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- Urtheil vom 29. Dezember 1882
in Sachen Cham gegen Buochs.
A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1882 hat das Bundes
richt eine staatsrechtliche Beschwerde des Franz Ackermann,
von Buochs, und des Bürgerrathes von Cham, wodurch sich
dieselben darüber beschwerten, daß dem Franz Ackermann, wel
cher das Bürgerrecht in der Gemeinde Cham und im Kanton
Zug erworben habe, die Entlassung aus dem Bürgerrechte von
Buochs und dem Kantonsbürgerrechte von Nidwalden verweigert
werde, als unbegründet abgewiesen (s. dieses Urtheil, aus wel
chem sich der Sachverhalt ergibt, in der Amtlichen Sammlung
VIII, S. 74 u. ff.)
B. Mit Klageschrift vom 18. September 1882 trat nun
mehr die Bürgergemeinde Cham beim Bundesgerichte mit einer
Civilklage gegen die Armengemeinde Buochs auf, in welcher sie
beantragte: Es sei gerichtlich zu erkennen, Franz Ackermann
sei einzig Bürger von Cham und nicht mehr Bürger von
Buochs, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie in that
sächlicher und rechtlicher Beziehung aus: Nach dem bundes
gerichtlichen Urtheile vom 24. Februar 1882 habe der Bürger
rath von Cham der Vormundschaftsbehörde in Buochs sogar
diejenigen Kapitalien, welche Franz Ackermann, resp. sein frühe
rer Vormund ihm anvertraut gehabt habe, zurückgegeben. Allein
Franz Ackermann sei nun, da er in Buochs von Vogt und
Freundschaft schlecht behandelt und ihm der Genuß seines Ver
mögens verkümmert worden sei, doch nach Cham gekommen und
habe dort den Schutz des Bürgerrathes in Anspruch genom
men, welchen ihm derselbe, da Ackermann gültig Bürger von
Cham geworden sei, auch gegenüber einem von dem ihm in
Nidwalden geordneten Vogte gestellten Auslieferungsbegehren,
gewährt habe und habe gewähren müssen. Am 6. August 1882
habe Franz Ackermann nochmals sowohl gegenüber dem Ge
meinderathe von Buochs als gegenüber seinem dortigen Vor
munde erklärt, daß er auf das Bürgerrecht von Buochs und
Nidwalden verzichte und verlangt, daß der Gemeinderath vor
Buochs ihm sein sämmtliches Vermögen nach Cham sende.
Die bezüglichen rechtlichen Anzeigen seien indeß unbeantwortet
und unbeachtet geblieben. Bei dieser Sachlage habe die Bürger
gemeinde von Cham ein unmittelbares und großes Interesse
daran, daß anerkannt werde, der Verzicht des Franz Ackermann
auf sein nidwaldensches Bürgerrecht sei gültig, damit sie den
von ihr seiner Zeit dem Franz Ackermann in guten Treuen
zugesicherten Schutz ohne Gefährde ihrer Kasse und ohne später
gezwungen zu sein, über den Ersatz für das von Franz Acker
mann nunmehr in Cham zu seinem Unterhalte Verbrauchte in
Buochs Prozeß führen zu müssen, leisten könne. In seiner Ent
scheidung vom 24. Februar 1882 führe das Bundesgericht
allerdings aus, daß bei einem solchen Streite über Gültigkeit
eines Bürgerrechtsverzichtes nicht eine Bürgerrechtsstreitigkeit im
Sinne des Art. 110, Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege,
und daß daher das Bundesgericht nicht kompetent sei; allein
dies sei nicht richtig, da es weder, wie das Bundesgericht an
nehme, durch die Entstehungsgeschichte des zitirten Verfassungs
artikels noch durch dessen, ganz allgemeinen und nicht restriktiv
auszulegenden, Wortlaut gerechtfertigt werde. Materiell müsse
die Frage dahin entschieden werden, daß Franz Ackermann auf
sein nidwaldensches Bürgerrecht gültig habe verzichten können
und daher nicht mehr Bürger von Buochs sei. Ackermann
wohne in Cham; er sei als Bürger von Cham nicht bevogtet
und sei daher befugt gewesen, dort auf sein früheres Bürger
recht zu verzichten. Seine Handlungsfähigkeit sei nach dem ihm
größere Freiheit gewährenden zugerischen Rechte zu beurtheilen,
um so mehr als er auch im Kanton Zug wohne und nach 46
der Bundesverfassung Niedergelassene unter der Herrschaft der
Gesetzgebung ihres Wohnortes stehen. Auch auf den diesbezüg
lichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 6 des Bundesge
setzes vom 3. Juli 1876 betreffend den Erwerb des Schweizer
bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe dürfe Bezug ge
nommen werden.
C. In ihrer Klagebeantwortung stellt die Armengemeinde
Buochs, indem sie im Wesentlichen die in der frühern Ent
scheidung des Bundesgerichtes vom 24. Februar 1882 ange
nommenen Erwägungen weiter ausführt und überdem bemerkt,
daß es Sache des Regierungsrathes und nicht der Armenge
meinde sei, über die Entgegennahme eines Bürgerrechtszichtes
zu entscheiden und daß der neuerliche Verzicht vom 6. August
1882 dem Regierungsrathe gar nicht mitgetheilt worden sei, die
Anträge: Es möchte das Bundesgericht auf die von der Bür
gergemeinde Cham eingereichte Klage nicht eintreten, weil
- dieselbe kein Recht hat, die Entscheidung der von ihr auf
gestellten Rechtsfrage vom Bundesgerichte anzuverlangen, 2. die
Armenverwaltung von Buochs nicht pflichtig ist, sich auf die
Klage der Bürgergemeinde von Cham einzulassen, oder 3. das
Bundesgericht nicht kompetent ist, oder endlich die Klage als
unbegründet abweisen, unter Kostenfolge.
D. Bei der heutigen Verhandlung hält der klägerische An
walt die gestellten Rechtsbegehren unter eingehender Begründung
aufrecht. Die Beklagte ist trotz geschehener gehöriger Ladung
nicht vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat schon in seiner Entscheidung vom
- Februar 1882 in Erwägung 1 ausgeführt, daß Streitig
keiten über die Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes nicht als
Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone im Sinne des Art. 110, Absatz 3 der Bundesver
fassung zwischen der Bürgergemeinde, in welcher der Verzich
tende sich neu eingebürgert hat und der ursprünglichen Bürger
gemeinde beim Bundesgerichte anhängig gemacht und ausge
tragen werden können. Hieran ist nun auch gegenwärtig noch
unbedingt festzuhalten, denn es ist ja von selbst klar, daß bei
derartigen Streitigkeiten, mag auch die Gemeinde ein gewißes
faktisches Interesse an deren Entscheidung haben, doch in keiner
Weise Rechte der Gemeinde, in welcher sich der Verzichtende
neu eingebürgert hat, in Frage stehen und somit die Gemeinde
zur Klage gar nicht legitimirt ist; dadurch nämlich, daß der
Neuaufgenommene auch von seiner frühern Bürgergemeinde noch
als ihr Angehöriger in Anspruch genommen und behandelt wird,
wird ja sein neuerworbenes Bürgerrecht, da Doppelbürgerrechte
nach schweizerischem Staatsrechte zweifellos statthaft sind, durch
aus nicht in Frage gestellt und seine zweite Bürgergemeinde ist
also nicht legitimirt, klagend aufzutreten und auf Anerkennung
der Lösung des, lediglich zwischen dem betreffenden Bürger und
der ursprünglichen Bürgergemeinde bestehenden, Angehörigkeits
verhältnisses anzutragen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
Palavras-chave
citizenshipstandingmunicipal disputerenunciationdual nationalityconstitutional jurisdiction