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Urtheil vom 3. November 1883
in Sachen Näf.
A. Durch Entscheidung vom 25. September 1883 hat die
Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über einen
von Johann Näf gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtsprä
sidenten von Winterthur betreffend Kanzleisperre an sie gerich
teten Rekurs erkannt:
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Die Beschwerde ist abgewiesen.
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Die Staatsgebühr wird auf 5 Fr. festgesetzt.
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Rekurrent hat auch die Kosten der zweiten Instanz zu
tragen und die Gegenpartei mit 7 Fr. zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid erklärte Advokat Forrer Namens des
- Näf die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Gegen den I. Näf, welcher im Jahre 1882 in die
Pfrundanstalt Winterthur aufgenommen worden war, wurde auf
Begehren der Armenpflege Winterthur durch Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur vom 21. August 1883
die Kanzleisperre verhängt; Näf beabsichtigte nämlich, ein An
leihen auf eine ihm gehörige Liegenschaft aufzunehmen und seine
Reben zu veräußern, wogegen die Armenpflege mit Berufung
auf 15 der Armenordnung für die Stadt Winterthur, wonach
den Pfründern in der Pfrundanstalt das freie Verfügungsrecht
über den Kapitalbestand ihres Vermögens nicht zusteht, einschritt
resp. die Verhängung der Kanzleisperre verlangte. Durch die
angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen
Obergerichtes wurde die gegen die erwähnte Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur eingelegte Beschwerde
des I. Näf, welche sich wesentlich darauf gründet, daß dem
Rekurrenten bei Abschluß des Verpfründungsvertrages die an
geführte Bestimmung des 15 der Armenordnung nicht be
kannt gewesen sei und daß letztere gegen die Art. 5 und 8 des
Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ver
stoße, abgewiesen.
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In rechtlicher Beziehung handelt es sich unzweifelhaft um
eine an das Bundesgericht als Civilgerichtshof gemäß Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege gerichtete Beschwerde; es muß nun in erster Linie und
von Amtes wegen geprüft werden, ob dieses Rechtsmittel statthaft
und das Bundesgericht somit kompetent sei.
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Dies ist zu verneinen. Denn: Nach Art. 29 und 30 cit.
ist das Bundesgericht als Civilgerichtshof nur in solchen Rechts
streitigkeiten kompetent, welche von kantonalen Gerichten nach
eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen sind. Dies trifft im vor
liegenden Falle nicht zu. Denn die Frage, ob in casu die Ver
hängung der Kanzleisperre statthaft gewesen sei, ist offenbar nicht
nach Bundesrecht, sondern nach kantonalem Rechte zu beurthei
len. Die Berufung des Rekurrenten auf 5 und 8 des Bun
desgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ändert
hieran nichts. Denn das angeführte Bundesgesetz regelt die
Gründe, aus welchen einer volljährigen Person die Handlungs
fähigkeit beschränkt oder entzogen werden kann, nicht selbst in posi
tiver Weise, sondern beschränkt nur die kantonale Gesetzgebung
rücksichtlich der Thatbestände, aus welchen diese eine Entziehung
oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit anordnen darf. Rechts
streitigkeiten über Beschränkung oder Entziehung der Handlungs
oder Dispositionsfähigkeit volljähriger Personen sind also in
erster Linie nicht nach dem Bundesgesetze sondern nach kanto
nalem Rechte zu beurtheilen und es können daher Beschwerden
darüber, daß im Einzelfalle eine nach dem Bundesgesetze un
zuläßige Beschränkung der Handlungsfähigkeit einer volljährigen
Person statuirt oder anerkannt worden sei, nicht im Wege der
civilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30, sondern nur
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 59 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an das
Bundesgericht gebracht werden. (S. unter Anderm Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Bänziger, Amtliche Sammlung,
VIII, S. 844 ff.)
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Ist somit schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde
nicht einzutreten, so braucht nicht weiter untersucht zu werden,
ob der angefochtene Rekursalentscheid sich als ein Haupturtheil,
wogegen einzig nach Art. 29 und 30 cit. die Weiterziehung an
das Bundesgericht statthaft ist, qualifizire.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.