Residence permit denied after marital separation; appeal dismissed

2C_111/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II8 de jun. de 2007Dismissed

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A Turkish national married to a Swiss citizen challenged the refusal to renew his residence permit after the couple had separated. The Federal Court held that any earlier hearing defect in the municipal procedure was cured in the cantonal appeal proceedings, where the applicant had a full opportunity to be heard. On the merits, the court found the marriage had become a purely formal union that no longer supported a residence entitlement. The public-law appeal was dismissed insofar as admissible, free legal aid was refused, and court costs of CHF 2,000 were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 29 BV; hearing defects in administrative alien-law proceedings may be cured on appeal where the appellate authority has full cognizance in fact and law and the party had a genuine opportunity to comment (consid. 2.2.1). A residence permit based on marriage may be refused when the marital union has objectively lost substance and is invoked solely to preserve immigration status; a merely formal, long-standing separation does not sustain an entitlement (consid. 2.2.2). Free legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal is manifestly devoid of prospects of success; the unsuccessful appellant bears costs under Art. 65 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
2C_111/2007 /ble

Urteil vom 8. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 5. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.X.________ (geb. 1978) stammt aus der Türkei. Er heiratete am 24. Juli 2003 die Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1980), worauf ihm am 15. Dezember 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 10. Januar 2005 informierten die Einwohnerdienste (Migration und Fremdenpolizei) der Stadt Bern A.X.________, dass sie beabsichtigten, seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter zu verlängern, da er seit dem 8. August 2004 von seiner Frau getrennt lebe. Am 8. März 2005 verlängerten sie die Bewilligung um sechs Monate, um A.X.________ "Gelegenheit zu geben, die eheliche Situation zu klären". Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnten sie es ab, seine Bewilligung zu erneuern, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe berufe. Die hiergegen bei der Polizei- und Militärdirektion bzw. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdesache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Einwohnerdienste der Stadt Bern hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, wobei eine Heilung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - wegen der Schwere der Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zu Unrecht nicht in der Sache selber geprüft. Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Einwohnerdienste der Stadt Bern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das präsidierende Mitglied der Abteilung legte dieser am 12. April 2007 vorläufig aufschiebende Wirkung bei.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die städtische Fremdenpolizeibehörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern verletzt hat, als sie B.X.________ als Auskunftsperson in Abwesenheit ihres Gatten befragte, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund (Drohungen usw.) bestanden hätte (vgl. BGE 130 II 169 ff.). Immerhin habe der Anwalt des Beschwerdeführers aber vom Befragungsprotokoll Kenntnis erhalten, womit er zu den umstrittenen Aussagen im Rekursverfahren rechtzeitig hätte Stellung nehmen können. Zwar wäre die städtische Fremdenpolizeibehörde - so das Verwaltungsgericht - auch gehalten gewesen, A.X.________ vor der Verfügung vom 5. Juli 2007 Gelegenheit zur nochmaligen Äusserung zu geben, da sie seit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 weitere - von ihr nicht protokollierte - Abklärungen getroffen hatte; dieser Mangel sei im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion indessen geheilt worden. Der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, andererseits aber alle ihm gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Sache selber jeweils nicht genutzt habe.
2.2
Diese Ausführungen verletzen entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kein Bundes(verfassungs)recht:
2.2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; BGE 129 II 497 E. 2.2; 126 I 15 E. 2a/aa) bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S. 274; 110 Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion, welche über die Verfügung der Einwohnerdienste sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition entschied, Gelegenheit, zu den verschiedenen Fragen umfassend Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht durfte deshalb die formellen Mängel des Verfahrens der städtischen Fremdenpolizeibehörde als geheilt erachten (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 373 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer sich vor ihm mit dem Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in der Sache selber nicht weiter auseinandersetzte, weshalb es in diesem Punkt auf seine Eingabe nicht einzutreten brauchte.
2.2.2 Die Beschwerde hätte in der Sache selber im Übrigen keinerlei Aussichten auf Erfolg gehabt: Der Beschwerdeführer hat sich nur gerade elf Monate nach seiner Einreise von seiner Gattin getrennt; zuvor lebte er während 25 Jahren in der Türkei. Die städtische Fremdenpolizeibehörde hat ihm und seiner Frau während sechs Monaten Gelegenheit gegeben, allenfalls wieder zusammenzufinden. In dieser Zeit ist es zu keinerlei Kontakten mehr zwischen den beiden gekommen. Seit dem 13. September 2005 lebt das Ehepaar X.________ gerichtlich getrennt. B.X.________ hat gegenüber der Polizei- und Militärdirektion Ende Februar 2006 (einmal mehr) bestätigt, dass sie "niemals!" mit dem Beschwerdeführer wieder zusammenleben werde. Dieser beruft sich somit auf eine objektiv seit Jahren inhaltslos gewordene Ehe, um von der damit verbundenen Bewilligung profitieren zu können (BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.3; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiedenen Vernehmlassungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der dort zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung hatte die vorliegende Eingabe keinerlei Aussichten auf Erfolg; sie hat allein dazu gedient, die Wegweisung des Beschwerdeführers (weiter) zu verzögern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

residence permitright to be heardhearing defectcure of defectmarital separationabuse of rightsfree legal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the residence permit refusal violated the right to be heard and whether the defect was cured on appeal.

Decisão extraída

Any defect in the municipal procedure was cured before the cantonal appellate authority, which reviewed the matter freely in fact and law.

Fundamentação extraída

The lawyer had access to the interview record and could comment in the appeal proceedings; the later cantonal procedure offered a full opportunity to be heard, so the formal defect was cured.

Questão jurídica principal

Whether the applicant retained a residence-permit entitlement based on the marriage despite the long-standing separation.

Decisão extraída

No enforceable entitlement remained because the marriage had become objectively devoid of substance and was invoked only to obtain the permit.

Fundamentação extraída

The spouses had been separated for years, had no meaningful contact, and the wife confirmed she would never resume cohabitation; the applicant relied on a purely formal marriage.

Questão jurídica principal

Whether the application for free legal aid and appointed counsel should be granted.

Decisão extraída

The request was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the established case law and the facts, the filing was obviously unlikely to succeed.

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