- Urtheil vom 12. Oktober 1883 in Sachen
Solothurn gegen Erben Tugginer.
A. Am 11. Oktober 1881 verstarb in Solothurn, als letzter
seines Geschlechtes, der Rentner August von Gibelin, mit Hin
terlassung eines Testamentes, in welchem er verschiedene Ver
mächtnisse, u. A. auch zu Gunsten der gegenwärtigen Beklagten,
aussetzte, bestimmte, daß seinen gesetzlichen Erben 20,000 Fr.
zukommen sollen und endlich verordnete, daß ein allfälliger hie
nach noch verbleibender Ueberschuß zu gleichen Theilen an den
Armenverein und die Discheranstalt in Solothurn vertheilt wer
den solle. Im Besitze des August von Gibelin befanden sich u. A.
auch zwei in der Stadt Solothurn gelegene Häuser mit Garten
und Umschwung, welche im Hypothekenbuche von Solothurn
unter Nr. 199 und 737 eingetragen sind. In dem das Haus
Parzelle Nr. 199 betreffenden Eintrage ist unter der Rubrik
Eigenthümer bemerkt: Ist Fideikommißgut laut Testament vom
10. Juli 1700 zu Gunsten des Altesten vom Gibelinschen
Geschlecht, worauf dann die seit der Anlage des Hypotheken
buches sich folgenden Fideikommißinhaber als nunmehrige oder
jetzige" Besitzer aufgeführt werden. In dem Eintrage über
das Haus Parzelle Nr. 737 ist als Eigenthümer der Vater des
August von Gibelin, Rathsherr Viktor von Gibelin, genannt
mit dem Beisatze laut Fideikommißinstrument durch Testament
vom 10. Juli 1700 fällt das Haus immer auf den Aeltesten
vom Gibelinschen Geschlecht. Als nunmerige und jetzige
Besitzer werden dann auf einander folgend der ältere Bruder
des August von Gibelin und letzterer selbst genannt. Nach einer
obrigkeitlichen Entscheidung vom 9. Februar 1718 war der da
malige Fideikommißinhaber verurtheilt worden, das auf Parzelle
37 stehende Doppelhaus, welches am 7. September 1717 in
Folge fahrlässiger Brandstiftung abgebrannt war, wieder herzu
stellen, damit das Fideikommiß intakt erhalten bleibe und es ist
im Fernern in einem Protokolle des Stadtrathes von Solothurn
vom 21. April 1806 der zu dem Hause Parzelle Nr. 199 ge
hörende Garten wiederholt als Gibelinscher Fideikommißgarten
bezeichnet.
B. In dem über den Nachlaß des August von Gibelin auf
genommenen amtlichen Inventar sind die beiden Häuser (Par
zelle Nr. 199 und 737) unter die Aktiven der Verlassenschaft
aufgenommen, als gesetzlicher Erbe wird in dem Inventurakte
Adolf Sury d Aspremont, der mütterliche Oheim des Erblassers
bezeichnet, während als eingesetzte Erben der Armenverein und
die Discheranstalt in Solothurn genannt sind und im Uebrigen
die verschiedenen Vermächtnißnehmer aufgezählt werden. Adolf
Sury d Aspremont verzichtete mit Erklärung vom 2. November
1881, sowohl auf das gesetzliche wie auch auf das testamenta
rische Erbrecht an der Verlassenschaft des A. von Gibelin zu
Gunsten des Armenvereins und der Discheranstalt in Solothurn,
während die übrigen Erben resp. Vermächtnißnehmer die An
nahme der ihnen gemachten Zuwendungen erklärten. Am 10. Ja
nuar 1882 beschloß nun aber der Regierungsrath des Kantons
Solothurn, die Häuser Parzelle Nr. 199 und 737, als mit
Aufhören des Fideikommisses dem Staate heimgefallen, für letz
tern zu Eigenthum zu beanspruchen. In Folge dessen sowie
wegen des erheblichen Betrages der ausgesetzten Legate trugen
der Armenverein und die Discheranstalt in Solothurn Bedenken,
die Erbschaft zu übernehmen, sie schlossen daher mit den gegen
wärtigen Beklagten am 13. Januar 1882 einen Vertrag ab,
wodurch sie denselben ihre testamentarischen Erbsansprüche gemäß
1247 und 1248 des solothurnischen Civilgesetzbuches ab
traten, so daß die genannten Erbübernehmer an der Stelle des
Armenvereins und der Discheranstalt sämmtliche zur Erbschaft
des Herrn August von Gibelin selig gehörigen Sachen und
Rechte erwerben, wogegen sie sich verpflichten, dem Armenverein
für sich und zu Handen der Discheranstalt die Summe von
5000 Fr. mit Zins seit 11. Oktober 1881 auszubezahlen,
sämmtliche durch Testament des Erblassers vom 13. Juli 1880
errichteten Legate sofort abzuführen und für alle Schulden des
Frblassers einzustehen.
C. In Folge Provokation zur Klage seitens der gegenwärti
gen Beklagten trat der Fiskus des Kantons Solothurn am
16. Juli 1882 beim Bundesgerichte mit einer Klage auf, in
welcher er das Rechtsbegehren stellte, das Bundesgericht möge
erkennen:
Der Staat Solothurn ist in Folge Fideikommißanfalles Ei
genthümer nachfolgender Liegenschaften und soll als solcher im
Hypothekenbuch Solothurn eingetragen werden:
a. Hypothekenbuch Solothurn Nr. 199.
¼ ¼6 Juchart 3821 Quadratmeter Hausplatz und Garten
in der Greiben. Darauf steht:
Wohnhaus Nr. 191, grün Quartier, versichert anno 1879
Fr. 10,300
Gartenhaus 191 a, für
Summa
Fr. 10,700
Grenzen u. s. w.
b. Hypothekenbuch Solothurn Nr. 737
Wohnhaus Nr. 96, grün Quartier, versichert anno 1879
Fr. 16,000
für
Hinterhaus Nr. 103, für
3,900
Fr. 19,900
Summa
Grenzen u. s. w.
unter Kostenfolge.
Zur Begründung macht er geltend: Die vindizirten beiden
Häuser seien Fideikommißgüter des Gibelinschen Geschlechtes
gewesen; im Kanton Solothurn nun sei bis jetzt allgemeine und
unbestrittene Rechtsanschauung gewesen, daß Fideikommißgüter
nach dem Aussterben des Geschlechtes, durch und für welches
sie gestiftet worden seien, an den Staat fallen; dies sei auch
von den letzten Inhabern des Gibelinschen Fideikommisses, den
Brüdern Heinrich und August von Gibelin, stets angenommen
und anerkannt worden. Für diese Thatsache werde Beweis durch
Zeugen (die Herren I. Amiet, Staatsschreiber in Solothurn,
J. Wynistörfer, alt Amtsschreiber daselbst und Bundesrath
Hammer in Bern) angeboten. Es werde auch auf 712 des
solothurnischen Civilgesetzes, wonach alle Sachen, die keinen
andern Eigenthümer haben, dem Staate gehören, verwiesen; bei
der Inventuraufnahme seien bisher Fideikommißgüter nie als
Bestandtheile der Verlassenschaft des verstorbenen Fideikommiß
inhabers behandelt worden, sondern es sei der jeweilige Fidei
kommißinhaber bisher stets nur als Nutznießer betrachtet
worden, welche Rechtsanschauung auch in einem Gesetzesvor
schlage über Aufhebung der Fideikommisse ihren Ausdruck ge
funden habe, der am 9. März 1867 mit Rücksicht auf die da
mals bestandene Aussicht, daß ein Fideikommiß (das Wallier
sche) nach dem Absterben des damaligen Inhabers an den Staat
fallen werde, vom Kantonsrathe abgelehnt worden sei. Demnach
seien auch in casu die Fideikommißgüter in dem Erbverkaufe
vom 11. Januar 1882 nicht inbegriffen gewesen. Nach dem
gegenwärtigen solothurnischen Civilgesetze können Familiensidei
kommisse nicht mehr begründet werden, dagegen habe es nach
461 dieses Gesetzes bezüglich der bei Inkrafttreten des Gesetzes
schon bestandenen Fideikommisse auch fernerhin bei den bisher
gen Vorschriften und Uebungen sein Bewenden. Als gesetzliche
Vorschrift habe aber rücksichtlich der Fideikommisse blos ein Be
schluß des kleinen Rathes vom 26. Januar 1804 bestanden,
wonach die Verpfändung oder Veräußerung von Fideikommiß
gütern ohne vorherige Bewilligung der Regierung untersagt wor
den sei.
D. In ihrer auf diese Klageschrift erstatteten Einrede, Ant
wort und Widerklage stellen die Beklagten die Anträge:
Verantworterische Rechtsbegehren:
Das Bundesgericht möge erkennen:
I. Es stehe der Regierung des Kantons Solothurn nicht zu,
Namens des Staates vorliegende Klage, welche dem Bun
desgerichte sub 17. Juli 1882 eingereicht wurde, gegen Franz
Tugginer, Adolph Tugginer und Konstanz Glutz ux. nom.
Adele geb. Tugginer, anzuheben, weil nicht zur Klage legitimirt
und es seien letztgenannte Verantworter nicht gehalten, diese
Klage zu beantworten.
II. Es seien die klägerischen Rechtsbegehren mit Rücksicht auf
die widerklägerischen Rechtsbegehren abzuweisen.
Widerklägerische Rechtsbegehren:
Das Bundesgericht möge erkennen:
I. Es seien die hierortigen Widerkläger und Verantworter
allfälligen Ansprüchen Dritter unpräjudizirlich, Eigenthümer
nachgenannter Liegenschaften und sollen als solche im Hypo
thekenbuch Solothurn eingetragen werden:
A. Hypothekenbuch Solothurn Nr. 199.
½ und ¼6 Jucharten 3821 Quadratmeter Hausplatz und
Garten in der Greiben. Darauf steht:
Wohnhaus Nr. 191, grün Quartier, versichert anno 1879
für
Fr. 10,300
Gartenhaus Nr. 191 a, versichert für
SummaFr. 10,700
Grenzen u. s. w.
B. Hypo
enbuch Solothurn Nr. 737.
Wohnhaus Nr. 96, grün Quartier, versichert anno 1879
für
Fr. 16,000
Hinterhaus Nr. 103, versichert für
3,900
Summa
Fr. 19,900
Grenzen u. s. w.
Sollte dagegen das Bundesgericht erkennen, es sei das wider
klägerische Rechtsbegehren I abzuweisen, so stellen die hierortigen
Widerkläger und Verantworter das weitere widerklägerische
Rechtsbegehren:
Es möge das Bundesgericht erkennen:
II. Es soll von der sub widerklägerischem Rechtsbegehren 1
genannten Liegenschaft: Hypothekenbuch Solothurn Nr. 199,
die im Plane A, Urkunde B2, mit den Buchstaben a, b, c, d
bezeichnete Landparzelle abgeschieden werden und es sollen die
hierortigen Widerkläger und Verantworter, die Rechtsnachfolger
des August von Gibelin selig, des Heinrich Gibelin sel. sowie
des alt Rathsherr Viktor von Gibelin sel. als Eigenthümer
dieser, im Plane A, Urkunde B 2 näher beschriebenen Land
parzelle, weil solche von alt Rathsherr Viktor von Gibelin selig
unter dreien Malen ist zugekauft worden und nicht zu dem
sogenannten Fideikommißgut gehören kann, in's Hypothekenbuch
Solothurn eingetragen werden.
Ferner stellen die hierortigen Widerkläger und Verantworter
im Falle, daß das Bundesgericht das widerklägerische Rechts
begehren I abweisen sollte, das weitere widerklägerische Rechts
begehren
III. Es möge das Bundesgericht erkennen:
Die hierortigen Wiederkläger seien Eigenthümer des auf
dem Grundstücke Hypothekenbuch Solothurn Nr. 199 stehenden
Wohnhauses Nr. 191, grün Quartier, versichert zu 10,300 Fr.
und der hierortige Widerbeklagte soll gehalten sein, den Grund
und Boden des Grundstückes Hypothekenbuch Solothurn Nr. 199,
soweit über dasselbe nicht bereits durch die im widerklägeri
schen Rechtsbegehren II verlangte bundesgerichtliche Beurthei
lung verfügt ist, nach Maßgabe der 728 und 729 des
solothurnischen Civilgesetzbuches um den wahren Werth des
selben den hierortigen Widerklägern eigenthümlich zu überlassen.
IV. Sollte das Bundesgericht das widerklägerische Rechts
begehren II abweisen, so würde natürlich das widerklägerische
Rechtsbegehren III auch auf die im Plane A Urkunde B2 mit
a, b, c, d genannten Landparzellen ausgedehnt.
Alles unter Kostenfolge.
Sie führen zur Begründung im Wesentlichen an: Es sei, da
die angebliche Stiftungsurkunde, das Testament vom 10. Juli
1700, fehle, gar nicht erwiesen, daß in casu ein gültiges Fidei
kommiß bestanden habe. Wäre dies aber auch der Fall, so wäre
doch der klägerische Anspruch unbegründet. Ein Gesetz des In
halts, daß Fideikommißgüter bei Aussterben der Familie an den
Staat fallen, bestehe nicht; 712 des solothurnischen Civilgesetz
buches finde auf Fideikommißgüter ausgestorbener Familien keine
Anwendung; vielmehr könnte für diese, wenn keine gesetzlichen
oder testamentarischen Erben vorhanden wären, nur 553 ibidem
zur Anwendung kommen. Demnach würde aber nicht der Staat,
sondern die Heimatgemeinde des August von Gibelin, die Bür
gergemeinde Solothurn, succediren; der Staat sei also zur Klage
gar nicht legitimirt. In casu handle es sich aber überhaupt nicht
um eine erblose Verlassenschaft und nun sei in Wissenschaft,
Gesetzgebung und Praxis allgemein anerkannter Grundsatz, daß
Fideikommißgüter, wenn vom Stifter keine weitere Bestimmung
getroffen sei, in der Hand des letzten Inhabers zu freiem un
beschränktem Eigenthum werden und nach den gewöhnlichen
erbrechtlichen Regeln sich vererben. Ein entgegenstehendes solo
thurnisches Gewohnheitsrecht bestehe nicht und könnte durch die
vom Kläger angerufenen Zeugen nicht bewiesen werden. In den
Berathungen über den abgelehnten Gesetzesvorschlag über Auf
hebung der Fideikommisse, sowie in diesem Gesetzesentwurfe selbst
sei keine Spur davon zu entdecken, daß dem Staate irgendwelche
Ansprüche auf die Fideikommißgüter hätten vindizirt werden sollen;
mit derartigen Ansprüchen des Staates wäre auch offenbar nicht
zu vereinigen, daß die Regierung bisher wiederholt (so im Jahre
1805 in Betreff des Fideikommisses des Grafen Amanz von
Sury von Büssy, im Jahre 1811 in Betreff zweier Besenvalscher
Fideikommißgüter und im Jahre 1866 in Betreff des Vigier
Steinbruggschen Fideikommisses) die Bewilligung zu Aufhebung
von Fideikommissen resp. zu Verwandlung der Fideikommißgüter
in freies Eigenthum der Fideikommißinhaber und Anwärter
ertheilt habe. Allerdings haben dem Staate Ansprüche auf die
zu dem Wallierschen Fideikommisse gehörigen Güter zugestanden
allein diese beruhen auf einer besondern Bestimmung der betref
fenden Stiftungsurkunde von 1671, da in dieser für den Fall
des Aussterbens des Wallierschen Mannesstammes ausdrücklich
die gnädigen Herren und ewigen Regimentsnachkommen löbl.
Stadt Solothurn zur Succession berufen werden. Gerade diese
spezielle Bestimmung beweise, daß in Ermanglung derselben
ein Anspruch des Staates keineswegs begründet gewesen wäre.
Rücksichtlich der eventuellen widerklägerischen Rechtsbegehren II,
III und IV werde bemerkt, daß jedenfalls der in Rechtsbegehren II
bezeichnete Landstreifen, weil erst von dem Vater des August
von Gibelin zugekauft, nicht Fideikommißgut sei und daß das
gegenwärtig auf Parzelle 199 stehende Wohnhaus erst in den
dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts erbaut worden sei, wonach
auch für dieses Haus das Gleiche gelte und gemäß 7
und 729 des solothurnischen Civilgesetzbuches der diesbezügliche
widerklägerische Anspruch als begründet erscheine.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus
führungen und Anträgen, indem sie auf Abweisung der gegne
rischen Begehren antragen, fest; immerhin gibt der Kläger die
letztbezeichneten Behauptungen der Beklagten, soweit thatsächlicher
Natur, zu.
F. Der vom Instruktionsrichter durch Einvernahme der vom
Kläger angerufenen Zeugen, Bundesrath Hammer, Staatsschrei
ber Amiet und alt Amtsschreiber Wynistörfer erhobene Zeugen
beweis hat im Wesentlichen ergeben: die Zeugen sprechen sich
übereinstimmend dahin aus, daß allerdings ihre persönliche An
schauung stets dahin gegangen sei, Fideikommißgüter fallen nach
Aussterben der Familie, für welche das Fideikommiß gestiftet
worden sei, an den Staat, daß sie diese Ansicht auch von andern
Juristen und Nichtjuristen gesprächsweise haben äußern hören
und dieselbe als eine unbestrittene betrachtet haben. Präzedenz
fälle, in welchen dieselbe wirklich angewendet worden wäre, seien
ihnen indeß nicht bekannt. Der Zeuge Staatsschreiber Amiet
fügt bei, daß man sich für die gedachte Ansicht auf eine be
stimmte Rechtsquelle nicht bezogen habe; diejenigen, welche da
von gesprochen haben, werden wahrscheinlich die Fideikommiß
briefe, welche sie entweder selbst besessen oder von denen sie
gehört hatten, im Auge gehabt haben. Derselbe bestätigt auch,
daß August von Gibelin, der ihn mehrfach gebeten habe, ihm
die verlorene Stiftungsurkunde des Gibelinschen Fideikommisses
durch Nachforschungen im Staatsarchiv suchen zu helfen, dem
Zeugen gegenüber die Ansicht ausgesprochen habe, das Fideikommiß
werde nach seinem (von Gibelins) Tode an den Staat fallen.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Parteien an den
im Schriftenwechsel gestellten Anträge fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich im vorliegenden Prozesse nur darum han
deln, ob dem klägerischen Fiskus, wie er behauptet, in Folge
Fideikommißanfalles ein Eigenthumsanspruch auf die beiden
streitigen Häuser zustehe; dagegen ist nicht zu untersuchen, ob
allfällig dritten Personen gegenüber den Beklagten derartige
Ansprüche zustehen sollten. Vielmehr muß, sofern der Klagean
pruch als unbegründet erscheint, den Beklagten ohne Weiteres
ihr erstes Widerklagsbegehren, welches ausdrücklich allfälligen
Ansprüchen Dritter unpräjudizirlich gestellt ist, zugesprochen
werden.
- Daß nun in casu ein gültiges Familiensideikommiß zu
Gunsten des ältesten Angehörigen des Gibelinschen Geschlechtes
vorlag, kann, angesichts des Inhalts der Eintragungen im Hy
pothekenbuch und des Rathsbeschlusses von 1718, füglich nicht
bezweifelt werden. Allerdings fehlt die Stiftungsurkunde; allein
durch die erwähnten Bucheinträge und den citirten Rathsbeschluß
erscheint als erwiesen, daß eine testamentarische Begründung
eines Fideikommisses wirklich stattgefunden hat, wie dies ja denn
auch bisher von allen Betheiligten fortwährend anerkannt wurde.
- Da der klägerische Fiskus seinen Anspruch auf einen be
haupteten besondern Rechtssatz, wonach Fideikommißgüter nach
Aussterben der Familie an den Staat fallen sollen, gründet,
so ist die von den Beklagten gegen die Aktivlegitimation des
Klägers erhobene Einwendung unbegründet und es hängt somit
die Entscheidung einzig davon ab, ob im Kanton Solothurn ein
Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhaltes bestehe.
4. Aus Wesen und Zweck des Familienfideikommisses nun ist
dies jedenfalls nicht zu folgern. Das Familienfideikommiß
bekanntlich ein durch gültige Privatdisposition unveräußerlich
mit einer Familie verbundener, zum Genusse durch die Fami
lienglieder nach festgesetzter Successionsordnung bestimmter Ver
mögenskomplex; durch dasselbe soll das Bewußtsein der Einheit
der Familie in ihren sich folgenden, wechselnden Gliedern erhal
ten und der Glanz der Familie erhöht werden. Durch die Er
richtung eines Familiensideikommisses wird nicht ein Zweckver
mögen beziehungsweise eine Stiftung mit besonderer juristischer
Persönlichkeit geschaffen, sondern die Fideikommißgüter bleiben
im Vermögen der berechtigten Personen, sei es nun, daß man,
worüber bekanntlich die Auffassungen in Gesetzgebung und Dok
trin auseinandergehen, den jeweiligen Fideikommißinhaber als,
blos durch die Rechte der Fideikommißanwärter in seiner Ver
fügungsfreiheit beschränkten, Eigenthümer, sei es, daß man die
Familie selbst (als Korporation) als Obereigenthümer des Fidei
kommißvermögens, den jeweiligen Fideikommißinhaber dagegen
als bloßen Nutzeigenthümer betrachtet, sei es endlich, daß man
annimmt, das Fideikommiß stehe im Miteigenthum oder Gesammt
eigenthum des Inhabers und der Anwärter. Keinenfalls kann
demnach aus Wesen und Zweck des Familienfideikommisses eine
Anwartschaft des Staates auf das Fideikommißvermögen für
den Fall des Aussterbens der Familie, resp. der Erschöpfung
der stiftungsmäßigen Suecessionsordnung gefolgert werden, viel
mehr muß, mag man das Verhältniß im einen oder andern
Sinne juristisch konstruiren, offenbar einfach gefolgert werden,
daß in dem gedachten Falle, sofern nicht für denselben durch
den Stiftungsakt selbst eine anderweitige Bestimmung getroffen
ist, mit dem Wegfalle der das Recht des Fideikommißinhabers
beschränkenden Rechte der Familie oder der Anwärter, der letzte
Fideikommißinhaber das Fideikommißvermögen zu vollem Rechte
erwerbe, beziehungsweise daß sein Recht an demselben sich zu
vollem unbeschränktem Eigenthum konsolidire und die Fidei
kommißgüter also, wie sein übriges Vermögen, auf seine gesetz
dies ist denn ar
lichen oder testamen
in Gesetzgebung, Doktrin und Praxis durchaus anerkannt. Von
einem Anspruche des Staates könnte nach allgemeinen Grund
sätzen nur dann gesprochen werden, wenn derselbe aus dem
Errichtungsakte selbst sich ergebe.
5. Ein Gesetz, d. h. ein Rechtssatz des geschriebenen Rechtes,
wonach die Geltung der dargelegten Grundsätze für das Ge
biet des Kantons Solothurn ausgeschlossen würde, besteht, wie
der klägerische Fiskus selbst zugibt, nicht. Ebensowenig ein Ge
wohnheitsrecht. Denn der vom Kläger in dieser Richtung unter
nommene Beweis ist vollständig mißlungen. Zur Begründung
eines Gewohnheitsrechtes genügt selbverständlich nicht, daß ein
zelne, wenn auch vielleicht viele einzelne, Personen über eine
Rechtsfrage sich eine subjektive Meinung in bestimmtem Sinne
gebildet und dieselbe theoretisch ausgesprochen haben. Etwas
anderes aber hat der klägerische Fiskus nicht bewiesen; eine
wirkliche Rechtsübung, durch welche der von ihm behauptete
Rechtssatz praktisch angewendet worden wäre, hat er weder be
wiesen, noch auch nur bestimmt behauptet. Vielmehr ergibt sich
aus den Akten, den von den Behörden wiederholt ertheilten
Bewilligungen zu Aufhebung von Fideikommissen, dem Gesetzes
entwurf über deren Aufhebung und den Verhandlungen über
denselben unzweideutig, daß in Wirklichkeit bisher der solothur
nische Fiskus auf Familienfideikommisse ausgestorbener Familien
niemals andere Ansprüche geltend gemacht oder gar durchgesetzt
hat als diejenigen, welche ihm nach dem Errichtungsakte selbst
zustanden.
6. Demnach muß, da nicht behauptet ist, daß dem klägerischen
Fiskus nach der Stiftungsurkunde des Gibelinschen Familien
fideikommisses ein Anspruch auf dasselbe zustehe, die Klage ohne
Weiteres abgewiesen und den Beklagten ihr erstes Widerklags
begehren zugesprochen werden, wonach dann die übrigen Anträge
der letztern als gegenstandslos dahinfallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen und es wird den Beklagten und
Widerklägern das erste Begehren ihrer Widerklage zugesprochen;
die übrigen Anträge der Parteien sind abgewiesen.