Cantonal vehicle inspection fee complaint dismissed as inadmissible and unfounded

2C_584/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II2 de jun. de 2009Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed the complaint against a Thurgau cantonal decision concerning vehicle inspection fees. It held that the appellant could not directly challenge the underlying invoice before it, only the final cantonal decision. His assertion that he never received a summons for the missed inspection was rejected as an inadmissible new allegation, since it could already have been raised before the cantonal appeal body. The alleged violation of the duty to give reasons also failed. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 and 2, Art. 66 BGG; admissibility of new allegations and scope of review in a complaint against a cantonal decision on vehicle inspection fees. The Federal Supreme Court only reviews decisions of the last cantonal instance; a direct challenge to the underlying administrative invoice is inadmissible. Allegations that could already have been raised before the cantonal authority constitute inadmissible novelties in federal proceedings, absent the statutory exceptions. A complaint alleging a breach of the duty to state reasons fails if the decisive point was not raised below and the file contains no indication supporting the asserted factual premise.

Texto completo

{T 0/2}
2C_584/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand
Gebühren für die Fahrzeugprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Mahnung/Verfügung vom 5. April 2008 erhob das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau bei X.________ den Betrag von Fr. 100.--, bestehend aus der Gebühr für eine Fahrzeugprüfung vom 16. Januar 2008 von Fr. 80.-- und einer Mahngebühr von Fr. 20.--. Dagegen rekurrierte X.________ an die kantonale Rekurskommission für Strassenverkehrssachen, wobei er geltend machte, es müsse sich um ein Versehen handeln, denn die Gebühr sei bereits am 18. Dezember 2007 von seiner Gutschrift über Fr. 70.45 in Abzug gebracht worden und den restlichen Betrag von Fr. 9.55 habe er am 31. Januar 2008 überwiesen.

B.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2008 wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau den Rekurs ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 18. Dezember 2007 die periodische Fahrzeugprüfung versäumt, wofür ein Betrag von Fr. 80.-- in Rechnung gestellt und die Gutschrift von Fr. 70.45 in Abzug gebracht worden sei (Rechnung Nr. A.________ vom 21. Dezember 2007). Am 16. Januar 2008 habe die Fahrzeugprüfung dann stattgefunden, wofür wiederum eine Gebühr von Fr. 80.-- erhoben worden sei (Rechnung Nr. B.________ vom 25. Januar 2008). Auf Letztere beziehe sich die Mahnung/Verfügung, die folglich zu Recht erlassen worden sei.

C.
Mit Eingabe vom 12. August 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission zu "widerrufen" und die Rechnung für die Motorfahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007 "für ungültig" zu erklären. Er bringt vor, gar nie ein Aufgebot für die angeblich versäumte Prüfung vom 18. Dezember 2007 erhalten zu haben.

D.
Das Präsidium der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verzichtet auf eine Stellungnahme mit der Begründung, die vorliegende Beschwerdesache betreffe die Erhebung kantonaler Gebühren und damit nicht Fragen des Strassenverkehrsrechts des Bundes.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission für Strassenverkehrsfragen vom 23. Juni 2008 auch jene der Rechnung des Strassenverkehrsamtes für die Fahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007 verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.3 Als Abgabepflichtiger ist der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Behauptung, er habe nie ein Aufgebot für eine Fahrzeugprüfung am 18. Dezember 2007 erhalten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission nicht vorgebracht, wiewohl er seiner damaligen Rekurseingabe sowohl die Rechnung (Nr. A.________) vom 21. Dezember 2007 betreffend die Fahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007, versehen mit dem Vermerk "Resultat: Ausgeblieben", als auch die Mahnung/Verfügung vom 5. April 2008 mit Hinweis auf die Fahrzeugprüfung vom 16. Januar 2008 beigelegt hatte. Da der Beschwerdeführer somit seinen Einwand bereits vor der Vorinstanz hätte erheben können, kann er im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässiges Novum nicht mehr gehört werden.

1.5 Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission vor, zu seiner Einsprache "keine Stellung genommen" zu haben, indem sie weder bestritten noch begründet habe, dass bzw. weshalb er kein Aufgebot zu einer Fahrzeugprüfung am 18. Dezember 2007 erhalten habe. Soweit damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Missachtung der Begründungspflicht) geltend gemacht wird, ist diese Rüge nicht stichhaltig. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer es unterlassen, den entsprechenden Einwand in seiner Eingabe an die Rekurskommission überhaupt vorzubringen, weshalb sie auch nicht gehalten war, hiezu Stellung zu nehmen. Dies umso mehr, als sich aus den Vorakten kein Anhaltspunkt auf eine fehlende Vorladung zum betreffenden Prüfungstermin ergibt. Der Vorinstanz könnte insofern auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Weitere Rügen werden vom Beschwerdeführer nicht oder nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise vorgebracht.

2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser

Palavras-chave

vehicle inspectionadministrative feesinadmissible novumduty to state reasonsfederal reviewcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint could challenge the cantonal office invoice itself in addition to the cantonal appeal decision

Decisão extraída

The Federal Supreme Court would not enter into the request aimed directly at annulling the invoice, because only final cantonal decisions are reviewable.

Fundamentação extraída

The appeal under the Federal Supreme Court Act lies only against decisions of the last cantonal instance; the invoice was not such a decision.

Questão jurídica principal

Whether the claim that no summons for the 18 December 2007 inspection had been received could be considered

Decisão extraída

The argument was an inadmissible new allegation and could not be heard.

Fundamentação extraída

The appellant could and should have raised this point before the cantonal appeal body; new facts are only admissible under the statutory exceptions, which were not met.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal appeal body violated the duty to state reasons or established the facts arbitrarily

Decisão extraída

No violation was shown.

Fundamentação extraída

Because the appellant had not raised the summons issue below, the cantonal authority was not obliged to address it; the file also gave no indication of an omitted summons.

Questão jurídica principal

Whether the complaint should be allowed against the cantonal decision on the vehicle inspection fees

Decisão extraída

The complaint was dismissed insofar as it was admissible.

Fundamentação extraída

No reviewable legal error or substantiated constitutional/factual challenge was established.

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