Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_132/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I4 de mai. de 2010Inadmissible

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The complainant challenged a cantonal non-entry decision concerning his request for legal aid in criminal complaint proceedings. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the cantonal reasoning and did not raise any admissible grounds. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. It waived court costs under Art. 66(1) BGG, rendering the legal-aid request moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen nicht auseinandersetzt und keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren. Wird auf eine Kostenauflage verzichtet, wird ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (E. 3 f.).

Texto completo

{T 0/2}
1B_132/2010

Urteil vom 4. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. April 2010
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:

1.
Der Leitende Staatsanwalt des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 27. Januar 2010 auf vier Strafanzeigen von X.________ nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 6. Februar 2010 Beschwerde. Der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 9. März 2010 das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, bis 30. März 2010 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 15. März 2010 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 1. April 2010 nicht eintrat. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Beschwerdekammer begründete ihr Urteil zusammenfassend damit, dass in der angefochtenen Verfügung ausgeführt worden sei, aus den Strafanzeigen sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen ersichtlich. Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten würden auch in der Beschwerde vom 15. März 2010 nicht vorgebracht, weshalb auf die Beschwerde mangels einer adäquaten Begründung nicht einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer Rechte im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als sie auf seine Beschwerde nicht eintrat. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dadurch wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcost advancecriminal complaintnon-entrycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal criminal appeal met the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG

Decisão extraída

The filing did not address the cantonal court's reasons for non-entry and did not state any admissible ground of complaint; the appeal was therefore not entered into.

Fundamentação extraída

A party must explain succinctly how the challenged decision violates federal law. Because the appellant failed to engage with the decisive reasoning and asserted no cognizable ground, the deficiency was manifest.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed and legal aid granted

Decisão extraída

No costs were charged; as a result, the request for legal aid became moot.

Fundamentação extraída

Given the decision to waive costs, there was no need to decide the legal-aid request separately.

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