Internet speech injunction and MBA title ban upheld

1P.153/2001Tribunal Federal / Divisão de Direito Público I24 de set. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

B. challenged cantonal provisional measures in a personality-rights/UWG dispute with a constitutional complaint. He attacked, first, a ban on public internet comments about the respondents and the proceedings, and second, a prohibition concerning a statement about the MBA title in Germany. The Federal Court held that parts of the complaint were inadmissible or insufficiently substantiated, and otherwise found no arbitrariness or violation of freedom of expression. The internet ban was justified by the need to protect orderly proceedings, and the MBA statement could validly be treated as misleading. The complaint was dismissed insofar as entered, and costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 16, 17 and 36 BV; § 124 GVG ZH; Art. 28c ZGB; Art. 14 UWG; provisional measures restricting internet publication and pending proceedings commentary: a temporal and subject-matter-limited prohibition on public commentary may be ordered to safeguard the orderly conduct of judicial proceedings and does not amount to impermissible censorship where it rests on a defensible interpretation of cantonal procedural law and pursues a weighty public interest (consid. 2). In personality/UWG provisional relief, it is not arbitrary to find a credible infringement where an internet text, viewed as a whole and from the standpoint of the average reader, conveys a misleading and potentially derogatory factual assertion; the reviewing court will not substitute its own reading absent clear arbitrariness (consid. 3).

Texto completo

[AZA 0/2]
1P.153/2001/bie

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin
Klett, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Steinmann.

In Sachen
B.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,

gegen

  1. A.________-School, Zürich,
  2. S.________, Cham, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich, Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend
Persönlichkeitsverletzung, UWG, vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben:

A.-B.________ betreibt mehrere Websites, auf denen er sich unter anderem mit der A.________-School und mit deren Organ S.________ befasst. Diese fühlen sich in ihrer Persönlichkeit verletzt und unlauter im Wettbewerb beeinträchtigt.
Am 9. Juni 1998 reichten sie beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und beantragten gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses.

Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 29. Juli 1998 vorsorgliche Massnahmen, wogegen der Beklagte B.________ beim Obergericht rekurrierte. Das Obergericht bestätigte die Massnahmen mit gewissen Änderungen am 5. Mai 1999. Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Obergerichts am 10. Oktober 1999 auf Beschwerde des Beklagten aufgehoben hatte, hiess das Obergericht mit Beschluss
29. Oktober 1999 (Dispositiv-Ziffer 1) den Rekurs des Beklagten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 1998 auf und ersetzte sie durch folgende neue Fassung:

"1.Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB
(Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten,
in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäss
die Behauptungen aufzustellen und/oder zu
verbreiten:

  • Der Kläger 2 sei ganz bewusst mit offensichtlich
    falschen Versprechungen auf Schülerfang gegangen;

  • die Klägerin 1 habe versucht, in Deutschland ein
    weiteres Lügengebäude zu zimmern;

  • der Deutsche Staat habe das Tragen des von der
    Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in
    Deutschland verboten, und es frage sich in diesem
    Zusammenhang, ob solches Geschäftsgebaren in der
    Schweiz nicht gegen das UWG verstosse;

  • das Rekrutieren von Managementschülern durch die
    Klägerin 1 sei wegen Ungereimtheiten schwierig
    geworden.

  1. Dem Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen
    Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Haft
    oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292
    StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung)
    befohlen, diefolgenden Internet-Seiten über die
    Kläger sofort zu löschen oder löschen zu lassen:
  • "www. a.________"
  • "www. b.________"
  • "www. c.________"
  • "www. d.________"
  1. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
    unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
    Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB
    (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten,
    sich im öffentlich zugänglichen Teil des
    Internets (world wide web; bulletin boards) über
    die Kläger, deren Anwälte oder das vorliegende
    Verfahren zu äussern.. "

B.-Mit Beschluss vom 21. Januar 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht hielt fest, dass damit die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahinfalle. Das Gericht verwarf die Rügen des Beklagten, der angefochtene Entscheid des Obergerichts beruhe in verschiedener Hinsicht auf aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen (E. 3-5, S. 10-20, E. 6 S. 20-22, E. 9 S. 27-32), verletze klares materielles Recht und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung (E. 7 S. 22 f.), es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden (E. 6 S. 20-22, E. 8-10 S. 26-33), der Beschluss sei unverhältnismässig (E. 11 f. S. 33-38) und die Kosten seien falsch verlegt worden (E. 13 S. 38-40).

C.-Der Beklagte B.________ hat am 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beruft sich auf Art. 3 KV/ZH, Art. 5, 9, 16 und 17 sowie 29 Abs. 2 BV und schliesslich auf Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II und stellt folgende Anträge:

"1.es sei der Beschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. Januar 2001
(Kass.-Nr. 99/436 Z) vollumfänglich aufzuheben;

2.es sei Dispositiv-Ziffer 1.1., dritter Spiegelstrich
("der Deutsche Staat habe das Tragen des
von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A."
in Deutschland verboten. .."), Dispositiv-Ziffer
1.2 und Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses
der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 1999 (U/O/LN990230) aufzuheben;

3.in prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden
Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung
im Umfang der Beschwerdeanträge unter vorstehender
Ziffer 2 zu erteilen; "

Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.-Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorsorgliche Massnahmen wie die im vorliegenden Fall umstrittenen Anordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, unbesehen darum, ob sie als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren sind (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447).

b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 f.
OG). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht auszuschöpfen. Neue rechtliche Vorbringen sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde unzulässig; hingegen sind solche in Beschwerden wegen Verletzung spezieller Freiheitsrechte zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994, S. 370 und 371).

Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer in erster Linie die Rüge der Willkür (hinsichtlich Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung). In diesem Rahmen kommt der Berufung auf die Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit keine eigenständige Bedeutung zu. Wie es sich bei dieser Sachlage mit der Zulässigkeit von neuen rechtlichen Vorbringen verhält, kann indessen offen gelassen werden.

c) Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Entscheid des Kassationsgerichts, sondern auch denjenigen des Obergerichts angefochten. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Kassationsgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, insbesondere wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und Verletzung klaren Rechts, eingehend geprüft. Im vorliegenden Verfahren geht auch das Bundesgericht nicht über diese Prüfung hinaus. Wie unten zu zeigen ist, ist im vorliegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen, ob die Sachverhaltswürdigung sowie die Anwendung von § 124 GVG und Art. 28c ZGB vor dem Willkürverbot standhalten. An diesem Prüfungsprogramm vermag auch die Berufung auf verschiedene verfassungsmässige Rechte bzw. auf eine verfassungsmässige Auslegung des Bundesrechts nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit ihr auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 verlangt wird.

d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht lediglich klar substantiierte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Hinsichtlich der obergerichtlichen Dispositiv-Ziffer 1.2 enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung. Demnach ist der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts in diesem Punkte nicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1.1 wird nur im Zusammenhang mit dem Tragen des Titels "M.B.A." eine Verfassungsverletzung gerügt. Das Bundesgericht hat demnach keine darüber hinausgehende Prüfung vorzunehmen.
2.-Mit Dispositiv-Ziffer 1.3 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für die Dauer des Prozesses verboten, sich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets (world wide web; bulletin boards) über die Beschwerdegegner, deren Anwälte oder das vorliegende Verfahren zu äussern. Im angefochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht die Rüge des Beschwerdeführers verworfen, dieses Verbot sei unverhältnismässig und weder persönlichkeits- noch lauterkeitsrechtlich gedeckt (E. 12 S. 34-38). Es hat die Anordnung auf § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes gestützt und die Massnahme als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig betrachtet. Es soll damit jeder Versuch, die Gegenpartei oder die entscheidende Instanz unter Druck zu setzen, verhindert werden. Das Kassationsgericht hat es schliesslich offen gelassen, ob Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB das Verbot ebenfalls zu stützen vermöchten.

Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer dieses Verbot an. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung der Meinungsfreiheit und des Willkürverbotes geltend (Beschwerde S. 20-32). Angesichts des Umstandes, dass das Kassationsgericht ausschliesslich § 124 GVG anwandte, erweisen sich die Rügen hinsichtlich einer unzutreffenden und verfassungswidrigen Anwendung von Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB von vornherein als unbehelflich.

a) Die in Art. 16 BV garantierte Meinungsfreiheit schützt den Einzelnen unter anderem vor unzulässiger Zensur durch den Staat (BGE 127 I 84 E. 4b S. 88). Die Freiheit bezieht sich auf Meinungen und Äusserungsmöglichkeiten aller Art (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478). In die gleiche Richtung weist Art. 17 Abs. 1 BV, wonach neben Presse, Radio und Fernsehen auch andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet werden. Ob die Internet-Auftritte des Beschwerdeführers dazu zählen, braucht nicht näher geprüft zu werden. All diese Freiheitsrechte gelten allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Freiheitsrechts wahren (Art. 36 BV, BGE 117 Ia 472 E. 3d S. 479, 113 Ia 309 E. 4b S. 317).

In gleicher Weise gewähren Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Garantien können ihrerseits eingeschränkt werden. Für den vorliegenden Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass diese Garantien weiter reichten als die Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und nur in beschränkterem Masse als nach Art. 36 BV eingeschränkt werden könnten. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob Art. 5 KV/ZH neben den erwähnten Gewährleistungen der Bundesverfassung noch eigenständige Bedeutung hat.

b) § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes ermächtigt den Präsidenten, in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, insbesondere einzelne Personen wegzuweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsverstösse auch Parteien und Parteivertreter sowie Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, mit Ordnungsbusse zu belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft zu setzen.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot ist zeitlich durch die Dauer des Verfahrens und sachlich durch bestimmte Gegenstände (Verfahren, Gegenpartei und deren Anwälte) begrenzt.
Damit liegt kein schwerer Eingriff in die Meinungsfreiheit vor. Die Auslegung der kantonalen Gesetzesbestimmung ist daher nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen.
Die genannte GVG-Bestimmung kann ihrem Zweck entsprechend willkürfrei so ausgelegt werden, dass der zuständige Richter zum Eingreifen ermächtigt ist, wenn die einseitige und irreführende Kommentierung eines laufenden Gerichtsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit den Gang des Verfahrens stört. Es ist vertretbar, unter Verhandlungen im Sinne von § 124 GVG ZH nicht einschränkend allein mündliche Verhandlungen vor den Schranken zu verstehen, sondern die Ermächtigung auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens insgesamt zu beziehen.

Dem Hinweis des Kassationsgerichts, dass den Rechtsanwälten die Orientierung der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in der Regel nicht erlaubt sei, kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Er dient einzig dazu, in weiterem Zusammenhang aufzuzeigen, dass die Beeinflussung eines Gerichtsverfahrens unzulässig ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Anwaltsrecht treffen auf den vorliegenden Fall, in dem dem Beschwerdeführer selber ein Verbot auferlegt worden ist, nicht zu. Sie vermögen insbesondere die Anwendung von § 124 GVG nicht als willkürlich erscheinen lassen.

c) Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf die Meinungsfreiheit die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Verbotes. Er verkennt, dass das Verbot der Gewährleistung eines ordnungsgemässen, von äusseren Einflüssen unbelasteten Gerichtsverfahrens dient und § 124 GVG einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Demgegenüber wird für den vorliegenden Zusammenhang nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen des Beschwerdeführers an der Veröffentlichung seiner Meinung zu den Parteien und zum Gerichtsverfahren das öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung zeigt sich auch darin - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird -, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegenkam und ihm Äusserungen nicht generell, sondern lediglich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets untersagte. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Persönlichkeits- bzw. UWGRecht sowie zu seinen Prozessaussichten im Hauptverfahren in Anbetracht der Anwendung von § 124 GVG unerheblich.

d) Die Gesetzesbestimmung ermächtigt den zuständigen Richter, zur Gewährleistung eines korrekten, durch keinerlei unsachliche Verhaltensweisen beeinflussten Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unklar oder unbestimmt. Das Erfordernis, für einen geordneten Gang des Gerichtsverfahrens zu sorgen, schliesst es aus, die möglichen Anordnungen bis ins letzte Detail generell-abstrakt zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis rechtssatzmässiger Umschreibung von Grundrechtseingriffen BGE 126 I 112 E. 3c S.116). Zudem ist die richterliche Weisung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 292 StGB im vorliegenden Fall durch die Anordnung des Obergerichts konkretisiert worden (vgl. BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dass das an den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ergangene Verbot unzureichend bestimmt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Massnahme genügt damit den Anforderungen von Art. 36 BV für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers.

3.-Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kassationsgericht habe die Verfassung verletzt, indem es das Verbot in Dispositiv-Ziffer 1.1; dritter Spiegelstrich des obergerichtlichen Beschlusses betreffend das Tragen des von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland nicht aufgehoben habe (S. 33 - 42). Er macht in diesem Zusammenhang in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.
a) Nach Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Unter entsprechenden Voraussetzungen kann vorsorgliche Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er durch unlauteren Wettbewerb bedroht oder verletzt wird (Art. 14 UWG).

Das Kassationsgericht hat mit eingehender Begründung (Erw. 5 S. 16 - 20) verneint, dass das Obergericht willkürlich eine (drohende) Verletzung als glaubhaft erachtet habe. Es hat insbesondere die Ansicht des Obergerichts als nicht willkürlich bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in einer Passage eines von ihm im Internet veröffentlichten Textes (vgl. die Textstelle auf S. 33 f. der Beschwerdeschrift) den Eindruck erwecke, der deutsche Staat habe das Tragen des MBA-Titels der Klägerin 1 verboten, was in dieser Verallgemeinerung irreführend und nicht richtig sei. Deshalb sei auch eine unnötige Herabsetzung glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S. 20). Dabei hat sich das Kassationsgericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt.

b) Die Erwägungen des angefochtenen Urteils können unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf der Willkür zu belegen vermöchte.

Der Beschwerde ist zunächst nicht zu entnehmen, inwiefern Art. 14 UWG willkürlich ausgelegt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm. In der Rechtsschrift wird nicht dargetan, inwiefern die Unlauterkeit des Verhaltens im Sinne der Art. 2 und 3 UWG schlechterdings falsch interpretiert oder das Willkürverbot missachtet worden sein sollte, wenn eine Verletzung des Lauterkeitsgebotes als glaubhaft angesehen wurde.

Die Rüge der Willkür betrifft vielmehr das Verständnis des umstrittenen Textes. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers sei der Text anders zu verstehen. Dem Kassationsgericht ist indessen ohne weiteres beizupflichten, dass das Obergericht willkürfrei annehmen durfte, der durchschnittliche Leser schliesse aus dem Text, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 verliehene MBA-Titel in Deutschland verboten sei. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen ist der Titel - den die Beschwerdegegnerin 1 als nicht-staatliche Institution selbst verleiht - in Deutschland zwar nicht anerkannt. Die Beschwerdegegnerin 1 verleiht indessen in Zusammenarbeit mit einer amerikanischen Universität einen sog. joint-degree, der seinerseits in Deutschland anerkannt ist. Darauf werde der Leser im Text nicht hingewiesen. Dass dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers erst seit 1997 zutrifft, durfte das Obergericht ohne weiteres unbeachtet lassen, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe den Text nachher verändert. Die Aussage, der MBA-Titel der Beschwerdegegnerin 1 sei verboten, kann willkürfrei als irreführend qualifiziert werden, nachdem diese (auch) MBA-Titel verleiht, die in Deutschland anerkannt sind. Damit konnten die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB und Art. 14 UWG als gegeben erachten, ohne in Willkür zu verfallen.

4.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie dem Obergericht, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 24. September 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

personality rightsunfair competitionprovisional measuresfreedom of expressioninternet publicationarbitrarinessproportionalityjudicial proceedingscosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal decisions in whole or in part

Decisão extraída

The complaint was inadmissible to the extent it sought direct annulment of the Obergericht decision and any unsubstantiated challenge to one dispositive point; only the issues properly and specifically argued were examined.

Fundamentação extraída

The Federal Court held that only final cantonal decisions may be challenged and that the appellant had not exhausted or substantiated all parts of his attacks, especially regarding the website deletion order and the unargued dispositive point 1.2.

Questão jurídica principal

Whether the internet speech ban under § 124 GVG violated freedom of expression or was arbitrary

Decisão extraída

The prohibition on public internet comments about the respondents, their lawyers, and the proceedings was constitutionally valid and not arbitrary.

Fundamentação extraída

The measure was limited in time and subject matter, served the public interest in orderly proceedings free from undue pressure, and rested on a defensible interpretation of § 124 GVG allowing intervention against disruptive public commentary on pending litigation.

Questão jurídica principal

Whether the ban concerning the statement that the MBA title was prohibited in Germany was arbitrary or unconstitutional

Decisão extraída

The lower courts were entitled to find a credible personality/UWG infringement and to uphold the provisional ban on that statement.

Fundamentação extraída

The contested text could be understood by an average reader as asserting that the title was prohibited in Germany, although that was an overbroad and misleading simplification; this could justify provisional protection under Art. 28c ZGB and Art. 14 UWG without arbitrariness.

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