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- Entscheid vom 26. Oktober 1883 in Sachen
Schnellmann.
A. Pius Schnellmann, von Wangen, Kantons Schwyz, wurde
nach dem im Jahre 1862 erfolgten Tode seines Vaters wegen
Minderjährigkeit von seiner heimatlichen Behörde bevogtet. Nach
dem er inzwischen das Alter der Mehrjährigkeit erreicht hatte,
stellte er im Jahre 1883 beim Gemeinderathe von Wangen das
Gesuch, entvogtet zu werden, da er jetzt majorenn sei und
von seinem Meister in Murten, bei dem er circa ein Jahr in
Arbeit gestanden, ein Schneidergeschäft übernehmen könnte, wozu
er aber 5500 Fr. von seinem Vermögen brauche. Dieses Be
gehren wurde vom Gemeinderath von Wangen durch Schluß
nahmen vom 30. Mai und 5. Juni 1883 abgewiesen. Ein hie
gegen an den Regierungsrath des Kantons Schwyz gerichteter
Rekurs wurde von dieser Behörde am 20./30. Juli 1883 der
malen abgewiesen, und zwar aus folgenden, mit den Ausfüh
rungen der Gemeindebehörde im Wesentlichen übereinstimmen
den, Gründen: weil a) Rekurrent kaum seit einem Jahre aus
der Lehre getreten und offenbar zur selbständigen Führung eines
Geschäftes noch nicht die genügende Befähigung besitzt; b) weil
Rekurrent bis anhin noch keinerlei Proben eines gereiften,
männlichen Verstandes und von Sparsamkeit und Häuslichkeit
gegeben hat, vielmehr konstatiert wird, daß er während des
letzten Jahres zu seinem Erwerbe als Schneidergeselle noch
den Zins seines 8000 Fr. betragenden Vermögens und den
Genossennutzen von 100 Fr. verbraucht hat; c) weil keinerlei
beruhigende Angaben über die Rentabilität und Solidität des
Geschäftes, welches Schnellmann zu erwerben beabsichtige, vor
liegen, während die Vormundschaftsbehörde billigerweise ver
langen kann, daß ihr über solches Vorhaben von Vögtlingen
beruhigende Sicherheit geleistet werde."
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Pius Schnellmann den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus:
Nach 81 und 82 der Vormundschaftsordnung des Kantons
Schwyz höre die Vormundschaft über einen Minderjährigen von
Rechtswegen und ohne daß es einer förmlichen Schlußnahme
bedürfte, auf, sobald der Pupille das Alter der Mehrjährigkeit
erreiche. Sollten andere Gründe die Fortdauer der Vormund
schaft nothwendig machen, so sei der Entmündigungsprozeß
nach Titel I der erwähnten Vormundschaftsverordnung einzu
leiten. Demnach sei Rekurrent mit dem Erreichen des Mehr
jährigkeitsalters ipso jure entvogtet gewesen und wenn der
Gemeinderath von Wangen die Vormundschaft als fortdauernd
betrachtet habe, ohne einen Entmündigungsprozeß einzuleiten,
so habe er dadurch nicht nur das kantonale Gesetz, sondern auch
Art. 5 des Bundesgesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit
verletzt. Uebrigens wäre der vom Gemeinderath von Wan
gen für Aufrechterhaltung der Vormundschaft geltend gemachte
Grund ein leichtsinnig zum Zwecke der Umgehung des Bundes
gesetzes vorgeschobener. Demnach beantragt der Rekurrent, er
möchte unter Aufhebung der gemeinderäthlichen und regie
rungsräthlichen Schlußnahmen als entvogtet erklärt und ihm
sein in der Waisenlade Wangen deponirtes Vermögen verabfolgt
werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Gemeinderath von Wangen, dem der Regierungsrath des Kan
tons Schwyz sich anschließt, geltend: die Frage, ob die Entmün
digung einer an sich handlungsfähigen Person auszusprechen,
bezw. aufrechtzuhalten sei, sei nach kantonalem, nicht nach eid
genössischem Recht zu entscheiden; letzteres beschränke die kan
tonale Gesetzgebung nur insofern, als es vorschreibe, daß die
Entmündigung nur aus den in Art, 5 des Bundesgesetzes, be
treffend die persönliche Handlungsfähigkeit aufgezählten, nicht
auch aus andern Gründen angeordnet werden dürfe. Wenn
in concreto der Gemeinderath und der Regierungsrath ausge
sprochen haben, die Bevogtigung des Rekurrenten habe fortzu
dauern, so haben sie die Entmündigung desselben angeordnet
und zwar offenbar aus einem bundesrechtlich zulässigen Grunde
und es könne auch nach der Aktenlage von einer Umgehung des
Bundesgesetzes keine Rede sein. Demnach werde auf Abweisung
des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom
- Juni 1881 die persönliche Handlungsfähigkeit mit erreichter
Volljährigkeit ipso jure erworben wird und sonach mit diesem
Zeitpunkte die Vormundschaft von selbst aufhört; der volljährig
Gewordene erwirbt mit dem Tage der Volljährigkeit die Disposi
tionsbefugniß über sein Vermögen, wie die Fähigkeit, sich durch
Rechtsgeschäfte zu verpflichten, ohne Weiters und ohne daß
es eines vorgängigen, die Vormundschaft aufhebenden Be
schlusses einer Behörde bedürfte. Es ist ja auch in der That
selbstverständlich, daß, wenn das Gesetz den Zustand der Hand
lungsfähigkeit mit einem bestimmten Altersjahre eintreten läßt
dadurch von selbst ausgeschlossen ist, daß die Entlassung aus
der Altersvormundschaft überdem noch von einer Prüfung
des individuellen Falles durch eine Behörde abhängig gemacht
werde. Denn das Gesetz will ja gerade, daß die privatrechtliche
Selbständigkeit nicht von dem schwankenden subjektiven Er
messen der Vormundschaftsbehörde über die individuelle Reife
des Einzelnen zu eigener Geschäftsführung abhängig sein, son
dern sich an ein abstraktes, allgemein erkennbares und ob
jektiv feststehendes Kriterium, den bestimmten Alterstermin, mit
welchem nach durchschnittlicher Erfahrung die nöthige Reife zu
eigener Verwaltung seiner Angelegenheiten erreicht ist, knüpfen
solle.
- Gegen diesen unzweifelhaften Grundsatz des Bundesgesetzes
nun ist durch die angefochtenen Schlußnahmen der schwyzerischen
Behörden verstoßen worden. Denn diese Schlußnahmen beruhen
offenbar auf der Annahme, daß die Altersvormundschaft auch
nach erreichter Volljährigkeit so lange fortdauere, bis sie von der
zuständigen Behörde aufgehoben sei und daß letzterer zustehe, die
Entlassung aus der Altersvormundschaft zu verweigern, bis der
volljährig Gewordene den Nachweis erbracht hat, daß er zu
eigener Verwaltung seiner Angelegenheiten befähigt fei. Dies ist
aber, wie gezeigt, mit Wortlaut und Geist des Bundesgesetzes
gänzlich unvereinbar.
- Wenn der Gemeinderath von Wangen in seiner Rekurs
beantwortung darauf abstellt, daß in seiner Weigerung, den Re
kurrenten der Vormundschaft zu entlassen, die Entmündigung des
selben, gestützt auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund, liege,
so ist dies gewiß unrichtig. Eine Entmündigung des Rekurrenten
hat gar nicht stattgefunden, denn die kantonalen Behörden haben
gar kein Entmündigungsverfahren eingeleitet und haben nicht
festgestellt, daß in casu einer derjenigen Gründe vorliege, aus
welchen einem Volljährigen die Handlungsfähigkeit, nach Maß
gabe des kantonalen Rechtes, entzogen oder beschränkt werden
könne; sie haben vielmehr einfach die über den Rekurrenten als
Minderjährigen s. Z. angeordnete Altersvormundschaft als fort
bestehend behandelt und vom Rekurrenten den Nachweis verlangt
daß ein Grund, diese Vormundschaft fortdauern zu lassen, nicht
bestehe.
- Ist somit die Beschwerde als begründet zu erklären, so ist
damit selbstverständlich darüber nicht entschieden, ob nicht dem Re
kurrenten wegen eines bundesrechtlich zulässigen, von der Kan
tonalgesetzgebung statuirten Entmündigungsgrundes die Hand
lungsfähigkeit entzogen werden könne. Denn eine Entmündigung
es Rekurrenten hat eben, wie gezeigt, in Wirklichkeit gar nicht
stattgefunden, und es ist daher deren etwaige bundesrechtliche Zu
lässigkeit nicht zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.
Palavras-chave
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