richte sich nicht
behörde kompetent sei.
47. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen
Erben Hartmann.
A. Durch Dispositiv 1 einer Entscheidung der eidgenössischen
Schatzungskommission für die aargauische Südbahn vom 28.
nuar 1874 wurde die schweizerische Centralbahngesellschaft
Gunsten der, damals durch die Wittwe Hartmann vertretenen,
Erbschaft des Johann Hartmann, Friedrichs, von Hausen, Kan
tons Aargau, bei dem Zugeständnisse der Erwerbung eines
Fahrwegrechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte)
Heu, End und die nöthige Bewerbung zur Winterszeit über die
Hausmatte der Wittwe Schaffner bis in die Bruggerstraße
haftet. Gemäß einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des
bundesgerichtlichen Instruktionsrichters Dr. Honegger vom 15.
September 1874 wurde auch wirklich, nachdem die Centralbahn
gesellschaft, indeß ohne Zuziehung der Erben Hartmann, das
Expropriationsverfahren durchgeführt hatte, der Wittwe Schaffner,
resp. den Erben des Kaspar Schaffner sel. gegen eine von der
chweizerischen Centralbahn zu bezahlende Entschädigung von
350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihr Grundstück Nr. 15
zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes der
aargauischen Südbahn im Banne Hausen über einen der südlichen
Grenze des Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten
Streifen die Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd
und für die nöthige Bewerbung auch zur Winterszeit legen zu
lassen.
B. Da Johann Schaffner, als Rechtsnachfolger der Wittwe
resp. der Erben Schaffner, gestützt auf den Entscheid des bundes
gerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. September 1874, den
Erben Hartmann die Ausübung des zu ihren Gunsten konsti
tuirten Fahrwegrechtes nur in der in dem erwähnten Entscheide
näher bezeichneten Weise gestatten wollte und im September
1882 ein bezügliches gerichtliches Verbot auswirkte, so gelangten
die Erben Hartmann, welche gegen dieses Verbot Rechtsvorschlag
erwirkt hatten, mit Eingabe vom Mai 1883 an das Bundes
gericht. In dieser Eingabe führen sie aus: Der Entscheid der
Schatzungskommission vom 28. Januar 1874 sichere ihnen ein,
nicht auf einen bestimmten Theil des belasteten Grundstückes be
schränktes, sondern nur durch die Natur des Rechtes selbst
begrenztes Fahrwegrecht zu. Allerdings lokalisire und limitire
der Entscheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom
15. September 1874 dieses Recht; allein dieser Entscheid, der
ohne ihre Mitwirkung gefällt worden sei, und von dem
erst Ende Oktober 1882 Kenntniß erhalten haben, sei für
nicht verbindlich. Sie können sich auch mit demselben nicht zu
frieden geben. Zwar wären sie bereit, sich grundsätzlich eine Be
schränkung gefallen zu lassen; allein sie müßten jedenfalls einen
breitern Weg verlangen. Da die Erledigung der Sache indeß
ihre formellen Schwierigkeiten darbiete, so ersuchen sie das Bun
desgericht vorläufig um eine wegleitende Verfügung oder Schluß
nahme, sich vorbehaltend, seiner Zeit das bestimmte Begehren
zu stellen, es sei der Entscheid des Instruktionsrichters für sie
nicht verbindlich und daß, sei es die eidgenössische Schatzungs
kommission, fei es das Bundesgericht, in Sachen neuerdings
erkenne im Sinne der Einräumung eines Weges von größerer
Breite.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
schweizerische Centralbahngesellschaft, die Eingaben der Erben Hart
mann sei formell und materiell unzulässig, und es sei daher
auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten. Das durch den Ent
scheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters für die Impe
tranten konstituirte Wegrecht entspreche vollkommen dem im
Schatzungsbefunde vom 28. Januar 1874 zugesicherten und ge
nüge allen Bedürfnissen. Uebrigens habe der Entscheid des bundes
gerichtlichen Instruktionsrichters die Natur eines Schiedsspruches,
da beide Parteien konvenirt haben, die Sache dem Entscheide des
Bundesrichters Dr. Honegger ohne Weiterziehung zu übertragen.
An demselben könne nichts mehr geändert werden und es sei der
Umfang der Servitut endgültig durch denselben bestimmt. Sollte
das Bundesgericht diese Auffassung nicht theilen, so würde die
schweizerische Centralbahngesellschaft es als das richtige an
sehen, wenn den Impetranten nachträglich der Rekurs gegen
den Entscheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom
15. September 1874 gestattet würde, wobei aber auch dem
Servitutsbelasteten Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte zu
geben wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Impetranten stellen keinen bestimmten sachlichen An
trag, sondern ersuchen das Bundesgericht blos um Wegleitung,
d. h. um eine Ansichtsäußerung darüber, in welcher Weise sie
ihre Sache führen sollen. Schon aus diesem Grunde kann das
Bundesgericht auf Behandlung der Eingabe nicht eintreten, denn
das Bundesgericht hat zwar Rechtsstreitigkeiten zu instruiren und
zu entscheiden, nicht aber den Parteien Rathschläge darüber zu er
theilen, wie sie ihre Prozesse einleiten sollen.
- Uebrigens mag bemerkt werden, daß das Bundesgericht
in casu auch gar nicht kompetent wäre. Denn es handelt sich
offenbar um nichts anderes als darum, ob die schweizerische
Centralbahngesellschaft der von ihr vor der eidgenössischen Schatz
ungskommission gegenüber den Impetranten übernommenen und
ihr durch Dispositiv 1 des in Rechtskraft erwachsenen Schatzungs
befundes vom 28. Januar 1874 judikatsmäßig auferlegten
Verpflichtung durch Einräumung eines Wegrechtes, wie dasselbe
zufolge des Entscheides des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters
vom 15. September 1874 auf das Grundstück der Erben Schaffner
gelegt worden ist, genüge geleistet habe, d. h. es fragt sich ein
fach, ob die schweizerische Centralbahngesellschaft dem rechtskräftig
gewordenen Schatzungsbefund in der gedachten Richtung statt
gegeben habe, ob also letzterer vollstreckt sei. Ueber derartige, die
Vollziehung einer rechtskräftigen Entscheidung der eidgenössischen
Gerichtsbehörde betreffende, Anstände aber hat nicht das Bundes
gericht zu entscheiden, sondern es ist darüber in dem durch
Art. 187 192 der eidgenössischen Civilprozeßordnung geregelten
Verfahren und von den daselbst bezeichneten Behörden zu ur
theilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Gesuch der Impetranten wird nicht eingetreten.