- Urtheil vom 27. Oktober 1883
in Sachen Bondo.
A. Die zur evangelisch rhätischen Kirche des Kantons Grau
bünden gehörige Kirchgemeinde Bondo hatte den G. Martinelli
aus Italien, ehemaligen katholischen Pfarrer, Dr. der Theologie,
und zuletzt Methodistenprediger in Italien, zu ihrem Pfarrer
gewählt. Da Dr. Martinelli den gesetzlich geforderten Ausweis
über eine bestandene Maturitätsprüfung nicht leisten konnte, so
wurde ihm von der kantonalen Kirchenbehörde von Graubünden
die Zulassung zum theologischen Examen und folgegemäß zum
kantonalen Kirchendienste verweigert, und es eröffnete der kan
tonale evangelische Kirchenrath der Kirchgemeinde Bondo, daß,
so lange Dr. Martinelli nicht wählbar sei, die Einkünfte des
Kirchenvermögens nicht zu seinen Gunsten verwendet werden
dürfen. Da der Vorstand der Kirchgemeinde Bondo daraufhin,
am 15. Juli 1882, beschloß, es solle Dr. Martinelli in seinen
Funktionen fortfahren, auch dem Kirchenrathe die Berechtigung
zur Verfügung über das Gemeindekirchengut und dessen Ertrag
bestritt, so wandte sich der Kirchenrath beschwerend an den
Kleinen Rath des Kantons Graubünden mit dem Begehren,
dieser möchte die Kirchgemeinde von Bondo zwingen, sich bei der
Wahl des Pfarrers und in Bezug auf die Verwendung des
Kirchenvermögens an die vom Gesetze vorgeschriebenen Normen zu
halten.
B. Als die Kirchgemeinde aufgefordert wurde, sich über diese
Beschwerde vernehmen zu lassen, faßte sie am 31. August 1882
folgenden Beschluß: Angesichts der unbegreiflichen Formalitäten
und Vorwände, die von der hochlöbl. Synode vorerst und so
dann auch vom Tit. kantonalen Kirchenrathe zu dem Zwecke
in den Weg gelegt werden, damit sie sich des von ihr gewählten
Pfarrers Herrn Dr. G. Martinelli nicht bedienen könne, be
schließt die Pfarrgemeinde Bondo einmüthig, sich als chiesa
libera evangelica von allen bisherigen gesetzlichen und ad
ministrativen Beziehungen, in welchen sie zu der bündnerischen
oder rhätischen evangelischen Kirche stand, loszusprechen. Diesen
Beschluß übermittelte sie dem Kleinen Rathe mit dem Bemerken,
daß nunmehr die Klage des Kantonskirchenrathes gegenstandslos
geworden sei.
C. Daraufhin erließ der Kleine Rath des Kantons Grau
bünden am 8. September 1882 eine provisorische Verfügung,
in welcher dem Kirchenvorstande von Bondo anbefohlen wurde,
das Kirchenvermögen bis zur Austragung der Sache in keiner
Weise zu vermindern. Am 11. November 1882 sodann faßte
der Kleine Rath, nachdem ihm mittlerweilen ein von zwei
Bürgern von Bondo unterzeichneter Protest gegen die Schluß
nahme der Gemeindebehörde vom 15. Juli zugegangen, auch der
evangelische Kirchenrath von Neuem sein Einschreiten angerufen
hatte, definitiv den Beschluß: 1. Die provisorische Verfügung
vom 8. September 1882 wird als definitiv erklärt und das
Vermögen der evangelisch rhätischen Kirche von Bondo kann
nicht in den Besitz noch in die Nutznießung der freien evan
gelischen Kirche von Bondo übergehen. 2. Auch kann die Ver
waltung des Vermögens nicht dieser letztern anvertraut werden,
vielmehr ist es an der politischen Gemeinde Bondo und in
ihrem Namen am betreffenden Vorstande, das Vermögen der
Kirchgemeinde Bondo zu Handen zu nehmen, um es pflicht
gemäß zu verwalten, und der Vorstand von Bondo wird bis
Ende November laufenden Jahres dem Kleinen Rathe ein
Inventar des Vermögens zustellen, sowie auch ein Certifikat,
daß dasselbe in die Verwaltung des Vorstandes übergegangen
sei. Dieser Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgenden Er
wägungen: Der Gemeindebeschluß vom 31. August 1882 sei
als thatsächlich gefaßt zu betrachten; immerhin könne durch
Gemeindebeschluß kein Glied der evangelisch rhätischen Kirche ver
halten werden, aus derselben auszutreten und liege auch bis
nicht vor, wie viele einzelne Mitglieder der Kirchgemeinde Bondo
aus der rhätisch evangelischen Kirche ausgetreten seien, und sich
der freien evangelischen Kirche angeschlossen haben. Die Bil
dung neuer Religionsgenossenschaften sei allerdings nach Art. 11
der Kantonsverfassung statthaft; dagegen habe die als mit der
evangelisch rhätischen Kirche verbundene öffentliche Korporation
bestandene Kirchgemeinde Bondo durch den Gemeindebeschluß vom
31. August 1882 nicht aufgelöst werden können, da hiezu die
Zustimmung der Kantonalbehörden erforderlich wäre. Dieselbe sei
daher noch fortwährend als rechtlich existent zu betrachten. Dem
gemäß müsse aber nach Art. 11, Lemma 4 der Kantonsverfassung
vom Kleinen Rathe, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichts
rechtes, auch dafür gesorgt werden, daß das Vermögen dieser
Kirchgemeinde unangetastet seinem Zwecke erhalten bleibe, und
nicht, infolge des Gemeindebeschlusses vom 31. August 1882,
aus einem öffentlichen Fonds zu Vermögen einer privaten, der
Kontrolle des Staates in ökonomischer Beziehung entzogenen,
Religionsgemeinschaft werde.
D. Gegen diesen Beschluß machte die Kirchgemeinde Bondo,
unter Berufung auf Art. 49, 50 und 51 der Bundesverfassung
und Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte eine staatsrechtliche
Beschwerde anhängig. Sie beantragte: das Bundesgericht möge
erkennen:
- Der beiliegende Entscheid der Regierung des Kantons
Graubünden sei aufgehoben, eventuell unter Kostenfolge.
- Das Kirchenvermögen von Bondo gehöre als öffentliches
Gut der Kirchgemeinde, d. h. der chiesa libera, eventuell es sei
eine Vermögenstheilung nach Maßgabe der numerischen Stärke
der Fraktionen vorzunehmen.
In ihrer Beschwerdeschrift führt sie in thatsächlicher Beziehung
aus, daß die Sprachenfrage für sie bei der Berufung des
Dr. Martinelli ein wesentliches Moment gebildet habe, da die
graubündnerische Synode für die Gemeinden italienischer Zunge
keine Auswahl von tüchtigen, der italienischen Sprache mächtigen
Geistlichen darbiete, sowie daß im fernern die Ausweise des
Dr. Martinelli in wissenschaftlicher und sittlicher Beziehung der
art gewesen seien, daß ihm, wie in andern Fällen auch ge
schehen sei, der Maturitätsausweis füglich hätte erlassen werden
können. In rechtlicher Beziehung macht sie wesentlich geltend:
Der Beschluß der Gemeinde Bondo werde vom Kleinen Rathe
als authentisch anerkannt und es habe derselbe der Gemeinde
das Recht zuerkannt, aus dem Synodalverbande auszutreten
und sich als freie Kirche zu konstituiren; als solche bilde sie
selbstverständlich, da nach 88 des graubündnerischen Privat
rechtes die juristischen Personen zu ihrer Entstehung der staat
lichen Genehmigung nicht bedürfen, eine juristische Person und
zwar eine Korporation öffentlich rechtlichen Charakters, über
welche dem Staate wie bisher das Aufsichtsrecht zustehe. Aller
dings könne durch Gemeindebeschluß Niemand zum Austritte
aus der rhätisch evangelischen Kirche gezwungen werden. Allein
darum handle es sich auch gar nicht. Wenn eine Minderheit in
der genannten Kirche verbleiben wolle, so möge sie sich kon
stituiren, worauf dann eventuell die Frage der Theilung des
Vermögens zwischen den verschiedenen Fraktionen entstehen
würde. Der Kleine Rath stelle sich in seiner angefochtenen
Schlußnahme auf den Standpunkt des Staatskirchenthums
dieser sei aber mit dem eidgenössischen und kantonalen Ver
fassungsrechte unvereinbar. Das Recht der Glaubens und Ge
wissensfreiheit und das in Art. 50 der Bundesverfassung, wie
in Art. 59, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege aufgestellte Prinzip involviren auch das Recht,
Kirchgemeinden zu bilden und am Kirchenvermögen zu partizi
piren. Nachdem die Korporation der Kirchgemeinde Bondo be
schlossen habe, aus dem rhätisch evangelischen Kirchenverbande
auszutreten, und, mit dem ganz gleichen Zwecke wie bisher, als
chiesa libera fortzubestehen, müsse ihr, vorbehältlich der Rechte
einer allfälligen, gegenwärtig aber faktisch gar nicht vorhandenen,
Minderheit, auch das Kirchenvermögen folgen, das dadurch seinem
Zwecke nicht entfremdet, sondern gerade erhalten werde. In
gleicher Weise sei ja auch bei Annahme der Reformation in der
früher katholischen Kirchgemeinde Bondo derselben das Kirchen
vermögen verblieben. Dem Staate oder der rhätischen Synode
stehen gar keine Rechte an dem Kirchenvermögen der Ge
meinde zu.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Kleine Rath des Kantons Graubünden: Es wolle das
Bundesgericht die Rekurrentin mit ihrem in allen Theilen un
begründeten Rekurs aus formellen, eventuell auch aus mate
riellen Gründen abweisen, indem er im Wesentlichen geltend
von
macht: Die Aufhebung, Trennung und Neubegründung
öffentlichen Korporationen sei nur mit Genehmigung der staat
lichen Behörden möglich; dieselbe sei durchaus eine Frage des
öffentlichen Rechtes. Die, einen Theil der nach Art. 11 der
Kantonsverfassung als öffentliche Religionsgenossenschaft zu be
trachtenden evangelisch rhätischen Kirche bildende Kirchgemeinde
Bondo habe ohne Konsens der Staatsbehörden nicht aufgehoben
werden können. Eine neubegründete freikirchliche Gemeinde da
gegen könnte blos den Charakter eines Privatvereines bean
spruchen und könnte nicht als Rechtsnachfolgerin der öffent
lichen Kirchgemeinde betrachtet werden. Nun beanspruche die
Rekurrentin das Kirchenvermögen als öffentliches Gut ohne
darauf irgend welche Privatrechte geltend zu machen. Daraus
folge, daß es sich hier um einen Anstand aus dem öffentlichen
und nicht aus dem Privatrechte handle, und es sei demnach das
Bundesgericht, welches nach Art. 59, Lemma 6 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nur Anstände
aus dem Privatrechte, welche aus Trennung oder Neubildung
von Religionsgenossenschaften hervorgehen, zu beurtheilen habe,
nicht kompetent; dasselbe würde übrigens auch materiell zu Ab
weisung der Beschwerde gelangen müssen, umsomehr als die
Rekurrentin irgendwelche anderweitige Verfassungsbestimmungen,
die durch die angefochtene Schlußnahme verletzt sein sollten,
nicht angeführt habe. Seiner Vernehmlassung fügt der Kleine
Rath einen Bericht des evangelischen Kirchenrathes bei, welcher,
ohne die streitige Rechtsfrage zu berühren, ausführt, daß der
Kirchenrath anläßlich der Wahl des Dr. Martinelli durch die
Kirchgemeinde Bondo, angesichts der bestehenden Gesetze, nicht
anders habe handeln können, als er gethan, und welcher über
dem die Maßnahmen aufzählt, welche die kirchlichen Behörden
getroffen haben, um den evangelischen Gemeinden italienischer
Zunge entgegen zu kommen.
F. Neplikando macht die Rekurrentin namentlich geltend: In
casu sei die Trennung und Neubildung einer Religions
genossenschaft bereits erfolgt und sei man über alle Fragen des
öffentlichen Rechtes einig, da ja die Rekurrentin die fort
dauernde Oberaufsicht des Staates anerkenne. Es handle sich
einzig und allein noch um die Rechte am Kirchenvermögen: diese
aber wurzeln, wenn auch freilich das Kirchenvermögen öffent
liches Gut sei, im Privatrechte und es liege demnach ein pri
vatrechtlicher Anstand vor. Die Rekurrentin gründe übrigens
ihre Beschwerde auch auf Verletzung des Art. 11 der Kantons
verfassung und es sei somit das Bundesgericht auch nach Art. 59
litt. a des Organisationsgesetzes kompetent; nach der genann
ten Verfassungsbestimmung sei die Bildung neuer Religions
genossenschaften und zwar als öffentlicher Korporationen auch
ohne Genehmigung der Staatsbehörde möglich, wie dies auch
das Prinzip der Glaubens und Gewissensfreiheit fordere und
im Fernern aus 87 und 88 des graubündnerischen Privat
rechtes folge. Im Fernern wendet sich die Rekurrentin in be
sonderer Eingabe gegen die Ausführungen des evangelischen Kir
chenrathes.
G. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verzichtete
auf Einreichung einer Duplik, übermittelte dagegen eine Eingabe
des evangelischen Kirchenrathes, welche sich gegen verschiedene
für die Rechtsfrage unerhebliche Behauptungen der Rekurrentin
richtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung
Kompetenz des Bundesgerichtes im Wesentlichen auf Art. 59,
Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht Anstände aus
dem Privatrechte, welche über Bildung oder Trennung von
Religionsgenossenschaften entstehen, zu beurtheilen hat. Aller
dings nimmt sie in ihrer Replik auch auf Art. 59 litt. a leg. cit.
Bezug, weil, wie sie behauptet, durch den angefochtenen Beschluß
des Kleinen Rathes Art. 11 der Kantonsverfassung verletzt
Allein es kann diesem Momente eine selbständige Bedeutung nicht
beigemessen werden, da ja Art. 11 der Kantonsverfassung von
der Rekurrentin gerade deßhalb angerufen wird, weil er mate
rielle Rechtsnormen über die Bildung oder Trennung von Reli
gionsgenossenschaften enthalte, die bei Beurtheilung des hierüber
waltenden Anstandes zu Gunsten der Rekurrentin zur Anwendung
kommen müssen.
- Es fragt sich also rücksichtlich der Kompetenz des Bundes
gerichtes einfach, ob hier ein Anstand aus dem Privatrechte, her
vorgegangen aus der Trennung oder Bildung von Religions
genossenschaften vorliege. In dieser Richtung ist nun zunächst
estzuhalten, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Ent
scheidung in Sachen Wegenstetten Hellikon vom 31. Dezember
1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 656, Erwägung 1) aus
gesprochen hat, die auf solche Anstände bezüglichen Beschwerden
gegen Verfügungen kantonaler Behörden dem Bundesgerichte in
seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof zugewiesen worden sind
nd daß somit die materielle Behandlung der Beschwerde jeden
falls nicht deßhalb abgelehnt werden kann, weil sie nicht im
Civilprozeßwege, sondern im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde
anhängig gemacht wurde.
- Als Anstände aus dem Privatrechte im Sinne der
citirten Gesetzesbestimmung und des derselben zu Grunde lie
genden Art. 50, Absatz 3 der Bundesverfassung sind nun, wie
der Rekurrentin zuzugeben ist, jedenfalls die Streitigkeiten über
Ansprüche auf das Kirchenvermögen, welche anläßlich der Tren
nung oder Neubildung von Religionsgenossenschaften sich ergeben,
zu betrachten. Denn diese Ansprüche auf das Kirchenvermögen
können, wenn sie auch freilich regelmäßig nicht aus dem
Privatrechte entstanden, sondern aus, der öffentlich rechtlichen
Stellung des oder der Ansprecher (als kirchliche, dem öffentlichen
Rechte angehörigen Genossenschaften oder als Mitglieder von
solchen) entsprungen sein werden, doch immerhin als Privat
rechte bezeichnet werden, da ja auch aus öffentlich rechtlichen Ver
hältnissen private Vermögensrechte hervorgehen können. Es
ist denn auch klar, daß der Gesetzgeber unter den Anstän
den aus dem Privatrechte keine andern Streitigkeiten als
eben diejenigen über das Kirchenvermögen im Auge haben
konnte
4. Das Bundesgericht ist also grundsätzlich zur Beurtheilung
von Anständen über die Berechtigung am Kirchenvermögen bei
kirchlichen Spaltungen kompetent. Allein in casu handelt es sich
nun primär nicht um eine solche vermögensrechtliche Streitig
keit, sondern um einen Streit über die öffentlich rechtliche Stel
lung der Rekurrentin. In erster Linie und dem Anspruche auf
das Kirchenvermögen präjudiziell nämlich hat die Rekurrentin
den Anspruch erhoben, daß sie als Korporation des öffentlichen
Rechtes anerkannt werden müsse; dies ergibt sich schon aus der
Fassung ihres zweiten Rechtsbegehrens, wonach sie das Kirchen
gut als öffentliches Gut herausverlangt und folgt übrigens
aus der ganzen Begründung der Beschwerde. Wie die Be
schwerde gestellt und begründet ist, stützt sich also der Anspruch
der Rekurrentin nicht darauf, daß den gegenwärtigen Kirch
genossen von Bondo, resp. deren großer Mehrheit, wenn sie sich
individuell von dem landeskirchlichen Verbande lostrennen und
hernach einen besondern privaten Religionsverein unter sich
bilden, Rechte auf das Gemeindekirchengut der bisherigen Kirch
gemeinde zustehen, sondern vielmehr darauf, daß die Kirch
genossen, nachdem sie sich durch Gemeindebeschluß von der rhäti
schen Kirche losgetrennt, für die von ihnen konstituirte frei
kirchliche Gemeinde ohne Weiters die Stellung einer Korporation
des öffentlichen Rechtes, welche an die Stelle der bisherigen
Kirchgemeinde trete, beanspruchen können. Die Frage nun aber,
ob dies richtig sei, d. h. ob einer in dieser Weise begründeten
freikirchlichen Gemeinde die Stellung einer Korporation des
öffentlichen Rechtes, wie sie der bisherigen im rhätischen Syno
dalverbande gestandenen Kirchgemeinde zukam, ohne Weiteres
zustehe, ist unzweifelhaft nicht eine Frage des Privatrechtes,
sondern des Staatsrechtes. Dieselbe ist daher nach Art. 59,
Lemma 2, Ziffer 6 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege nicht vom Bundesgerichte, sondern von den
politischen Behörden des Bundes zu entscheiden, und es kann
das Bundesgericht daher auf Beurtheilung der Beschwerde, so
lange diese präjudizielle Frage nicht von der zuständigen Behörde
entschieden ist, nicht eintreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.