Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_193/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I19 de set. de 2007Inadmissible

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Resumo Omnilex

The accused challenged the refusal to replace his official defense counsel. The cantonal appeal court had upheld the refusal. Before the Federal Supreme Court, he did not engage with the cantonal reasoning or explain any violation of federal law. The Court therefore found the appeal insufficiently reasoned and did not enter into it under the simplified procedure. It also denied free legal aid because the appeal was manifestly hopeless, while waiving court costs. The request for suspensive effect became moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG; offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid; ein Rechtsmittel ist in gedrängter Form so zu begründen, dass dargetan wird, inwiefern Recht verletzt sein soll. Unterbleibt eine sachbezogene Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Bei entsprechender Lage können die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
1B_193/2007 /fun

Urteil vom 19. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons
Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach 635,
4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft lehnte mit Verfügung vom 30. Juli 2007 den Antrag von X.________ auf Wechsel seines Offizialverteidigers ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 6. August 2007 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit Beschluss vom 14. August 2007 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen die Annahme eines nach objektiven Gesichtspunkten gestörten Vertrauensverhältnisses nicht begründen könnten. Dem Rechtsvertreter könne kein objektives Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Am 23./24. August 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft statt.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2007 (Postaufgabe 5. September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

inadmissibilityinsufficient reasoningfree legal aidcourt costsofficial defense counsel

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Questão jurídica principal

Whether the criminal appeal met the substantiation requirement under Art. 42(2) BGG.

Decisão extraída

The appeal did not address the reasoning of the cantonal decision and contained no sufficient legal arguments.

Fundamentação extraída

Because the appellant failed to explain concretely how the cantonal court had violated federal law, the appeal was not sufficiently reasoned and could not be examined on the merits.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the federal proceedings.

Decisão extraída

Free legal aid was refused because the appeal was obviously hopeless.

Fundamentação extraída

An application for legal aid cannot succeed where the appeal has no reasonable prospect of success.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

Despite dismissing the appeal, the court waived costs.

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