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- Urtheil vom 22. Dezember 1882
in Sachen Fleischli gegen Centralbahn.
A. Jakob Fleischli ist Eigenthümer eines in der Gemarkung
Kühlau gelegenen Grundstückes Sennweid ; er behauptet
nun, daß durch eine beim Baue der aargauischen Südbahn
auf einem Nachbargrundstücke von der Centralbahn plangemäß
angelegte Bahndohle bei heftigem Regen sein, nicht unmittel
bar von der Bahnlinie berührtes, Grundstück unter Wasser ge
setzt werde, weil der am Ende der Dohle liegende Versenker
lange nicht genüge, um das zugeführte Wasser aufzunehmen.
Er machte demgemäß gegenüber der Centralbahngesellschaft ein
Begehren um Schadenersatz für im Sommer 1882 erlittenen
Schaden im Betrage von 70 Fr. geltend und verlangte über
dem Herstellung eines neuen genügenden Abflusses. Die Central
bahn weigerte sich indeß, diesem Begehren zu entsprechen und
weigerte sich auch, die eidgenössische Schatzungskommission zu
dessen Behandlung zusammenzuberufen; Jakob Fleischli wendete
sich daher unter Anmeldung seiner Ansprache mit dem Begehren
um Zusammenberufung der Schatzungskommission an den Prä
sidenten derselben; letzterer stellte ihm aber mit Schreiben vom
- September 1882 seine Eingabe zurück mit dem Bemerken,
daß seine Reklamation als Schadensersatzklage vor die ordent
lichen Gerichte gehöre.
B. Daraufhin ergriff Jakob Fleischli den Rekurs an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht wolle die
Schatzungskommission für die aargauische Südbahn anhalten,
auf die Eingabe des Rekurrenten einzutreten, indem er im
Wesentlichen bemerkt: Wenn sein Begehren blos auf Schaden
ersatz ginge, so läge allerdings eine Civilsache vor; allein das
Schadenersatzbegehren sei blos nebensächlicher Natur, wesentlich
sei sein Begehren um Herstellung eines neuen genügenden
Wasserabflusses, beziehungsweise um Vorkehren zu Verhütung
künftigen Schadens. Dieses Begehren falle unter Art. 6 des
Expropriationsgesetzes und gehöre daher zur Zuständigkeit der
eidgenössischen Schatzungskommission. Von einer Verspätung
desselben könne keine Rede sein, weil er erst im Sommer 1882
habe entdecken können, daß der, allerdings planmäßig erstellte,
Wasserabfluß ein ungenügender sei.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die
Centralbahngesellschaft auf Abweisung des Rekursbegehrens der
Gegenpartei unter Kostenfolge an, indem sie ausführt: Rekur
rent habe sein Begehren um Erstellung eines genügenden
Wasserablaufs weder während der Planauflage noch während
der nachträglichen sechsmonatlichen Frist des Art. 14, Absatz 1
des eidgenössischen Expropriationsgesetzes geltend gemacht; nach
Art. 26 des Expropriationsgesetzes könne also die eidgenössische
Schatzungskommission dasselbe nicht behandeln. Auch liege das
in Rede stehende Grundstück des Expropriaten ganz außerhalb
der Bahnlinie, so daß hier von einer Expropriation nicht die
Rede sein könne. Ein Begehren um Abänderung der fraglichen
Wasserableitungsanlage sei auch im jetzigen Stadium durchaus
unzulässig und könnte in keinem Falle bei der Schatzungs
kommission geltend gemacht werden, die nicht auf Aenderung
der Pläne, sondern nur auf Schadenersatz erkennen könne; das
selbe hätte rechtzeitig beim Bundesrathe angebracht werden
sollen. Wenn Rekurrent glaube, durch die planmäßige Erstel
lung des Wasserdurchlasses geschädigt zu sein, so handle es sich
dabei um eine, auf dem gewöhnlichen Civilwege zu erledigende,
Schadensersatzklage.
D. In Replik und Duplik halten beide Parteien ihre Aus
führungen und Anträge unter erneuerter Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Da der Rekurrent verlangt, daß zu Prüfung seiner An
sprache das im eidgenössischen Expropriationsgesetz vorgesehene
Verfahren eingeleitet und demgemäß die eidgenössische Schatzungs
kommission zusammenberufen werde, so könnte sich zunächst fra
gen, ob er sich nicht mit seinem diesbezüglichen Begehren ge
mäß Art. 22 und 27, Absatz 2 des eidgenössischen Expropria
tionsgesetzes an den Bundesrath hätte wenden sollen.
- Allein es mag dies dahin gestellt bleiben, da die vom
Rekurrenten angemeldete Ansprache jedenfalls materiell nicht in
die Kompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde (Schatzungs
kommission und Bundesgericht) fällt. Denn:
a. Es handelt sich durchaus nicht um einen Enteignungsfall.
Die Centralbahngesellschaft behauptet nicht kraft des Enteignungs
rechtes befugt zu sein, in das Eigenthumsrecht des Rekurrenten
an seinem Grundstücke durch künstliche Wasserzuleitung einzu
greifen, sondern sie bestreitet, daß durch ihre Anlagen das Eigen
thum des Rekurrenten überhaupt geschädigt werde. Der Rekur
rent seinerseits sodann verlangt Schadenersatz für bereits durch
die fehlerhafte Erstellung der Wasserableitungsanlage der Cen
tralbahngesellschaft an seinem Grundstücke erlittenen Schaden
und Ausführung sichernder Vorkehren gegen künftige Schädi
gungen. Es liegt also einfach eine, zur Kompetenz der ordent
lichen Gerichte gehörende, Civilstreitigkeit aus nachbarrechtlichen
Beziehungen vor und keineswegs eine Enteignungsstreitigkeit.
Eine Enteignungsstreitigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die
Centralbahngesellschaft durch die ordentlichen Gerichte zur Be
seitigung von, das Eigenthumsrecht des Rekurrenten verletzen
den, Anlagen verhalten werden wollte, die Beseitigung derselben
aber, mit Berufung auf die öffentliche Natur ihres Unterneh
mens, verweigerte, wo sie alsdann natürlich zur Einleitung des
Enteignungsverfahrens gegen den Rekurrenten genöthigt wäre.
b. Wenn Rekurrent meint, sein Begehren um Erstellung
sichernder Vorkehrungen gehöre nach Art. 6 des eidgenössischen
Expropriationsgesetzes zur Kompetenz der Schatzungskommission,
so ist dies gewiß verfehlt, da sich sein Begehren ja nicht auf
die Erhaltung ungestörter Kommunikation, wovon der Art
allein spricht, bezieht; eher könnte davon gesprochen werden,
handle sich bei fraglichem Begehren um eine Forderung be
treffend Erstellung von Vorrichtungen im Interesse der Sicher
heit des Einzelnen im Sinne des Art. 7 des citirten Gesetzes.
Allein in dieser Richtung wäre die Eingabe des Rekurrenten,
da ja die Anlage, welche zu derselben Veranlassung gibt, von
vornherein vorgesehen und planmäßig ausgeführt wurde, jeden
falls verspätet und könnte nicht mehr der Schatzungskommission
zur Behandlung zugewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Rekurrenten wird abgewiesen.
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