International mutual legal assistance: no particularly significant case under Art. 84 BGG

1C_334/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I9 de jul. de 2014Inadmissible

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The Federal Supreme Court joined three appeals in an international mutual legal assistance case concerning the disclosure of bank records to Austrian prosecutors and the maintenance of an account freeze. It held that the appellants failed to show a particularly significant case under Art. 84 BGG. Their complaints about denial of the right to be heard related to a possible onward transmission to Romania, which concerned a separate future proceeding. The appeals were therefore inadmissible, and each appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 84 BGG; admissibility of appeals in international mutual legal assistance matters requires a particularly significant case, to be shown in the appeal reasons under Art. 42 Abs. 2 BGG. The notion of a particularly significant case is construed restrictively and exists only exceptionally, notably where elementary procedural guarantees are plausibly violated or the foreign proceedings show grave defects. Complaints concerning a possible onward transmission of requested information to a third state do not bear on the admissibility of the Swiss disclosure order itself, but must be raised in the separate authorization procedure under Art. 67 IRSG and Art. 34 IRSV. Where no particularly significant case is demonstrated, the Federal Supreme Court enters no appeal pursuant to Art. 109 BGG, summarily and within the statutory time limit.

Texto completo

{T 0/2}

1C_334/2014, 1C_335/2014, 1C_336/2014

Urteil vom 9. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1C_334/2014

A.________ LTD.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft.

1C_335/2014

B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft.

1C_336/2014

C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich,

Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wirft ihnen vor, Vermögen der Gesellschaft veruntreut und dieser dadurch einen erheblichen Schaden verursacht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügungen vom 10., 13. und 18. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an.

Die A.________ Ltd., B.________ und C.________ erhoben gegen die sie betreffende Schlussverfügung je Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit drei separaten Entscheiden vom 17. Juni 2014 wies dieses (Beschwerdekammer) die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Die A.________ Ltd., B.________ und C.________ führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der sie betreffende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit, stimmen im Wesentlichen wörtlich überein und können mit der gleichen Begründung erledigt werden. Die Beschwerdeverfahren werden deshalb vereinigt.

1.2. Die vorliegende Sache ist spruchreif. Für die von den Beschwerdeführern sinngemäss beantragte Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren besteht kein Anlass.

2.

Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.

3.1. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

3.2. Sie bringen vor, die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen elementaren Verfahrensgrundsatz nach Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt. In Wahrheit gehe es um die Weiterleitung der von der Staatsanwaltschaft Wien verlangten Unterlagen an Rumänien. Hierzu hätten sich die Beschwerdeführer nicht äussern können.

3.3. Die Beschwerdeführer vermischen insoweit verschiedene Verfahren.

3.3.1. Im vorliegenden schweizerischen Rechtshilfeverfahren geht es einzig darum, ob die Voraussetzungen zur Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft Wien verlangten Unterlagen an diese erfüllt sind. Die Vorinstanz bejaht dies. Ihre Ausführungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör im schweizerischen Rechtshilfeverfahren verneint. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.3.2. Falls die rumänischen Behörden an der Weiterleitung der an die Staatsanwaltschaft Wien herauszugebenden Unterlagen tatsächlich interessiert sind, können sie Österreich um Rechtshilfe ersuchen. Im darauf folgenden österreichischen Rechtshilfeverfahren können die Beschwerdeführer um rechtliches Gehör ersuchen. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass Österreich, ein anerkannter Rechtsstaat, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewähren wird, sofern sie betroffen sind und ein Rechtsschutzinteresse haben.

3.3.3. Erachten die österreichischen Behörden die Übermittlung der von der Schweiz erhaltenen Unterlagen an Rumänien als zulässig, müssen sie das Bundesamt um Zustimmung zur Weiterleitung ersuchen (Art. 67 Abs. 2 IRSG und Art. 34 Abs. 1 lit. b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 6b S. 561; 112 Ib 142 E. 3b S. 143/144; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 687 N. 732). Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die vom Drittstaat beantragte Rechtshilfe auch nach schweizerischem Recht (einschliesslich dem einschlägigen Staatsvertragsrecht) zulässig wäre (Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 3a/aa mit Hinweisen). Gegen den Entscheid des Bundesamts ist die Beschwerde an das Bundesstrafgericht gegeben (Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 80e ff. IRSG; BGE 125 II 258 E. 7a/bb S. 261; Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1c; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 466 N. 512 und dortige Fn. 2098). Sollte das Bundesamt den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigern, könnten sie sich dagegen in jenem Verfahren zur Wehr setzen (vgl. Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 2).

3.4. Wurde den Beschwerdeführern danach im vorliegenden schweizerischen Rechtshilfeverfahren, in dem es einzig um die Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien geht, das rechtliche Gehör gewährt, besteht keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze.

Dass dem Fall sonst wie eine besondere Bedeutung zukommen könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerden sind deshalb unzulässig.

Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühren werden auf Fr. 500.-- pro Beschwerdeverfahren festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1C_334/2014, 1C_335/2014 und 1C_336/2014 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Palavras-chave

mutual legal assistanceinadmissibilityparticularly significant caseright to be heardconfidential informationbank recordsonward transmissioncourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeals were admissible under Art. 84 BGG as a particularly significant mutual legal assistance case.

Decisão extraída

The case was not particularly significant; the appeals were inadmissible.

Fundamentação extraída

Although bank seizure and transmission of confidential information were involved, the appellants did not show a violation of elementary procedural principles. Their hearing complaints concerned a possible later onward transmission, which belongs to a separate proceeding.

Questão jurídica principal

Whether the appellants' right to be heard had been violated in the Swiss mutual legal assistance proceedings.

Decisão extraída

No violation was established.

Fundamentação extraída

The Swiss proceeding concerned only disclosure of the requested bank documents to the Austrian authority. The court found the lower court's reasoning unobjectionable and held that any issues about onward transmission to a third state would arise, if at all, in a later separate proceeding.

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