- Entscheid vom 9. November 1883 in Sachen
Masse Inauen.
A. Am 26. Juli 1876 schloß Nationalrath C. Sonderegger
in Heiden, Kantons Appenzell A. Rh., mit Wittwe Inauen
Weißbad (Kantons Appenzell J. Rh.) einen Kaufvertrag
wonach diese ihm Mobiliar im Schatzungswerthe von 15,000 Fr.
abtrat, mit der Beredung, daß der Kaufpreis gegenseitig ver
rechnet sein solle und daß sie die verkauften Gegenstände gegen
entsprechenden Zins benutzen dürfe, auch berechtigt sei, dieselben
zu jeder Zeit um die gleiche Summe wieder an sich zu ziehen.
Dieser Vertrag wurde am 30. Juli 1876 auf der Landeskanzlei
verschrieben. Laut einem kanzleiischen Nachtrage zu diesem Kauf
vertrage datirt den 26. August 1878 erklärte C. Sonderegger,
daß er statt 15,000 Fr. nur noch 12,400 Fr. zu fordern habe,
dagegen trete für den Betrag von 2600 Fr. Hauptmann I. B.
Broger, Müller an der Gasse, mit verhältnißmäßiger Gleichbe
rechtigung in den Vertrag ein.
B. Noch im Jahre 1878 stellte Wittwe Inauen bei ihren
Gläubigern, indem sie ihre Insolvenz erklärte, das Gesuch, die
elben möchten die ihnen zu überlassenden Aktiven und Passiven
einfach antreten und freiwillig liquidiren. An der daraufhin
am 9. Dezember 1878 im Weißbade abgehaltenen Gläubiger
versammlung gelangte u. a. auch die Gültigkeit des von der
Wittwe Inauen zu Gunsten des C. Sonderegger und I. B.
Broger ausgestellten Mobiliarverschriebs zur Erörterung.
C. Sonderegger erklärte, daß er zur Ermöglichung der freiwilli
gen Liquidation und zur Verhütung des Konkurses vom Ver
schriebe zurücktrete. Dagegen erklärte I. B. Broger, daß er sich
seine Rechte vorbehalte. Daraufhin wurde die freiwillige Liqui
dation von den Gläubigern beschlossen und eine Massekuratel
eingesetzt.
C. Zwischen letzterer und dem C. Sonderegger und J. B. Broger
kam es nun zum Prozesse über die Gültigkeit des Mobiliarver
schriebs; C. Sonderegger behauptete nämlich, daß er nur unter
gewissen, nicht in Erfüllung gegangenen, Bedingungen von dem
Verschriebe zurückgetreten sei und machte daher seine Rechte aus
fraglichem Vertrage gemeinsam mit J. B. Broger geltend. Die
Massekuratel verlangte getrennte Behandlung der beiden Pro
zesse. Während indeß in erster Instanz vor dem Bezirksge
richte in Appenzell, diesem Begehren entsprechend gegen Sonder
egger und Broger getrennt verhandelt wurde, verband die zweite
Iustanz, das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh., die Ver
handlung über beide Prozesse, fällte indeß immerhin, ausweis
lich des Gerichtsprotokolles, zwei getrennte Urtheile aus. Das
Kantonsgericht wies durch sein Urtheil vom 21. Angust 1879
sowohl die Ansprüche des I. B. Broger als diejenigen des
C. Sonderegger aus dem fraglichen Mobiliarverschriebe ab, indem
es, was den C. Sonderegger anbelangt, ausführte, daß Wittwe
Inauen, nie habe im Rechte stehen können, einen derartigen
Mobiliarverkauf zum Schaden und Nachtheile der übrigen
Kreditoren abzuschließen, und daß übrigens, auch wenn der er
wähnte Vertrag anfänglich gültig gewesen wäre, C. Sonderegger
erwiesenermaßen auf denselben verzichtet habe. Bezüglich des
J. B. Broger dagegen berief es sich darauf, daß auch die Ab
tretung des Mobiliarverschriebes des Herrn Sonderegger
Herrn Broger keine Gültigkeit haben könne, indem der
sammte Mobiliarkaufverschrieb von 15,000 Fr. als nicht
Recht bestehend erklärt wurde.
D. Gegen dieses Urtheil wandte sich I. B. Broger, während
C. Sonderegger sich bei demselben beruhigte, wiederholt mit
Kassationsbegehren an die Standeskommission des Kantons Appen
zell J. Rh. und mit Revisionsgesuchen an das Kantonsgericht
selbst. Von der Standeskommission wurden indeß seine Be
schwerden mangels Kompetenz abgewiesen und auch das Kan
tonsgericht verwarf zu wiederholten Malen die bei ihm gestellten
Revisionsgesuche, weil keine Revisionsgründe vorliegen. Am 8. Ok
tober 1880 hatte das Kantonsgericht auf ein neuerliches Revisions
gesuch des J. B. Broger, zu dessen Unterstützung dieser sich
anscheinend auch darauf berief, daß er in der kantonsgerichtlichen
Verhandlung vom 21. August 1879 infolge der Verbindung der
beiden Prozesse nur als Zeuge im Prozesse des C. Sonderegger
nicht aber als Partei in seiner eigenen Sache gehört worden
sei, demselben einen Untersuch bewilligt. Durch Entscheidung
vom 12. November 1880 verwarf aber das Kantonsgericht auch
dieses erneute Revisionsgesuch, indem es u. a. ausführte, daß
es befugt gewesen sei, die beiden fraglichen Prozesse getrennt oder,
da sie die gleiche Rechtsfrage betroffen haben, vereinigt zu be
handeln.
E. J. B. Broger stand indeß nichtsdestoweniger von seinen
Versuchen, die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom
21. August 1879 herbeizuführen, nicht ab, und es gelang ihm
schließlich wirklich mit einem abermaligen Revisionsbegehren durch
zudringen. Am 21. Oktober 1881 nämlich beschloß das Kan
tonsgericht, aus dem Grunde, um Herrn Broger das Recht der
alleinigen Behandlung seiner Prozeßangelegenheit zu wahren
und in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Ge
richtsordnung: es werde Revision ertheilt, wonach der bezügliche
Forderungsstreit, herrührend von einem in Frage gelegenen
Mobiliarverschrieb wiederum von Neuem zu beginnen habe.
Daraufhin gelangte die Angelegenheit von Neuem zur sachlichen
Behandlung durch das Kantonsgericht und es entschied nunmehr
letzteres am 21. Oktober 1882 dahin: Es sei Herr Haupt
mann Broger in seiner Forderungsansprache geschützt u. s. w.,
indem es ausführte: Die Rechtsstellung des J. B. Broger sei
nicht die gleiche wie diejenige des C. Sonderegger gewesen, da
ersterer niemals auf seine Rechte aus dem Mobiliarverschrieb
verzichtet, gegentheils sich dieselben in der Gläubigerversammlung
vom 9. Dezember 1879 ausdrücklich gewahrt habe; angesichts
dieser Rechtsverwahrung hätten die Kreditoren der Wittwe Inauen,
wenn sie dieselbe nicht anerkennen wollten, den Konkurs an
begehren sollen und da sie dies nicht gethan, so müsse ange
nommen werden, sie haben die Rechtsverwahrung stillschweigend
anerkannt.
F. Die Massekuratel der freiwilligen Masse der Wittwe Inguen
wandte sich hierauf beschwerend an die Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh., wurde indeß von dieser, gestützt auf
mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtes, durch Beschluß vom
21. März 1883 wegen Inkompetenz abgewiesen, worauf sie sich
beim Kantonsgerichte selbst beschwerte, indem sie, wie behauptet,
Aufhebung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882, weil dieses auf
offenbarem Irrthum beruhe, und Wiederherstellung der frühern
zu Recht bestehenden, Urtheile verlangte. Das Kantonsgericht
behandelte diese Beschwerde als Revisionsgesuch und wies sie durch
Schlußnahme vom 25. Mai 1883 ab, weil die Massekuratel
keine neuen erheblichen Beweismittel beigebracht habe.
G. Mit Rekursschrift vom 13. Juli 1883 gelangte nunmehr
die Massekuratel, deren Beschwerde sich auch Nationalrat C.
Sonderegger, immerhin unter Wahrung seiner besondern Rechts
stellung, anschloß, an das Bundesgericht, indem sie ausführte:
Das vom Kantonsgerichte von Appenzell J. Rh. in der fraglichen
Prozeßsache beobachtete Verfahren und das von ihm ausgefällte
Urtheil vom 21. Oktober 1882 involvire eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze und daher eine Verfassungsverletzung
Es sei nämlich zunächst materiell im Kanion Appenzell J. Rh.
geltendes Recht, daß das Eigenthum nur durch Anhandnahme
der Sache auf den Erwerber übergehe und zwar müsse, damit
die Uebertragung gegenüber der Konkursmasse oder freiwilligen
Masse der Uebergeber Bestand habe, dieselbe, nach dem soge
nannten Monatsrechte, wenigstens 28 Tage alt sein. Dies habe
der Große Rath des Kantons Appenzell J. Rh. noch durch
einen, anläßlich eines Prozesses eines Paulus Brüllisauer, ge
faßten Beschluß vom 21. November 1878 in Interpretation
des Fallimentsgesetzes festgestellt; es sei nämlich in dem erwähn
ten Spezialfalle bestritten gewesen, ob die 28 Tage vom Ver
tragsabschlusse oder von der Anhandnahme der Sache an zu
berechnen seien und es habe der Große Rath, der alten Uebung
entsprechend, in letzterem Sinne entschieden. Demnach sei im
vorliegenden Falle der Mobiliarverschrieb zu Gunsten von Son
deregger und Broger offenbar ungültig gewesen, da eine An
handnahme der verschriebenen Gegenstände durch diese niemals
erfolgt sei und nicht habe erfolgen können. Eine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze liege namentlich darin, daß das Kan
tonsgericht durch sein Urtheil vom 21. Oktober 1882 die be
stehenden Normen über den Eigenthumsübergang in dem Falle
Broger anders als sonst allgemeine Praxis sei und anders als
speziell in dem Falle Brüllisauer angewendet habe. Von einer An
erkennung des Mobiliarverschriebs durch die Masse Inauen könne
nämlich ganz offenbar keine Rede sein und erscheinen die daheri
gen Ausführungen des Kantonsgerichtes als lediglich vorgescho
bene. Im Fernern liege eine ungleiche Behandlung der beiden
Kontrahenten des streitigen Mobiliarverschriebs Sonderegger und
Broger vor; das Kantonsgericht habe in seinem Urtheile vom
21. August 1879 den Mobiliarverschrieb überhaupt für ungültig
erklärt und darauf in erster Linie seine Entscheidung sowohl
gegenüber C. Sonderegger als gegenüber I. B. Broger begründet.
Habe es nun darauf zurückkommen und den Mobiliarverschrieb
als gültig anerkennen wollen, so habe auch dem C. Sonderegger
das Recht eingeräumt werden müssen, seine Ansprüche von Neuem
geltend zu machen, d. h. die nunmehr für seine Berechtigung
einzig entscheidende Frage zu stellen, ob er auf sein Recht ver
zichtet habe. Eine flagrante Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze und der kantonalen Prozeßordnung aber liege namentlich
in der Art und Weise wie das Kantonsgericht ohne jeden gesetz
lichen Grund sein eigenes rechtskräftiges Urtheil gegen Broger
vom 21. August 1879 umgestoßen habe. Mit letzterer, Entschei
dung und mit der erneuten Zurückweisung des Brogerschen Revi
sionsgesuches durch die kantonsgerichtliche Schlußnahme vom
12. November 1880 sei die Sache rechtskräftig erledigt gewesen
und das durch das letztinstanzliche Urtheil für die obsiegende
Partei festgestellte Recht habe derselben nicht mehr willkürlich durch
das Gericht, sondern nur im Wege einer begründeten Revision
des Prozesses entzogen werden können. Ein Revisionsgrund zu
Gunsten des Broger aber habe gar nicht vorgelegen, denn der
selbe habe keinerlei neue erhebliche Beweise, wie Artikel 10 der
Prozeßordnung als Voraussetzung der Revision verlange, vorge
bracht. Demnach sei denn auch der die Revision aussprechende
Beschluß des Kantonsgerichtes, welcher übrigens der Massekuratel
nie mitgetheilt worden sei, gar nicht motivirt. Die in diesem
Beschlusse liegende ungleiche Handhabung des Rechtes trete um
so schlagender zu Tage, wenn man damit die Schlußnahme des
Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883 vergleiche, durch welche
dasselbe die gegen das Urtheil vom 21. Oktober 1882 gerichtete
Beschwerde der Massekuratel Inauen unter Berufung auf Art. 10
der kantonalen Prozeßordnung zurückgewiesen habe, obschon diese
Beschwerde gar kein auf neue Beweise gegründetes Revisionsgesuch,
sondern ein Begehren um Nichtigerklärung des Urtheils vom
21. Oktober 1882 gewesen sei.
H. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Rekursbeklagte I. B. Broger auf Abweisung derselben an, indem
er unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes zu zeigen
sucht, daß das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 21. Oktober 1882
materiell richtig sei, da für die Masse Inauen, als freiwillige
Liquidationsmasse, das sogenannte Monatsrecht nicht gelte und
daß seine Berechtigung in der Gläubigerversammlung vom 9. De
zember 1879 anerkannt worden sei und auch behauptet, er sei an
der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 21. August 1879 gar
nicht als Partei gehört worden, so daß das bezügliche Urtheil
habe aufgehoben werden müssen.
Das Kantonsgericht von Appenzell J. Rh., welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, führt, indem
es die ihm in der Rekursschrift gemachten Vorwürfe zurückweist,
in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei
nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege verspätet, weil sie nicht innert sechzig Tagen
vom Tage der Eröffnung des Urtheiles vom 21. Oktober 1882
an eingereicht worden sei.
- Gegenüber der vorgeschützten Einwendung der Rekursver
spätung macht die Kuratel der Masse Inauen in nachträglicher
Eingabe geltend: ihre Beschwerde beziehe sich auf das ganze vom
Kantonsgericht beobachtete Verfahren; dieses sei aber bis zu der
Entscheidung des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883 pendent
geblieben, denn vorher habe ein anerkanntes letztinstanzliches Urtheil
nicht vorgelegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Kan
tonsgerichtes von Appenzell J. Rh. vom 25. Mai 1883 richtet,
durch welchen das Gesuch der Rekurrentin um Aufhebung des
Urtheils vom 21. Oktober 1882 zurückgewiesen wurde, ist die
selbe nicht verspätet; dagegen ist sie in ihrer Richtung gegen
diesen Entscheid materiell unbegründet. Denn es ist, da nicht er
hellt, daß das Kantonsgericht nach appenzellischem Prozeßrechte
Kassationsinstanz bezüglich seiner eigenen Urtheile sei, die Vor
aussetzungen eines Revisionsbegehrens dagegen, nach den eigenen
Ausführungen der Rekurrentin, nicht vorlagen, nicht ersichtlich,
daß durch den erwähnten Entscheid ein gesetzlich offenbar begrün
detes Gesuch der Rekurrentin willkürlich zurückgewiesen und somit
ihr gegenüber das Gesetz willkürlich anders als gegenüber allen
andern Bürgern gehandhabt worden sei.
- Die Beschwerde richtet sich denn auch sachlich nicht sowohl
gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 25. Mai 1883,
als vielmehr gegen denjenigen vom 21. Oktober 1882 und die
dem letztern vorangegangene, das Revisionsbegehren des Rekurs
beklagten Broger zulassende Schlußnahme vom 21. Oktober 1881.
In seiner Richtung gegen diese Entscheidung nun aber ist der
Rekurs verspätet. Denn: Durch das von der Rekurrentin an
das Kantonsgericht gestellte Gesuch um Aufhebung seines Urtheils
vom 23. Oktober 1882 ist der Lauf der sechzigtägigen Rekurs
frist des Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege jedenfalls nicht unterbrochen worden. Denn
das fragliche Gesuch erscheint keinenfalls als ein Rechtsmittel,
wodurch die mit demselben angefochtene Entscheidung an eine
höhere kantonale Instanz weitergezogen wurde, sondern es
wurde dadurch vielmehr ein neues selbständiges, wenn auch auf
Aufhebung einer gefällten Entscheidung gerichtetes, Verfahren
eingeleitet. Die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht gegen
eine, im Wege eines derartigen neuen Verfahrens (durch Stel
lung eines Revisionsgesuches u. drgl.) angefochtene, Entscheidung
aber läuft selbstverständlich nicht erst von der Eröffnung des
in dem neuen Verfahren gefällten Urtheils, sondern schon von
der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung selbst an. Andern
falls stände es ja in der Macht einer Partei, sich durch
Stellung von Revisionsbegehren oder Anstrengen von Nichtigkeits
klagen u. drgl., für welche zumeist kantonalgesetzlich sehr lange
oder gar, wie gerade im Kanton Appenzell J. Rh., gar keine
Fristen vorgeschrieben sind, die Rekursfrist an das Bundesgericht,
entgegen dem unzweideutigen Willen des Bundesgesetzes, beliebig
zu erstrecken, resp. wieder zu eröffnen. Demnach war aber zur
Zeit der Einreichung der Rekursschrift (13. Juli 1883) die
chzigtägige Rekursfrist längst abgelaufen und zwar selbst dann
wenn man annehmen wollte, diese Frist sei durch den Rekurs
an die Standeskommission unterbrochen worden, resp. es laufe
dieselbe erst von dem die Beschwerde der Rekurrentin mangels
Kompetenz abweisenden Entscheide der Standeskommission vom
23. März 1883 an.
3. Ist somit die Beschwerde in ihrer angegebenen wesentlichen
Richtung verspätet, so kann auf eine materielle Prüfung der
Sache nicht eingetreten und somit insbesondere die Verfassungs
mäßigkeit der jedenfalls höchst bedenklichen Art und Weise, wie
das Kantonsgericht sein rechtskräftiges zu Gunsten der Rekur
rentin erlassenes Urtheil entgegen wiederholten eigenen Schluß
nahmen umgestoßen hat, nicht untersucht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
témoins.