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- Entscheid vom 27. August 1883 in Sachen
Lennig.
A. Mit Note vom 18. Juli 1883 verlangte das königlich
baierische Staatsministerium die Auslieferung des auf telegra
phische Requisition des Untersuchungsrichters in Würzburg in
Basel verhafteten Eugen Lennig, gestützt auf einen Verhaftsbefehl
des genannten Untersuchungsrichters folgenden Inhalts:
Der unterfertigte Untersuchungsrichter verordnet auf Grund
des 112 der Reichsstrafprozeßordnung, daß der Eugen Lennig,
stud. chem. aus Philadelphia, zuletzt dahier wohnhaft, gegen
welchen dringende Verdachtsgründe vorhanden sind, durch vor
sätzliche Körperverletzung im Zweikampfe den Tod eines Men
schen veranlaßt zu haben, welche That nach 206, 223 und
226 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, verhaftet
und unverzüglich ihm vorgeführt werde. Die Verhaftung erfolgt,
weil Lennig Ausländer und flüchtig ist.
Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig.
Würzburg, den 17. Juli 1883.
Der Untersuchungsrichter
bei dem königl. Landgerichte Würzburg:
sig. Weippert.
und unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 10 des zwischen der
Schweiz und dem deutschen Reiche am 21. Januar 1874 abge
schlossenen Auslieferungsvertrages.
B. Lennig anerkannte bei seiner Einvernahme, daß er den
Studenten Moschel am 12. Juli gleichen Jahres in einem
Pistolenduell, welches im Beisein von Sekundanten stattgefunden,
derart verletzt habe, daß derselbe am folgenden Tage an der Ver
letzung gestorben sei, widersetzte sich aber der Auslieferung, da die
Verletzung, resp. Tödtung im Zweikampfe nicht unter Art. 1
Ziffer 10 des erwähnten Staatsvertrages falle. Dabei bestritt
derselbe die Anwendbarkeit der im Verhaftsbefehl angeführten
Art. 223 und 226 des deutschen Strafgesetzbuches, indem die im
Zweikampfe zugefügte Körperverletzung oder Tödtung lediglich
auf Grund des Art. 206 nur als Zweikampf bestraft werde
und keineswegs unter die allgemeinen Vorschriften über Tödtung
und Körperverletzung falle.
C. In seiner Vernehmlassung auf die Einwendung Lennigs
bestritt das baierische Staatsministerium nicht, daß die Verletzung
des Moschel in regelrechtem Zweikampfe stattgefunden habe; da
gegen suchte es auszuführen, daß auch die Verletzung im Zwei
kampfe nach Art. 1 Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages zur
Auslieferung verpflichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unbestritten, steht übrigens auch sonst aktenmäßig
fest, daß die Körperverletzung, wegen deren die Auslieferung
Lennigs verlangt wird, von demselben dem Moschel im Zwei
kampfe zugefügt worden ist. Die, gemäß Art. 58 des Organisa
tionsgesetzes vom 27. Juni 1874 einzig zu lösende Frage ist da
her die, ob diese Handlung zu denjenigen gehört, welche in Art. 1
des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages aufgezählt wer
den, und ob in Anwendung dieses Vertrages für die Schweiz die
Verpflichtung besteht, den Inkulpaten an den rekurrirenden
Staat auszuliefern.
- Diese Frage ist zu verneinen. Sowohl nach dem deutschen
Strafgesetzbuche, Art. 201 ff., als nach den Strafgesetzbüchern
der großen Mehrzahl der schweizerischen Kantone erscheint näm
lich der Zweikampf als ein selbständiges Delikt, welches
auch dann, wenn dabei eine Körperletzung oder Tödtung ver
ursacht wird, nach Spezialvorschriften, keineswegs nach den
allgemeinen Bestimmungen über Tödtung und Körperverletzung
bestraft wird. Der Zweikampf ist nun aber in dem zwischen der
Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrage
nicht als ein solches Verbrechen oder Vergehen, welches zur Aus
lieferung verpflichtet, aufgeführt, sondern es erscheint als Aus
lieferungsverbrechen nach Art. 1 Ziffer 10 nur die nach den
allgemeinen Vorschriften strafbare Körperverletzung und zwar
nur die schwere Körperverletzung, welche im Maximum mit
Zuchthaus bestraft wird. (Vergleiche 224 ff. des deutschen
Strafgesetzbuches.) Es erklärt sich dies offenbar aus der beson
dern milden Behandlung, welche der Zweikampf, und zwar in
dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche, erfahren hat, indem nach dem
letztern die Strafe auch in den schwersten Fällen nur in Festungs
haft (custodia honesta) besteht. Daß der Untersuchungsrichter in
Würzburg in seinem Verhaftsbefehle vom 17. Juli gleichen
Jahres (in offenbarem Widerspruche mit den angeführten Ge
setzesbestimmungen, übrigens auch im Gegensatze zu dem Ver
haftsbefehle des Amtsrichters von Würzburg vom 15. Juli dieses
Jahres) sich nicht blos auf 206, sondern auch auf 223
und 226 gestützt hat, kann selbstverständlich nichts ändern, indem
es ausschließlich Sache der diesseitigen Behörde ist, zu unter
suchen, ob die dem requirirten Lennig zur Last gelegte Handlung
nach dem bestehenden Vertrage die Pflicht zur Auslieferung be
gründe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Verpflichtung zur Auslieferung des, derzeit in Basel in
haftirten, E. Lennig geht aus dem deutsch schweizerischen Aus
lieferungsvertrage nicht hervor und es wird dem seitens des
königlich baierischen Staatsministeriums gestellten Auslieferungs
begehren nicht entsprochen.
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