Extension of removal detention upheld

2C_238/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II20 de mar. de 2008Dismissed

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Resumo Omnilex

An Iraqi national challenged the Bern detention court's extension of his removal detention. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the detention remained lawful: he had a final removal order, refused voluntary return, and the authorities were still pursuing execution, so a risk of absconding existed. The six-month extension was not manifestly disproportionate despite the practical difficulties of removal. Arguments about traveling to a third country did not help him, because Swiss authorities cannot enable unlawful entry elsewhere and any third-country removal requires lawful entry permission. The complaint was dismissed and no court costs were levied.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4, Abs. 3 und 4 AuG; Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Art. 66 Abs. 1 BGG: Verlängerung der Ausschaffungshaft bei bestehender Untertauchensgefahr und fortdauernden Vollzugsbemühungen. Eine auch längere Verlängerung ist nicht unverhältnismässig, wenn der Vollzug trotz Schwierigkeiten ernsthaft vorangetrieben wird und der Betroffene die Haft durch freiwillige Ausreise beenden könnte. Schwierigkeit des Wegweisungsvollzugs allein macht die Haft nicht unzulässig. Eine beabsichtigte Weiterreise in einen Drittstaat vermag die Haft nicht zu beseitigen, solange keine rechtsgültige Einreisebewilligung vorliegt; die Behörden dürfen keine rechtswidrige Einreise in einen Drittstaat fördern. Bei Bedürftigkeit und absehbarem Vollzug kann auf Kosten verzichtet werden.

Texto completo

{T 0/2}
2C_238/2008/leb

Urteil vom 20. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. März 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Irak. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 5. März 2008 bis zum 10. September 2008 verlängerte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich unter diesen Umständen, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen:

2.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land verlassen müssen, was er nicht getan hat. Er weigert sich nach wie vor, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Es besteht bei ihm gestützt hierauf Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Der Beschwerdeführer ist am 13. Dezember 2007 als irakischer Staatsangehöriger anerkannt und sein Fall zur weiteren Prüfung nach Bagdad weitergeleitet worden. Sobald die Modalitäten für eine allfällige zwangsweise Rückschaffung geklärt sind, wird der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbracht werden können (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand, dass sich seine Ausschaffung schwierig gestaltet, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Der Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.; Art. 105 Abs. 1 Satz 2 AsylG [SR 142.31]). Die Haftverlängerung direkt um sechs Monate erscheint zwar als relativ lang, nachdem die Haftbehörden selber davon ausgehen, dass das Verfahren noch etwa "drei bis vier Monate" dauern dürfte; da mit dem Irak aber entsprechende Erfahrungen fehlen, kann nicht gesagt werden, sie sei geradezu unverhältnismässig, zumal es der Beschwerdeführer jederzeit in der Hand hat, seine Haft zu beenden, indem er freiwillig in seine Heimat zurückkehrt. In diesem Fall können die Papiere für ihn innert weniger Tage beschafft werden.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Haftentlassung sofort ohne Papiere in ein anderes Land zu reisen, verkennt er, dass die schweizerischen Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten dürfen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz längst verlassen müssen; er hatte genügend Zeit, eine legale Ausreise in ein anderes Land zu organisieren. Soweit er geltend macht, allenfalls zu einem Cousin in die Vereinigten Staaten reisen zu können, steht es ihm frei, sich um eine entsprechende Einreisebewilligung zu bemühen; liegt eine solche vor, wird ein Wegweisungsvollzug dorthin geprüft werden können (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Wegweisungsvollzug usw.) kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar

Palavras-chave

removal detentionrisk of abscondingproportionalityvoluntary returnthird-country removalcost waiver

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Questão jurídica principal

Whether the extension of removal detention was lawful and proportionate

Decisão extraída

The extension was lawful because there was a risk of absconding and no breach of federal law was shown.

Fundamentação extraída

The applicant had a final asylum/removal order, refused to return voluntarily, and the authorities were still actively pursuing removal. The length of the extension was not manifestly disproportionate given the difficulties of removal and the possibility of ending detention by voluntary return.

Questão jurídica principal

Whether the applicant could invoke intended travel to a third country to defeat detention

Decisão extraída

No; Swiss authorities cannot facilitate unlawful entry into a third state, and any removal to a third country requires a lawful basis and prior permission.

Fundamentação extraída

He had long been able to organize legal onward travel; only if an entry permit exists can removal to that country be examined.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No costs were imposed in view of the applicant's indigence and the foreseeable removal proceedings.

Fundamentação extraída

The court exercised its discretion to waive costs under the Federal Supreme Court Act.

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