International banking assistance may be forwarded to foreign prosecutors

2A.538/2001Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II14 de dez. de 2001Dismissed

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Resumo Omnilex

A private appellant challenged the Swiss banking commission's decision allowing information received through securities-market assistance to be forwarded to the Spanish prosecution authorities. The Federal Supreme Court dismissed the appeal in simplified proceedings, holding that the facts supported a sufficiently concrete suspicion of insider trading and that the commission need not fully assess Spanish criminal law or the foreign investigative depth. The court also rejected the complaint of a hearing violation. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 5,000.

Sumário Omnilex

Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG; Art. 64 IRSG; Art. 36a OG; international banking assistance and forwarding to foreign criminal authorities: the Swiss authority may consent to onward transmission where the facts presented in the assistance request, assessed according to Swiss law, reveal objective elements of a punishable offense and create a sufficiently substantiated suspicion of insider trading. Double criminality does not require identical legal qualification in both states; the requested authority need not interpret foreign criminal or securities law in detail, nor verify the foreign authorities' evidentiary assessment. A later referral to prosecutors may be admitted when such forwarding appears concretely necessary. A hearing defect is cured in the federal appeal proceedings if the party could fully present its position and the deciding authority addressed the objections.

Texto completo

[AZA 0/2]
2A.538/2001/sch

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Affentranger, c/o Baker & McKenzie, Zollikerstrasse 225, Postfach, Zürich,

gegen
Eidgenössische Bankenkommission,

betreffend
internationale Amtshilfe in
Sachen "X.________ S.A.",
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Am 23. Februar 2001 ersuchte die spanische "Comisión Nacional del Mercado de Valores" (CNMV) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) im Zusammenhang mit dem Kauf von 350'000 in Spanien kotierten Aktien der Firma "X.________ S.A." um Amtshilfe. Am 27. Juni 2001 teilte die Bankenkommission dieser im Einverständnis mit dem Betroffenen mit, dass die Käufe im Auftrag von A.________ erfolgt seien. Die "X.________ S.A." sei nach dessen Auskünften unterbewertet gewesen und ihre Titel auf "buy" geführt worden.
Die Aktien seien zur Alimentierung einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Stiftung gekauft und dieser gemäss Schenkungsversprechen vom 5. Februar 2001 übertragen worden. Am 26. Juli 2001 ersuchte die CNMV die EBK, einer allfälligen Weiterleitung dieser Informationen an die spanische Staatsanwaltschaft zuzustimmen, was die Bankenkommission am 25. Oktober 2001 tat. Hiergegen wandte sich A.________ am 5. Dezember 2001 an das Bundesgericht mit dem Antrag, die entsprechende Verfügung aufzuheben.

2.- Die unnötig weitschweifige Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen:

a) Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954. 1) kann die Bankenkommission der Weiterleitung von in Amtshilfe übermittelten Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist, d.h. deren materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Verwaltungsrats der "Y.________ AG", der am 1. Dezember 2000 in seinem Beisein beschloss, über die Tochtergesellschaften "Y.________ Holding" und "Y.________ Spain S.L." ein öffentliches Übernahmeangebot (OPA) für die "X.________ S.A." zu lancieren. In der Folge liess der Beschwerdeführer vom 7. bis 29. Dezember 2000 350'000 Aktien der "X.________ S.A." zu einem Mittelkurs von zirka Euro 9.30 - bei einem beabsichtigten Übernahmepreis von 13.5 Euro - kaufen, die er am 9. Januar 2001 in das Depot einer Drittperson übertrug, bevor die "Y.________ AG" am 12. Januar 2001 die CNMV über die vorgesehene OPA informierte.
Die Käufe hätten bei einer Verwertung der Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots einem Gewinn von rund 1,47 Mio.
Euro (etwa 2,1756 Mio. SFr.), d.h. einem deutlich über dem in Art. 285 des spanischen Strafgesetzbuchs für einen strafrechtlich relevanten Insiderhandel liegenden Wert von 75 Mio. Pesetas (etwa 450'759 Euro), entsprochen. Das umstrittene Verhalten war, da es sich bei der Übernahmeabsicht der "Y.________ AG" um eine vertrauliche Tatsache im Sinne von Art. 161 Abs. 3 und 4 StGB handelte (vgl. BGE 118 Ib 448 E. 5 S. 453 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 21. August 2000 i.S. L., E. 9e/dd), somit geeignet, sowohl die Erfordernisse der Insiderstrafbestimmung von Art. 285 des spanischen wie jene von Art. 161 des schweizerischen Strafgesetzbuchs zu erfüllen.

b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es fehle im ersuchenden Staat an den Voraussetzungen für eine Strafbarkeit, was das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten belege, verkennt er, dass die Bankenkommission unter Vorbehalt eines missbräuchlichen Ersuchens weder nach den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln die Strafbarkeit gemäss ausländischem Recht im Einzelnen zu überprüfen hat (BGE 126 II 409 E. 6c/bb S. 421; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N 349); dies bleibt den entsprechenden Behörden vorbehalten (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92). Hinsichtlich der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht hatte sie lediglich abzuklären, ob der aufgrund der dargelegten Umstände hinreichend begründete Verdacht, der Beschwerdeführer könnte als Verwaltungsrat sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder zu verschaffen versucht haben, indem er seine Kenntnis über die geplante Übernahme der "X.________ S.A." durch die "Y.________ AG" ausnützte, die "objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist" (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit erfor- dert nicht, dass der ersuchende und der ersuchte Staat die fraglichen Handlungen in ihren Gesetzgebungen unter demselben rechtlichen Aspekt und deckungsgleich erfassen (Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl. , Bern 2001, S. 168). Die einschlägigen Normen brauchen nicht identisch zu sein (Zimmermann, a.a.O., N 353); es genügt, dass die im Gesuch umschriebenen Tatsachen - hier das Ausnützen einer vertraulichen Information im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots (vgl. Zimmermann, a.a.O., N 361; BGE 116 Ib 89 ff.; 118 Ib 543 ff.) - sowohl in der Rechtsordnung des ersuchenden wie des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (vgl. BGE 126 II 409 E. 6c/cc S. 422; 124 II 184 ff.).

c) aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Weiterleitung sei zu verweigern, weil nach dem spanischen Recht nur eine Verwaltungssanktion denkbar sei und die CNMV ihre Abklärungen nicht hinreichend vertieft geführt habe, verkennt er, dass es nicht an der Bankenkommission ist, das ausländische Börsenaufsichtsrecht auszulegen und die Begründetheit des Verdachts im Einzelnen zu prüfen (BGE 126 II 409 E. 5b, 126 E. 6a/bb). Mit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft, seiner Teilnahme an der entscheidenden Sitzung so- wie der zeitlichen Abfolge von Übernahmebeschluss, Kauf der Aktien und Bekanntgabe des Übernahmeangebots ist eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise hinreichend glaubhaft gemacht, was für die Bewilligung der Weitergabe der in Amtshilfe übermittelten Informationen an die Strafbehörden genügt.
Dass der Beschwerdeführer die Aktien gestützt auf eigene Marktbeobachtungen gekauft haben will, ist nicht entscheidend (so bereits unveröffentlichtes Urteil vom 21. August 2000 i.S. L., E. 9c/cc, unter Hinweis auf Jean-François Egli/Olivier Kurz, L'entraide judiciaire accordée par la Suisse pour la répression des délits d'initiés; problèmes récents, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Bern 1993, S. 619 f.). Schliesslich musste bei Einreichen des Ersuchens auch noch nicht feststehen, ob die Weiterleitung tatsächlich erfolgen wird. Das Bundesgericht lässt in seiner Praxis eine "allfällige Notwendigkeit" hierzu, die durch konkretere Anhaltspunkte als blosse Kursvariationen belegt sein muss, genügen (BGE 126 II 409 E. 6b/cc S. 419). Die CNMV hat um die Weiterleitungsbewilligung nachgesucht, da sie gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich ihr nach der Amtshilfe präsentierte, gehalten sein konnte, die Angaben an die Strafbehörden zu übermitteln (vgl. Art. 262 des Strafprozessgesetzes bzw. Art. 408 des Strafgesetzbuches; Althaus, a.a.O., S. 165); gemäss ihrer Erklärung auf "best efforts" hatte sie die entsprechende Bewilligung deshalb unabhängig davon einzuholen, ob der Fall nach weiterer Prüfung bzw. nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft auf dem verwaltungs- oder strafrechtlichen Weg erledigt wird. Das Bundesgericht hat in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig die Erteilung der Weiterleitungsbewilligung bereits im Amtshilfeentscheid selber für zulässig erklärt (BGE 126 II 409 ff; unveröffentlichte Urteile vom 10. Juli 2001 i.S. B., E. 5a/aa, und vom 21. August 2000 i.S. F., E. 9); von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder des Prinzips der langen Hand bzw. der Spezialität kann deshalb keine Rede sein.
bb) Dass der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beschenkte Dritte aus dem Kauf der Titel keinen Vermögensvorteil gezogen hat, steht einer Übermittlung der Informationen an die spanische Staatsanwaltschaft nicht entgegen; es handelt sich dabei um eine Folge des Amtshilfeersuchens, welches die beschenkte Stiftung offenbar dazu veranlasste, auf die Annahme der Aktien zu verzichten. Auch wenn kein Vermögensvorteil aus einer tatbestandsmässigen Transaktion resultiert, kann die zugrundeliegende Verhaltensweise doch als Versuch strafbar bleiben (unveröffentlichtes Urteil vom 27. April 2001 i.S. P., E. 8f/dd; Niklaus Schmid, Schweizerisches Insiderstrafrecht, Bern 1988, S. 170-172). Zu Recht weist die Bankenkommission schliesslich auch darauf hin, dass die Aktien nach der Schenkung, selbst wenn deren Annahme inzwischen verweigert wurde, mehr Wert gewesen sind als vor dem Kauf; im Übrigen mutet die ganze Konstruktion - Schenkung an eine schweizerische gemeinnützige Stiftung - doch als eher ungewöhnlich an.

cc) Schliesslich ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Dieser hatte wiederholt und umfassend Gelegenheit, seinen Standpunkt mündlich wie schriftlich darzulegen. Dass seine Vernehmlassung dem Bundesamt für Justiz nicht vorlag, ist nicht entscheidend, hatte nach Art. 38 Abs. 2 lit. c BEHG doch letztlich die Bankenkommission über die Weiterleitung zu befinden (vgl. Althaus, a.a.O., S. 165) und sich in diesem Rahmen mit seinen Einwänden auseinanderzusetzen, was sie getan hat. Im Übrigen wäre eine entsprechende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das bundesgerichtliche Verfahren geheilt.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 14. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

international assistancesecurities supervisioninsider tradingdouble criminalityforwarding of informationright to be heardsimplified proceedingscourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the EBK could consent to forwarding assisted information to Spanish criminal authorities.

Decisão extraída

Yes. The statutory requirements for consent to forwarding were met because the facts also disclosed a plausible insider-trading offense under Swiss and Spanish law.

Fundamentação extraída

The court held that the assisted facts need not be classified identically in both states; it is enough that the conduct described in the request corresponds to a punishable offense in both jurisdictions. The buyer's board membership, participation in the takeover decision, timing of the purchases, and transfer before public disclosure created sufficient suspicion.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could rely on the absence or insufficiency of criminal punishability under Spanish law.

Decisão extraída

No. The banking commission was not required to examine foreign criminal law in detail absent abusive request circumstances.

Fundamentação extraída

Assessment of foreign penal law is for the competent foreign authorities; for Swiss-law double criminality, only the objectively established elements of a Swiss offense had to be checked.

Questão jurídica principal

Whether forwarding should be refused because only an administrative sanction seemed possible in Spain or the Spanish investigation was allegedly too superficial.

Decisão extraída

No. The commission did not have to interpret Spanish securities law or verify the detailed merits of the foreign suspicion.

Fundamentação extraída

The relevant suspicion was sufficiently substantiated by the takeover-related chronology and insider position. A possible later criminal referral was enough; actual final determination by the foreign authorities was not yet required.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's right to be heard was violated.

Decisão extraída

No. He had repeated opportunities to present his position, and any possible defect would in any event have been cured in the federal proceedings.

Fundamentação extraída

The commission, not the Federal Office of Justice, was the decisive authority on forwarding, and it dealt with the objections; the federal proceedings cured any remaining defect.

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