- Urtheil vom 3. Februar 1883 in Sachen Wiser.
A. In Nr. 16 des vom Rekurrenten verlegten Zeitungs
blattes Echo vom Rigi vom 23. Februar 1881 erschien,
neben zwei die Amtsführung des Kantonsrichters Anton von
Hettlingen, als ehemaligen Verwalters der Gemeindesparkasse
von Schwyz, betreffenden Korrespondenzen, im Briefkasten der
Redaktion die Notiz: Eine weitere Korrespondenz, worin be
hauptet wird, Anton von Hettlingen habe eigentlich mehr ge
stohlen als Thali, dieser sitze lebenslänglich im Zuchthaus,
jener aber auf dem Präsidentenstuhl des Kantonsgerichtes,
legen wir mit dem Bemerken bei Seite, daß der Thatbestand
des Diebstahls bei den Handlungen Hettlingens nicht vorliegt,
daß aber das Volk so urtheilt, welches den Thatbestand nicht
kennt, finden wir begreiflich. Wegen dieser Briefkastennotiz
sowie wegen der seine Amtsführung als Sparkasseverwalter be
treffenden Korrespondenzen erhob nun Anton von Hettlingen
zwei verschiedene Injurienklagen gegen den Rekurrenten Johann
Wiser, den Verleger und Nedaktor des Echo vom Rigi .
dem die Briefkastennotiz betreffenden Prozesse hatte der Be
klagte das Begehren um außergerichtliche Einvernahme zweier
Zeugen, die Vornahme einer Expertise über die Verwaltung der
Sparkasse Schwyz durch den Kläger, sowie um die Edition
von Akten sowohl durch den Kläger selbst als durch den Ge
meinderath von Schwyz und eine Wittwe Ziller gestellt. Der
Kläger bestritt die Zulässigkeit des beantragten Zeugen und
Expertenbeweises ganz, eventuell theilweise, unter eventueller
Stellung von Gegenfragen und entsprach auch dem Editions
begehren des Beklagten nicht; auf Begehren des Klägers wurde
auch die vom Gerichtspräsidenten vorläufig trotz des klägerischen
Einspruchs angeordnete Expertise den Parteien nicht eröffnet,
sondern bis zum Entscheide des Gerichtes unter Siegel gelegt.
Bei der Tagfahrt vor dem Bezirksgerichte Schwyz vom 30. Juni
1882 stellte daher der Beklagte die Vorfrage: Ist nicht die
Beklagtschaft so lange der Einantwortung zu entlassen bis
a. Die zwei außergerichtlichen Zeugeneinvernahmen mit Herrn
Hauptmann von Speyer in Basel und Herrn Oberst von Sonnen
berg in Florenz stattgefunden haben;
b. Die von den Herren Egger und Benziger in Sachen ab
gegebene Expertise der Beklagtschaft mitgetheilt ist
c. Der Kläger sämmtliche ihm abverlangte Akten während
einer angemessenen Frist zur Einsicht des Beklagten und zum
gerichtlichen Gebrauche auf der Tit. Gerichtskanzlei Schwyz
deponirt, oder, falls er den Besitz ableugnete, den Editionseid
nach 192 der Civilprozeßordnung geleistet hat? Durch Ent
scheidung vom 30. Juni 1882 verwarf indeß das Bezirks
gericht Schwyz diese Vorfrage unter Kostenfolge gegen den Be
klagten, indem es ausführte, daß über die Zulässigkeit des be
strittenen Zeugen und Expertenbeweises erst nach der ersten
kontradiktorischen Verhandlung zu entscheiden sei und daß das
beklagtische Editionsbegehren, soweit es im Besitze des Klägers
befindliche Aktenstücke anbelange, unbegründet sei, da die be
treffenden zur Edition verlangten Akten für den vorliegenden
Prozeß absolut unerheblich seien. Gegen diese Entscheidung er
griff der Beklagte, jedoch nur mit Bezug auf Punkt b und c
seiner Vorfrage, den Rekurs an die Justizkommission des Ober
gerichtes des Kantons Schwyz, welche aber durch Entscheidung
vom 26. August 1882 den Bescheid des Bezirksgerichtes auf
recht erhielt unter Verurtheilung des Rekurrenten in eine Partei
entschädigung an den Rekursbeklagten.
B. Nunmehr ergriff I. Wiser den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in aus
führlicher Erörterung aus, daß ihm durch die angefochtene Ent
scheidung in einer der schwyzerischen Prozeßordnung und der
sonstigen konstanten Praxis der dortigen Gerichte widersprechen
den Weise die für seine Vertheidigung in dem fraglichen In
jurienprozesse erforderlichen Beweise abgeschnitten worden seien
und daß dieses Verfahren eine Rechtsverweigerung, beziehungs
weise eine Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichheit vor
dem Gesetze, sowie der Preßfreiheit involvire; er beantragt:
Das Bundesgericht wolle die Erkenntniß des Kantonsgerichtes
Schwyz vom 26. August, zugestellt den 7. September 1882,
aufheben und die Sache im Sinne des gestellten Begehrens
des Beklagten dahin entscheiden, daß dieser von der Einlassung zu
entbinden sei, bis die in Sachen stattgefundene Expertise den
Parteien eröffnet sei und der Kläger gemäß Verlangen des Be
klagten und Rekurrenten seine Rechnungsbücher edirt habe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde setzt der
Rekursbeklagte Anton von Hettlingen wesentlich auseinander,
daß die Prozeßgesetzgebung und deren Auslegung und Anwen
dung, wie das Bundesgericht selbst stets anerkannt habe, Sache
der Kantone und der bundesgerichtlichen Ueberprüfung entzogen
seien, und daß übrigens die schwyzerischen Gerichte im vor
liegenden Falle das schwyzerische Prozeßrecht ganz richtig ange
wendet haben. Er trägt daher darauf an:
- Es sei die Rekursbeschwerde des I. Wiser als unbegründet
abzuweisen.
- Sei Rekurrent zu einer Kostenentschädigung an den Re
kursiten im Betrage von 50 Fr. zu verfällen.
D. Die Justizkommission des Kantonsgerichtes von Schwy,
ihrerseits weist namentlich darauf hin, daß dem Rekurrenten
durch die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf den Ex
pertenbeweis noch gar kein prozeßualisches Recht entzogen, son
dern blos ausgesprochen worden sei, daß über die Zulässigkeit
der Expertise vom Gerichte erst im Beweisbescheide zu entschei
den sei und daß eine verzögerliche Einrede wegen Nichtmitthei
lung des vorläufig erhobenen Expertenbefundes nicht gestellt
werden könne.
E. In seiner Rekursschrift hatte Rekurrent gleichzeitig beim
Bundesgerichtspräsidenten das Begehren um Sistirung der wei
tern Verhandlungen vor erster Instanz bis zum Entscheide des
Bundesgerichtes gestellt. Mit Schreiben vom 16. September
1882 theilte der Bundesgerichtspräsident dieses Begehren dem
Bezirksgerichte Schwyz zur Vernehmlassung mit, unter der Auf
forderung, bis zum Entscheide über dasselbe jedes weitere Ver
fahren zu sistiren. Nach Mittheilung dieses Schreibens des
Bundesgerichtspräsidenten in der zur weitern Verhandlung
Sache anberaumten Tagfahrt vor Bezirksgericht Schwyz vom
18. September 1882, bei welcher der Beklagte nicht erschienen
war, beschloß das Bezirksgericht Schwyz, dem Präsidenten des
Bundesgerichtes mitzutheilen, daß das Bezirksgericht jede Ein
mischung des Bundesgerichtes in dieser Sache als unberech
tigten Eingriff in die kantonalen Rechte ablehnen müsse und
daher auch der fraglichen Weisung des Bundesgerichtspräsidenten
nicht nachkommen könne, gleichzeitig beschloß es, den Beklagten
auf nächste Tagfahrt peremtorisch vorzuladen und ihn wegen
seines heutigen unbegründeten Nichterscheinens in eine Ord
nungsbuße, sowie zu Bezahlung der Tageskosten der Gegen
partei zu verurtheilen. Nach Empfang dieses Beschlusses des
Bezirksgerichtes Schwyz ordnete der Bundesgerichtspräsident
durch provisorische, vom Plenum des Gerichtshofes genehmigte
Verfügung vom 21. September 1882 die Sistirung der weitern
Verhandlungen in der fraglichen Rechtssache bis zum Entscheide
des Bundesgerichtes über die an dasselbe gerichtete Rekursbe
schwerde an und lud das Bezirksgericht Schwyz ein, seinem
Beschlusse vom 18. September 1882 bis dahin keine Folge zu
geben; in den Motiven dieser Verfügung wird bemerkt, daß das
Bundesgericht in seinem Urtheile über den eingereichten Rekurs
gleichzeitig auch das Geeignete gegenüber dem bezirksgerichtlichen
Entscheide vom 18. September beschließen werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung, welche den Gegenstand des gegen
wärtigen Rekurses bildet, betrifft lediglich die Frage,
Rekurrent berechtigt sei, zur Zeit die Einlassung auf die In
jurienklage des Rekursbeklagten abzulehnen; dagegen enthält sie
eine Entscheidung in der Sache selbst durchaus nicht und schnei
det auch dem Rekurrenten, wie seitens der Justizkommission des
Kantonsgerichtes mit Recht bemerkt wird, den von ihm bean
tragten Sachverständigenbeweis keineswegs definitiv ab, sondern
spricht nur aus, daß der Beklagte nicht wegen der unterbliebe
nen Mittheilung des Expertenbefundes die Einlassung auf die
Klage verweigern könne; nur insoweit sie sich auf das vom
Rekurrenten gestellte Editionsbegehren bezieht, ist die angefoch
tene Entscheidung definitiver Natur, da sie offenbar die Edi
tionspflicht des Rekursbeklagten definitiv negiren will.
- Nun ist aber in letzterer Beziehung zur Zeit noch gar nicht
abzusehen, ob die Entscheidung über das Editionsbegehren des
Klägers von Erheblichkeit für die Endentscheidung der Sache
sein werde und es liegt überhaupt gegenwärtig, wo das End
urtheil in der Hauptsache und sogar der Beweisentscheid des
Gerichtes noch aussteht, eine materille Läsion des Rekurrenten
noch gar nicht vor, so daß schon aus diesem Grunde von einer
Rechtsverweigerung, beziehungsweise einer Verletzung der Gleich
heit vor dem Gesetze oder der Preßfreiheit zur Zeit nicht ge
sprochen werden kann.
Ist aber somit der Rekurs zur Zeit abzuweisen, so muß
dagegen der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwyz vom 18.
September 1882, welcher in Mißachtung der vom Präsidium
des Bundesgerichtes erlassenen provisorischen Sistirungsver
fügung gefaßt wurde, vom Bundesgerichte von Amtswegen auf
gehoben werden, denn das Bundesgericht hatte offenbar der, ge
stützt auf Art. 63 des Bezirksgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege erlassenen Verfügung des Bundesgerichts
präsidenten ohne weiters Folge zu leisten und war in keiner
Weise befugt, die Befolgung derselben, unter dem Vorgeben,
daß dieselbe in die Rechte der kantonalen Gerichtsbehörden ein
greife, abzulehnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird zur Zeit als unbegründet abgewiesen, da
gegen wird der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwyz vom 18.
September 1882 von Amteswegen aufgehoben.