge hieran nichts zu ändern; sie ent
halte blos eine rechtlich unerhebliche Bestreitung; eine Austritts
erklärung habe R. Merian Iselin nicht abgegeben. Uebrigens
könnte er auch nicht blos aus der Kirchgemeinde Luzern aus
treten, sondern müßte seine Austrittserklärung sich auf die
schweizerische protestantische Konfession überhaupt beziehen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerk
der Rekursbeklagte R. Merian Iselin im Wesentlichen: Von
einer Verletzung des 91 der Kantonsverfassung könne nicht
die Rede sein, denn der Regierungsrath des Kantons Luzern
habe ja den Inhalt dieser Verfassungsbestimmung durchaus nicht
etwa verkannt oder bei Seite gesetzt; die Parteien streiten sich
auch gar nicht über die Auslegung derselben, sondern über die
Thatfrage, ob R. Merian Iselin derjenigen Konfession angehöre,
zu welcher die Kirchgemeinde Luzern sich bekenne. Selbst wenn
der Regierungsrath diese Thatfrage unrichtig entschieden haben
sollte, so läge darin keine Verfassungsverletzung. Das Bundes
gericht sei also zu materieller Beurtheilung der Streitsache gar
nicht kompetent. Uebrigens wäre auch materiell der Rekurs un
begründet, da Rekursbeklagter, wie des Nähern ausgeführt wird,
nicht Angehöriger der rekurrirenden Kirchgemeinde sei. Demge
mäß wird beantragt:
Die Rekurrentin sei mit ihrem Begehren abzuweisen.
2. Dieselbe sei pflichtig, zu erklären, an den hierseitigen
Opponenten eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. zu leisten.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits be
merkt ebenfalls, daß in seiner Entscheidung, die rekurrirende Ge
meinde habe den Beweis, daß Rekursbeklagter ihr Angehöriger
sei, nicht erbracht, unmöglich eine Verletzung des 91 der
Kantonsverfassung gefunden werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom
- Oktober 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 498, Erwägung 2)
ausgesprochen hat, ist dasselbe blos befugt, zu prüfen, ob ein
der Rekurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt
sei, während ihm eine weitergehende selbständige Kognition in
Betreff der zwischen den Parteien bestrittenen Frage nach der
kirchlichen Steuerpflicht des Rekursbeklagten und der für die
selbe entscheidenden Vorfrage der kirchlichen Angehörigkeit des
selben weder durch Verfassung noch durch Gesetz übertragen ist
und daher überall nicht zusteht.
- Art. 91 der Kantonsverfassung, auf welchen der Rekurs
ausschließlich begründet wird, nun bestimmt:
Die Kirchgemeinden sind der Inbegriff der innert der be
stehenden oder nach gesetzlicher Vorschrift neuzubildenden Pfarr
sprengeln wohnhaften, nach 27 der Verfassung stimmfähigen,
in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der
gleichen Konfession.
Den Kirchgemeinden stehen die Wahlen der Kirchenverwal
tungen und Kirchmajer und überhaupt diejenigen Befugnisse
zu, welche das Gesetz bestimmt.
Diese Verfassungsbestimmung aber ist durch die angefochtene
Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Luzern offen
bar nicht verletzt. Art. 91 cit. bestimmt nämlich in seinem Ab
satz 1 blos über die Zusammensetzung der Kirchgemeinde als
obersten Organs der kirchlichen Korporation, indem er als Mit
glieder der Kirchgemeinde in diesem Sinne die stimmfähigen
Gemeindeeinwohner der betreffenden Konfession, zu welchen, bei
läufig bemerkt, der zweifellos in Basel wohnhafte Rekursbeklagte
jedenfalls nicht gehören würde, bezeichnet. Ueber die kirchliche
Steuerpflicht dagegen, d. h. darüber, auf welche Subjekte und
Objekte die Steuerberechtigung einer Kirchgemeinde sich erstrecke,
welche Personen eine Kirchgemeinde bei der Besteuerung als
ihr angehörig in Anspruch nehmen dürfe, enthält der Art. 91
keine Vorschrift, sondern es ist die Aufstellung der daherigen
Normen der Gesetzgebung überlassen. Allerdings mag zugegeben
werden, daß, obschon die Verfassung nicht einmal eine ausdrück
liche Garantie der Steuerberechtigung der Kirchgemeinden in
abstracto enthält, doch mit Rücksicht auf 91 Absatz 2 von
einer Verfassungsverletzung dann gesprochen werden könnte, wenn
einer öffentlichen Kirchgemeinde das ihr gesetzlich zweifellos zu
stehende Steuerrecht überhaupt abgesprochen werden wollte. Al
lein hievon ist ja im vorliegenden Falle nicht die Rede, sondern
es handelt sich blos darum, ob die Voraussetzungen der Steuer
berechtigung im Einzelfalle, in Bezug auf eine bestimmte Person,
zutreffen. Hierüber aber ist, wie bemerkt, nicht durch Verfassung
Bestimmung getroffen, sondern es ist diese Frage eine, nach
Mitgabe des geltenden Gesetzesrechtes und allgemeiner Rechts
grundsätze auf Grund der konkreten Verhältnisse des Einzel
falles zu entscheidende, Thatfrage; namentlich ist klar, daß da
rüber, nach welchen Kriterien im Bestreitungsfalle die konfes
sionelle Zugehörigkeit einer Person zu beurtheilen sei, welche
Bedeutung in dieser Richtung einer persönlichen Erklärung des
Betreffenden zukomme u. s. w., in der Verfassung nichts angeord
net ist, sondern daß hierüber innert den Schranken des Art. 49
Abs. 6 der Bundesverfassung lediglich nach allfälligen besondern
Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und in deren Er
mangelung, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden
ist. Die über diesen Punkt von der Regierung des Kantons
Luzern getroffene Entscheidung entzieht sich also der Nachprüfung
des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
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