- Urtheil vom 3. November 1882 in Sachen
Landschaft Schams gegen Graubünden.
A. Nachdem das Bundesgericht durch Entscheidung vom
- Juli 1881 (s. dieselbe, Entscheidungen, Amtliche Sammlung,
VII, S. 547 u. ff.) die vom Beklagten der Klage, ohne gleich
zeitige Verhandlung zur Hauptsache, entgegengestellte Einrede
der Inkompetenz des Gerichtes als unbegründet abgewiesen
hatte, verantwortete sich der Beklagte Kanton Graubünden mit
Schriftsatz vom 8. September 1881 einläßlich auf die Klage;
er stellt den Klagebegehren (s. dieselben Fakt. C der bundesge
richtlichen Entscheidung vom 1. Juli 1881) folgende Anträge
entgegen: Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Die Landschaft Schams und deren einzelne Gemeinden
seien pflichtig, in Gemäßheit des Art. 5 der Konvention über
den Bau der Bernhardinerstraße vom 20. Juli 1818 ihre
sämmtlichen Wälder zur Abgabe von Holz für Unterhaltung der
sogenannten untern Kommerzialstraße auf ihrem Gebiete herbei
zuziehen, wo immer das zu diesem Zwecke nöthige Holz in den
im zitirten Art. 5 in erster Linie genannten Wäldern nicht zu
finden wäre.
- In concreto sei die Landschaft Schams respektive die ein
zelnen Gemeinden derselben pflichtig zu erklären, das zum Wieder
aufbau der Pessenbrücke nöthige Lärchenholz dem Kanton Grau
bünden anzuweisen, beziehungsweise da sich der Kanton mittler
weile anderweitig um solches Holz umzusehen genöthigt war,
demselben den Bauwerth des verwendeten Holzes nach amtlicher
Schatzung zu vergüten.
- Die Landschaft Schams sei in alle Gerichtskosten zu ver
urtheilen und zu außergerichtlicher Entschädigung an die her
wärtige Parei nach einzureichender Note anzuhalten.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend
gemacht: Die Konvention über die Erbauung der Bernhardiner
straße vom 20. Juli 1818, beziehungsweise 4. Januar 1819,
um deren Auslegung es sich handle, sei vom Kanton mit der
löblichen Port Schams d. h. nach der damals bestehenden
Organisation mit der Landschaft Schams für sich und alle zu
derselben gehörigen einzelnen Gemeinden abgeschlossen worden,
wie sich sowohl aus dem Ingresse der Konvention als auch
aus mehreren einzelnen Bestimmungen derselben (Art. 1,
2, 3, 4 und 5), wonach direkt den einzelnen Gemeinden
Pflichten auferlegt werden, ergebe. Die Holzlieferungspflicht
der Landschaft Schams und ihrer einzelnen Gemeinden für den
Bau und Unterhalt der Bernhardinerstraße, wie Art. 5 der
Konvention sie normire, sei an sich eine unbeschränkte gewesen
und lediglich aus forstwirthschaftlichen Rücksichten seien gewisse
Modalitäten für die Ausübung derselben festgesetzt worden; ein
mal seien in Satz 1 des zitirten Vertragsartikels bestimmte
Wälder bezeichnet worden, in welchen das zu liefernde Holz in
erster Linie anzuweisen sei, während die übrigen Waldungen
zunächst haben geschont werden sollen; sodann seien die im so
genannten ewigen Banne befindlichen Waldungen von der Holz
lieferungspflicht ausgenommen worden. Allein diese forstwirth
schaftlichen Rücksichten seien im Laufe der Zeit von selbst hin
weggefallen, da die in erster Linie speziell genannten Waldun
gen schon längst kein bautüchtiges Tramholz mehr enthalten
und es, nach den heutigen forstwirthschaftlichen Grundsätzen,
keine aller Nutzung verschlossenen Bannwälder mehr gebe; der
Vorbehalt der im ewigen Banne befindlichen Wälder, wie er
in Art. 5 der Konvention sich finde, sei also von selbst wegge
fallen. Daß diese Wälder, die sogenannten Bannwälder, nicht
im Eigenthum der Landschaft Schams sondern der einzelnen
Gemeinden stehen und schon zur Zeit des Abschlusses der Kon
vention gestanden haben, vermöge hieran nichts zu ändern, denn
in fraglicher Konvention erscheinen ja auch die einzelnen Ge
meinden als mitverpflichtete Kontrahenten. Da nun beim Bau
der Pessenbrücke sich in den speziell in der Konvention bezeich
neten Wäldern kein bautüchtiges Tramholz mehr gefunden
habe, sei der Landschaft Schams zugemuthet worden, aus an
dern Wäldern das zweckentsprechende Holz zu liefern, was sie
aber mit Berufung auf die längst verschollene Bannwaldquali
tät der Gemeindewaldungen, welche einzig noch das erforderliche
Holz hätten liefern können, entschieden abgelehnt habe. Nach
dem Ausgeführten nun aber haben alle im Besitze der Land
schaft Schams und ihrer einzelnen Gemeinden befindlichen
Waldungen ohne Unterschied für die erforderlichen Holzliefe
rungen zu haften; die Landschaft müsse, nachdem sie alle übrigen
Waldungen exploitirt habe, auch die im Besitze der Gemeinden
befindlichen ehemaligen Bannwaldungen herbeiziehen. In diesem
Sinne seien die vom Beklagten gestellten Rechtsbegehren dem
selben zuzusprechen. Es sei nämlich auch unrichtig, daß der Be
klagte die von der Klägerin vertretene Interpretation der Kon
vention von 1818 je in verbindlicher Weise anerkannt habe;
wenn er in einzelnen wenigen Fällen, wo die Landschaftswal
dungen das erforderliche Holz nicht enthalten haben, dasselbe
auf seine Kosten angeschafft habe, so sei dies aus besondern
Gründen, in dringlichen und wenig bedeutenden Fällen, ge
schehen.
B. Replikando trägt die Landschaft Schams auf Abweisung
der Begehren der Beklagten und Zuspruch der von ihr gestellten
Rechtsbegehren an, indem sie der Hauptsache nach bemerkt: In
der Klagebeantwortung habe der Beklagte den früher von ihm
eingenommenen Standpunkt gänzlich fallen lassen und seinem
Anspruche, in den von ihm gestellten Widerklagsbegehren, eine
ganz neue Richtung gegeben. In den dem Prozesse vorange
gangenen Verhandlungen und Beschlüssen haben die Staatsbe
hörden stets behauptet, daß die Landschaft Schams konventions
mäßig verpflichtet sei, solche zum Unterhalte der Straße nöthige
Holzsortimente, welche sich in den Landschaftswaldungen nicht
finden, auf eigene Kosten anzuschaffen, eventuell haben sie die
daherige Verpflichtung als eine Verpflichtung zum Schadenser
satze daraus deduziren wollen, daß die Landschaft ihre servitut
pflichtigen Waldungen vertragswidrig devastirt habe. Gegen diese
Ansprüche des Kantons sei die Landschaft Schams mit ihrer
Präjudizialklage aufgetreten, indem sie ausgeführt habe, daß
durch die Konvention von 1818 nur eine Holzdienstbarkeit des
Kantons auf die darin bezeichneten einzelnen Waldungen, keines
wegs dagegen eine obligatorische Holzlieferungspflicht der Land
schaft begründet sei, und daß letztere auch nicht aus dem Titel
des Schadensersatzes zu Holzankäufen für den Kanton angehalten
werden könne; in diesem Sinne habe die Klägerin ihr Rechts
begehren gestellt. Gegen diese Ausführungen wende nun der
Beklagte in seiner Vernehmlassung gar nichts ein und es müs
sen daher dieselben als anerkannt gelten. Wenn dagegen der
Beklagte in seiner Gegenrechtsfrage, die sich als eine verdeckte
Widerklage qualisizire, beantrage, die Landschaft Schams und
ihre einzelnen Gemeinden seien pflichtig zu erklären, ihre sämmt
lichen Wälder zur Holzabgabe herbeizuziehen, soweit sich das er
forderliche Holz in den in Art. 5 der Konvention von 1818 in
erster Linie bezeichneten Waldungen nicht finde, so sei dies, in
sofern sich das Begehren auf die der Landschaft gehörigen
Waldungen beziehe, gar nicht streitig. Denn die Landschaft habe
nie bestritten, daß ihre sämmtlichen Waldungen, die einen, in
Art. 5 der Konvention zuerst genannten, primär, die andern
subsidär, servitutpflichtig seien und daß also der Staat das für
den Straßenunterhalt erforderliche Holz, soweit es sich dort
vorfinde, aus denselben beziehen könne; die Landschaftswaldun
gen nämlich gehören ihrem ganzen Umfange nach nicht zu den
in Art. 5 der Konvention von der Servitut speziell ausgenom
menen Bannwaldungen, sondern zu den unverbannten Wäldern.
Soweit sich dagegen das Begehren des Beklagten gegen die
einzelnen Gemeinden der Landschaft richte und Rechte auf die
diesen Gemeinden gehörigen Bannwaldungen in Anspruch nehme,
sei dasselbe weder prozeßualisch zuläßig noch wäre es materiell
begründet. Gegenüber diesem Begehren nämlich mangle der
Landschaft Schams, gegen welche dasselbe ins Recht gesetzt werde,
die Passivlegitimation zur Sache; denn die Landschaft Schams
sei eine von den einzelnen Gemeinden des Thales völlig ge
trennte, selbständige juristische Person, welche aus den sämmt
lichen Landschaftsbürgern bestehe und laut ihrem Organisations
statut vom 6. Mai 1851 die, von einem durch die Bürger
gewählten Kreisrath geführte, Verwaltung des Landschaftsver
mögens zum Zwecke habe; früher sei diese Verwaltung mit der
politischen Verwaltung des Kreises Schams zusammengefallen;
nachdem dagegen im Jahre 1851 infolge der politischen Neu
gestaltungen auch Nichtlandschaftsbürger das Wahlrecht für die
politischen Kreiswahlen erlangt haben, sei die Verwaltung des
Landschaftsvermögens einem besondern Verwaltungsrathe (Kreis
rath) übertragen worden. Die Landschaft und das Landschafts
vermögen seien also von den einzelnen Gemeinden und deren
Vermögen völlig verschieden. Ansprachen gegen die Gemeinden
können somit nicht gegen die Landschaft geltend gemacht werden.
Uebrigens stehe dem Kanton auch materiell ein Anspruch auf
Holzbezug aus den Bannwaldungen der Ortsgemeinden nicht
zu; die Konvention von 1818 sei, wie sich aus ihrer Fassung
und ihrem Inhalte klar ergebe, lediglich zwischen der Landschaft
und dem Kanton abgeschlossen worden, und die einzelnen Ge
meinden des Thales seien dabei nicht als Mitkontrahenten auf
getreten; sollte übrigens auch angenommen werden, letzteres sei
im Allgemeinen der Fall, so sei doch klar, daß jedenfalls in
Betreff des hier streitigen Holzbezuges eine Verpflichtung der
einzelnen Gemeinden nicht begründet worden sei, denn von dem
Beholzungsrechte des Kantons seien die Bannwaldungen aus
drücklich und wiederholt ausgenommen; als Bannwaldungen
aber bezeichne man in Schams die seit uralter Zeit aus dem
Landschaftswalde ausgeschiedenen und damit dem allgemeinen freien
Holzhau verschlossenen Waldungen der Ortsgemeinden; über
diese habe denn natürlich die Landschaft in der Konvention
von 1818 keine Verfügung getroffen noch treffen können. Ueb
rigens habe der Kanton selbst thatsächlich seine Ansprüche gegen
die einzelnen Ortsgemeinden schon fallen lassen. Im Jahre 1878
sei für die damals vom Kanton verlangte Lärchenholzlieferung
zuerst eine Ortsgemeinde, die Gemeinde Pignieu, angegangen
worden; als aber die Verhandlungen mit dieser Gemeinde zu
keinem Resultat geführt haben, vielmehr von dieser ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, daß die Konvention von 1818
die den einzelnen Gemeinden gehörigen Bannwaldungen nicht
betreffe, so habe der Staat seine Anforderung an die fragliche
Gemeinde fallen lassen und dieselbe an die Landschaft Schams
als Kontrahentin gerichtet, wie unter Anderm in der Botschaft
des Kleinen Rathes vom 13. Juni 1878 ausdrücklich ausge
führt werde.
C. In seiner Duplik betont der beklagte Fiskus, daß er an
der Behauptung, durch die Konvention von 1818 sei eine unbe
dingte obligatorische Holzlieferungspflicht der Landschaft Schams,
nicht nur eine Servitut auf bestimmte Waldungen begründet
worden, durchaus festhalte und ebenso dabei verbleibe, daß die
Landschaft Schams ihre in erster Linie zur Beholzung ange
wiesenen Waldungen devastirt habe, und führt im Weitern
aus: Erst aus der Replik ergebe sich mit voller Bestimmtheit,
daß als Klägerin eine rein ökonomische Korporation, welche in
dieser Weise erst seit 1851 bestehe, auftrete. Nun sei aber die
Konvention von 1818 nicht mit dieser, sich als Landschaft Schams
bezeichnenden, blos ökonomischen Korporation, sondern mit der
Landschaft Schams in ihrer im Jahre 1818 bestehenden Orga
nisation, d. h. mit der die Gesammtheit aller Gemeinden um
fassenden, nicht blos ökonomischen, sondern auch politischen Ge
sammtkorporation der Landschaft, beziehungsweise des Gerichtes
Schams, abgeschlossen worden; mit der Landschaft Schams in
ihrem gegenwärtigen Bestande hätte die fragliche Konvention,
welche zweifellos auch Bestimmungen öffentlich rechtlicher Natur
enthalte, gar nicht abgeschlossen werden können. Demnach sei
die Klägerin zur Klage für sich allein gar nicht legitimirt und
es werde daher beantragt: Die Landschaft Schams, wie sie
jetzt als Klägerin auftrete, habe sich als Bevollmächtigte der
sämmtlichen politischen Gemeinden des Kreises Schams zu legiti
miren oder sei mit ihrer Klage angebrachtermaßen abzuweisen.
D. Aus dem vom Instruktionsrichter über den Zustand der
Waldungen der Landschaft Schams und die in denselben be
findlichen Holzbestände eingeholten, auf Grund des Augenschei
nes abgegebenen, Expertengutachten des Forstmeisters Schwytter
in Frauenfeld ist Folgendes hervorzuheben: Nach dem Dafür
halten des Experten sei zur Zeit des Abschlusses der Konvention
von 1818 ein großer Theil der Waldungen gelichtet und in
der Verjüngung begriffen gewesen; gegenwärtig befinden sich die
fraglichen Waldungen durchaus nicht im Zustande der Deva
station oder Verwüstung; im Gegentheil seien dieselben mit we
nigen Ausnahmen so vollkommen bestockt, als es bei den herr
schenden Standortsverhältnissen und bei natürlicher Verjüngung
ohne künstliche Nachhülfe möglich sei. Dagegen habe allerdings
früher eine Uebernützung durch zu ausgedehnte Holzschläge statt
gefunden, ohne daß indeß dadurch eine eigentliche Verwüstung
oder Devastation der Waldungen herbeigeführt worden wäre. Zur
Zeit enthalten die Waldungen allerdings verhältnißmäßig wenig
schlagbares Holz; dagegen werden in den nächsten 20 Jahren bedeu
tende Vorräthe an solchem erwachsen und sei jetzt schon der wirkliche
Holzvorrath mindestens so groß, oder eher größer als der nor
male. Die Landschaftswaldungen enthalten besonders in den
untern, leichter zugänglichen, Partien hauptsächlich Fichtenholz
und nur eine sehr geringe Anzahl von Lärchenstämmen; Lärchen
stämme von den für den Bau der Pessenbrücke vorgeschriebenen
Dimensionen habe der Experte in den Waldungen überhaupt
nicht gefunden, wohl aber an einzelnen Stellen Fichtenstämme
von den geforderten Dimensionen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Konvention vom 20. Juli 1818 ist, wie das Bun
desgericht schon in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1881 aus
gesprochen und ausführlich begründet hat, soweit es die hier
in Frage stehende, in Art. 5 derselben enthaltene, Stipulation
anbelangt, zwischen dem Staate als Fiskus und der Landschaft
Schams als Privatrechtssubjekt, außerhalb eines öffentlich recht
lichen Wirkungskreises derselben, abgeschlossen worden; es ist
übrigens von selbst klar, daß die in dem genannten Art. 5
dem Staate eingeräumte Berechtigung zum Holzbezuge aus den
Landschaftswäldern, welches auch im Uebrigen ihre rechtliche
Natur sein mag, von der Landschaft Schams nur in privat
rechtlicher Stellung, als Eigenthümerin der fraglichen Vermö
gensobjekte, konzedirt werden konnte. Demnach ist aber die
Klägerin zur Sache offenbar legitimirt und erscheint die dies
bezügliche Einwendung der Beklagten als unbegründet; denn
es ist ja unzweifelhaft und nicht bestritten, daß die Klägerin die
Landschaft Schams als ökonomische Korporation, als Subjekt
von Privatrechtsverhältnissen beziehungsweise als Trägerin des
Landschaftsvermögens, darstellt und es kann somit keinem Zweifel
unterliegen, daß bezüglich des durch Art. 5 der Konvention von
1818 begründeten Rechtsverhältnisses eben die Klägerin und
nicht etwa der politische Kreis Schams, welchem ja wohl über
haupt als bloßem staatlichem Verwaltungsbezirk selbständige
rechtliche Persönlichkeit nicht zukommt, als Partei erscheint und
mithin zur Klage berechtigt ist; es hat denn auch, wie sich aus
der bezüglichen Korrespondenz und den einschlagenden Beschlüs
sen der Staatsbehörden zur Evidenz ergibt, der Staat seine
Ansprüche aus Art. 5 der Konvention niemals gegen den poli
tischen Kreis Schams sondern stets gegen die klägerische Land
schaft Schams als ökonomische Korporation erhoben. Wenn im
heutigen Vortrage der beklagtische Anwalt besonders betont hat,
daß in der Konvention von 1818 neben der Stipulation des
Art. 5 noch Bestimmungen sich finden, welche unzweifelhaft
publizistischer Natur seien, und aus denen sich unzweideutig er
gebe, daß damals die als Mitkontrahentin des Kantons sigu
rirende Landschaft Schams nicht eine blos ökonomische Genos
senschaft sondern auch Trägerin öffentlich rechtlicher Befugnisse
allein dieser Um
gewesen sei, so mag dies zugegeben werden
bei der es sich ja
stand ist für die vorliegende Streitsache,
einzig um das durch Art. 5 der Konvention begründete, zweifel
los die Landschaft Schams als Privatrechtssubjekt betreffende,
Rechtsverhältniß handelt, gänzlich unerheblich.
-
Fragt sich nun, ob die von der Klägerin erhobene Präju
dizialklage begründet sei, so ist vorab festzuhalten, daß, nach
dem Ergebnisse der Expertise (s. oben Fakt. D) jedenfalls keine
Rede davon sein kann, daß der beklagte Fiskus von der Klägerin
Anschaffung von Bauholz beziehungsweise Schadloshaltung für
die ihm diesfalls erwachsenen Kosten deßhalb verlangen könne,
weil die Klägerin ihre Waldungen vertragswidrig devastirt be
ziehungsweise dem Beklagten durch unwirthschaftliche Benutzung
ihrer Wälder die vertragsmäßige Ausübung seines Rechtes un
möglich gemacht habe. Es kann sich vielmehr einzig fragen, ob
nach dem Inhalte des Art. 5 der Konvention vom 20. Juli
1818 die Klägerin unbedingt als verpflichtet erscheine, dem
Beklagten das für den Straßenbau und Unterhalt auf dem
Landschaftsgebiete erforderliche Holz zu liefern oder ob vielmehr
ihre Verpflichtung blos dahin gehe, den Beklagten das erforder
liche Holz aus ihren Waldungen, soweit sich dasselbe dort vor
findet, beziehen zu lassen.
-
Diese Frage aber ist unbedenklich in letzterm Sinne zu
beantworten. Denn: Nach dem Wortlaute des Art. 5 der Kon
vention vom 20. Juli 1818 soll das Holz von den Staats
behörden am Stamm bezogen werden und werden die Wal
dungen bezeichnet, aus denen der Holzbezug in erster und
in zweiter Linie stattfinden soll. Demnach kann aber gewiß
nicht zweifelhaft sein, daß die Absicht der Parteien durchaus
nicht dahin ging, eine Verpflichtung der Klägerin zu konstituiren,
dem Beklagten schlechthin das zum Straßenbau und Unterhalt
erforderliche Holz zu liefern, ohne Rücksicht darauf, ob sich das
selbe in ihren Waldungen vorfinde, sondern daß blos ein Be
holzungsrecht des Beklagten in den Waldungen der Klägerin
begründet werden sollte; es wird diese Auslegung denn auch
dadurch bestätigt, daß Beklagter, wie er nicht bestritten hat,
seit Abschluß der Konvention in einzelnen Fällen, wo das er
forderliche Holz sich in den Landschaftswaldungen nicht fand,
dasselbe auf eigene Kosten angeschafft hat. Durch Art. 5 der
Konvention ist demnach keineswegs ein obligatorisches Rechts
verhältniß zwischen den Parteien geschaffen, sondern es ist da
durch vielmehr ein dingliches Beholzungsrecht des Beklagten
in den, durch den zitirten Artikel 5 betroffenen, Waldungen be
gründet worden; dabei mag dahingestellt bleiben, ob die be
treffende Berechtigung des Beklagten sich als Grunddienstbarkeit,
bei welcher die öffentliche Straße als herrschendes Grundstück
erschiene, oder aber als persönliche Dienstbarkeit (sog. irreguläre
Servitut) qualifizire; denn es kann keinem Zweifel unterliegen,
daß, auch wenn im vorliegenden Falle der Begriff der Grund
dienstbarkeit als nicht zutreffend erachtet würde, doch jedenfalls
der Begründung einer dauernden persönlichen Dienstbarkeit der
n Frage stehenden Art zu Gunsten des Fiskus als juristischer
Person ein rechtliches Hinderniß nach dem im Kanton Grau
bünden geltenden Rechte nicht entgegenstand (vergleiche 248
des graubündnerischen Civilgesetzbuches und den Commentar
von Planta S. 173, Lemma 2).
-
Demnach ist die Klage der Landschaft Schams gutzuheißen.
Was sodann die in der Klagebeantwortung vom Beklagten wider
klagsweise gestellten Begehren anbelangt, so müssen dieselben,
soweit sie gegen die Klägerin gerichtet sind, als unbegründet ab
gewiesen werden. Denn: Die fraglichen Begehren sind, da ja
die Klägerin nie bestritten hat, daß die sämmtlichen Landschafts
waldungen servitutpflichtig seien, in ihrer Richtung gegen die
Klägerin offenbar dahin zu verstehen, daß letztere verpflichtet
werden solle, dafür zu sorgen, daß auch die Gemeindewaldungen
dem Kanton zu Ausübung seines Beholzungsrechtes zur Ver
fügung gestellt werden. Dieses Begehren erscheint indeß, nach
dem was über die rechtliche Natur des zwischen den Parteien
durch Art. 5 der Konvention von 1818 begründeten Rechts
verhältnisses oben ausgeführt worden ist, ohne weiteres als
unbegründet, zumal da ja die Gemeindewaldungen unbestritte
nermaßen schon zur Zeit des Abschlusses der Konvention nicht
der Landschaft sondern den einzelnen Gemeinden gehörten und
somit nicht etwa gesagt werden kann, daß die Klägerin, da eine
erst seit Abschluß der Konvention erfolgte Waldtheilung vom
Beklagten nicht anerkannt zu werden brauchte, dem Beklagten
bezüglich seiner Nutzungsansprüche auf die Gemeindewaldungen
fortwährend hafte.
-
Insoweit sodann die Widerklagsbegehren des Beklagten
nicht gegen die Klägerin sondern gegen die einzelnen Ortsge
meinden des Kreises Schams sich richten, kann selbstverständ
lich auf deren Beurtheilung im gegenwärtigen Prozesse, in
dem ja die Gemeinden gar nicht Partei sind, nicht eingetreten
werden; vielmehr muß dem Beklagten überlassen bleiben, Rechte,
die er auf Benützung der Gemeindewaldungen durch die Kon
vention von 1818 erlangt zu haben glaubt, gegen die Eigen
thümer dieser Waldungen, d. h. gegen die Gemeinden selbst,
geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Klägerin werden die Rechtsbegehren 1 und 2 ihrer
Klageschrift zugesprochen.
- Die Widerklagsbegehren des Beklagten werden, soweit sie
sich gegen die Klägerin richten, als unbegründet abgewiesen; so
weit sie dagegen gegen die einzelnen Gemeinden des Kreises
Schams gestellt sind, wird auf deren Beurtheilung nicht einge
treten.