Non-entry for insufficiently reasoned appeal; no deadline restoration

2C_1075/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II2 de nov. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

X., a Serbian national married to a Swiss woman, received a residence permit that was not renewed after the spouses separated. His late cantonal appeal was rejected because the Zurich Administrative Court declined to extend or restore the filing deadline. Before the Federal Supreme Court, he sought restoration of the deadline and annulment of that decision. The Court held that the appeal did not meet the Federal Supreme Court’s strict reasoning requirements: he merely repeated earlier arguments and failed to show any manifestly incorrect factual findings or legal error. The Court therefore did not enter into the appeal and made the appellant bear the court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1-2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift sich in appellatorischer Kritik erschöpft und nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind. Bei Rügen gegen die Beweiswürdigung ist konkret aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll; blosse Wiederholung vorinstanzlich bereits vorgetragener Einwände genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung kann der Präsident im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht eintreten; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird dadurch gegenstandslos.

Texto completo

{T 0/2}
2C_1075/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 27. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1986) stammt aus Serbien. Er heiratete am 1. Oktober 2010 eine Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Nachdem sich die Eheleute am 20. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt hatten, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 11. Dezember 2011 ab, seine Bewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 4. Juni 2012. Hiergegen gelangte X.________ verspätet an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches am 27. September 2012 entschied, die Beschwerdefrist nicht zu erstrecken oder wiederherzustellen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben und ihm die Wiederherstellung der Frist zu gewähren.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - zudem im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dazu setzt er sich nicht weiter auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen die Annahme der Vorinstanz, die Krankheit seiner Mutter sei nicht derart gewesen, dass er als handlungsunfähig hätte gelten müssen und er sich nicht rechtzeitig um die Beschwerdeeinreichung hätte kümmern können, offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG [Beweiswürdigung]) oder der angefochtene Entscheid anderweitig Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht ersichtlich.

3.
3.1 Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; es ist darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem entsprechenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.

3.2 Dessen Ausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Palavras-chave

residence permitdeadline restorationreasoning requirementsinadmissibilityappellate reviewappellate deadlinenon-entrycosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal despite insufficient substantiation.

Decisão extraída

No. The filing did not meet the statutory reasoning requirements and contained mainly repeated arguments from below without engaging with the cantonal judgment.

Fundamentação extraída

Under the Federal Supreme Court Act, the appellant had to specifically show how the lower court's findings or legal reasoning were manifestly erroneous. He failed to do so, especially regarding the finding that his mother's illness did not make him incapable of acting in time.

Questão jurídica principal

Whether the deadline for filing the cantonal appeal should be restored or extended.

Decisão extraída

No restoration or extension was warranted.

Fundamentação extraída

The appellant did not demonstrate that the lower court's assessment of his alleged incapacity was clearly untenable or that any other federal-law violation occurred.

Questão jurídica principal

Whether interim relief and suspensive effect should be granted for the proceedings.

Decisão extraída

The request became moot once the appeal was not entered into.

Fundamentação extraída

Because the appeal was not entertained, no interim measure could remain pending.

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