Residence permit denied for sham marriage and abuse of rights

2A.320/2004Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II7 de jun. de 2004Dismissed

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K., a foreign national married to a Swiss citizen, challenged the cantonal refusal to extend his residence permit. The Federal Supreme Court, deciding in simplified procedure, held that the appeal was poorly reasoned and in any event manifestly unfounded. It endorsed the cantonal finding that the marriage was a sham marriage or at least a purely formal union maintained only for immigration purposes, so Art. 7 ANAG gave no right to a permit. It also found no entitlement under Art. 8 EMRK because there was no real family life and no sufficiently strong private ties to Switzerland. The appeal was dismissed insofar as entered into, and court costs of CHF 1,000 were charged to K.

Sumário Omnilex

Art. 36a OG, Art. 108 Abs. 2 OG; ungenügende Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rechtsmissbrauch bei Berufung auf Art. 7 ANAG. Eine auf Scheinehe bzw. bloss formeller Ehe beruhende, nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltene Berufung auf die Ehe ist rechtsmissbräuchlich und begründet keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Art. 8 EMRK vermittelt weder bei fehlender gelebter Familienbeziehung noch bei bloss behaupteten privaten Bindungen einen Aufenthaltsanspruch; hierfür bedarf es einer tatsächlich bestehenden Familienbeziehung bzw. sehr langer Anwesenheit und besonders enger privater Beziehungen (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
2A.320/2004 /bmt

Urteil vom 7. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesricherin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. April 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
K.________, geb. 1975, reiste am 25. Februar 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt wies das Gesuch ab, verfügte aber seine vorläufige Aufnahme, welche gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 über die Aufhebung der gruppenweisen Aufnahme auf den 30. April 1998 dahinfiel. Am 15. Mai 1998 heiratete K.________ eine Schweizer Bürgerin und erhielt am 1. Juli 1998 die Jahresaufenthaltsbewilligung. Vor dem Bezirksgericht Bremgarten ist ein Scheidungsverfahren hängig. K.________ ist Vater eines am 4. Juli 2001 geborenen Sohns; die Kindsmutter ist eine Asylbewerberin.

Das Amt für Migration lehnte mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 ein Gesuch von K.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus dem Kanton Luzern weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat K.________ am 28. Mai 2004 (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde ans Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das Amt für Migration sei anzuweisen, ihm in Abänderung des angefochtenen Urteils eine ausländerrechtliche Bewilligung im Sinne einer Niederlassung bzw. eines Aufenthalts auszustellen und ihn nicht wegzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch des Beschwerdeführers um eine vorsorgliche Massnahme (Bewilligung seines weiteren Aufenthalts im Kanton Luzern für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.
2.
Gestützt auf die von ihm getroffenen, für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) Sachverhaltsfeststellungen ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe, zumindest aber um eine seit Jahren bloss noch auf dem Papier bestehende Ehe handle, auf welche sich der Beschwerdeführer ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen noch berufe, ohne dass die geringsten Aussichten auf die Führung einer irgendwie gestalteten Lebensgemeinschaft bestünden. Das Verwaltungsgericht hält dafür, dass die Berufung auf Art. 7 ANAG unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sei, sodass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Norm keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder gar Erteilung der Niederlassungsbewilligung geltend machen könne. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerdeschrift in einem Satz das Thema Scheinehe (Ziff. II/2.1) und in zwei Sätzen das Thema Rechtsmissbrauch (Ziff. II/2.2). Er geht dabei aber weder auf den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt ein noch setzt er sich im Geringsten mit den ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Tragweite von Art. 7 ANAG auseinander. Damit liegt letztlich in Bezug auf die hauptsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts keine sachbezogene Begründung vor, und es erscheint fraglich, ob bzw. inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134). Die Beschwerde erweist sich aber ohnehin als offensichtlich unbegründet:

Was Art. 7 ANAG betrifft, kann auf die Ausführungen in E. 3a-c des angefochenen Urteils verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Was Art. 8 EMRK betrifft, ist diese Norm durch die Bewilligungsverweigerung insofern nicht betroffen, als sie das Recht auf Achtung des Familienlebens beschlägt, fehlt es doch im Falle des Beschwerdeführers an einer tatsächlich gelebten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen nahen Familienangehörigen (vgl. nebst vielen BGE 126 II 377 E. 2b S. 382). Auch unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewiligung ableiten, da hiefür nebst einer sehr langen Anwesenheit zusätzlich besonders enge private Beziehungen zur Schweiz erforderlich wären (vgl. dazu E. 3d des angefochtenen Urteils); davon könnte im Falle des Beschwerdeführers schon angesichts der Tatsache, dass seine bisherige Anwesenheit in der Schweiz in wesentlichem Masse auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht, keine Rede sein, womit sich zum Vornherein auch die Frage eines (ohnehin nicht näher substantiierten) Härtefalles im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) nicht stellen könnte, worauf das Verwaltungsgericht aus nicht zu beanstandenden Gründen denn auch nicht eingegangen ist.

Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, deren Einreichung an Rechtsmissbrauch grenzt, überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was sufficiently reasoned and could be entered into under Art. 108 Abs. 2 OG.

Decisão extraída

The court expressed doubts about admissibility because the appeal did not engage with the decisive reasoning, but found the case could be dismissed in any event as manifestly unfounded.

Fundamentação extraída

The brief mention of sham marriage and abuse of rights did not address the factual findings or the legal reasoning of the cantonal judgment.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could derive a right to a residence or settlement permit from Art. 7 ANAG despite the alleged sham marriage.

Decisão extraída

No entitlement existed, because reliance on Art. 7 ANAG was abusive in the circumstances found by the cantonal court.

Fundamentação extraída

The marriage was treated as a sham marriage or at least as a merely formal, long-defunct union with no realistic prospect of a life together; the appellant invoked it only for immigration purposes.

Questão jurídica principal

Whether Art. 8 EMRK conferred a right to remain in Switzerland on the basis of family or private life.

Decisão extraída

No, because there was no actually lived family relationship with an entitled close relative in Switzerland, and the private-life threshold was not met.

Fundamentação extraída

Family life protection requires an existing actual relationship; private-life protection requires very long residence and especially close ties, which were absent in light of the abusive stay.

Questão jurídica principal

Whether a hardship case under Art. 13 lit. f BVO had to be examined.

Decisão extraída

No; the issue did not arise on the facts as found.

Fundamentação extraída

Because the stay in Switzerland was substantially based on abusive conduct, no sufficiently substantiated hardship situation existed.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 1,000.

Fundamentação extraída

Costs followed the dismissal of the appeal.

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