Subsidiary constitutional complaint inadmissible against exam result

2C_589/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II19 de jun. de 2012Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The applicant challenged the failed ophthalmology specialist examination and asked the Federal Supreme Court to order an independent expert review, grant the specialist title, or remit the case. The Court held that an appeal in public law matters is excluded by Art. 83 lit. t BGG for examination results, and that a subsidiary constitutional complaint is unavailable against a Federal Administrative Court judgment because Art. 113 BGG only covers last cantonal instances. The filing was therefore manifestly inadmissible and was dismissed in summary procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant's two counsel jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 83 lit. t BGG, Art. 113 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich von Prüfungs- und Fähigkeitsbewertungen unzulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen; gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist sie ausgeschlossen. Ist bereits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Art. 83 lit. t BGG unzulässig, bleibt für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. Eine offensichtlich unzulässige Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Weiterungen nicht einzutreten. Unnötige Kosten können den rechtskundigen Vertretern auferlegt werden, wenn die Unzulässigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war (Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
2C_589/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, und Rechtsanwalt Daniel Gränicher,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3006 Bern,
  2. Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG), Expertenkommission für Facharztprüfungen in Ophthalmologie,
    Berneckerstrasse 26, 9435 Heerbrugg,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Facharztprüfung; Facharzttitel für Ophthalmologie,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 11. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ legte am 8./9. Mai 2009 in Paris die Facharztprüfung Ophtalmologie ab. Die Expertenkommission für Facharztprüfungen in Ophtalmologie teilte ihm am 26. Mai 2009 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Entscheid vom 17. Juni 2010 wies die Einsprachekommission Weiterbildung der FMH die gegen diesen Bescheid erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 11. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Am 14. Juni 2012 gelangte X.________ mit zwei gleichlautenden, je als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsschriften an das Bundesgericht, eingereicht durch zwei verschiedene Rechtsanwälte. Es wird beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Sachverhaltsfeststellung bzw. das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers sei durch einen vom Gericht zu bestimmenden und unabhängigen Sachverständigen im Sinne von Art. 118 in Verbindung mit Art. 55 BGG zu prüfen; dem Beschwerdeführer sei der Facharzttitel in Ophtalmologie zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit zur gehörigen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegende Rechtsstreit fällt unter diesen gesetzlichen Unzulässigkeitsgrund, wie der Beschwerdeführer selber vorbehaltlos feststellt. Es wird denn auch bewusst subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

2.2 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um eine Instanz des Bundes. Da Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide (letzter) kantonaler Instanzen erhoben werden kann, steht dieses Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2012 nicht zur Verfügung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers hätten schon bei Beachtung minimalster beruflicher Sorgfalt (Lektüre des Gesetzestextes) feststellen können, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensteht. Die Kosten sind daher ihnen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG; Urteile 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3 und 2C_758/2009 vom 18. November 2009).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den beiden Rechtsvertretern des Beschwerdeführers unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Palavras-chave

admissibilityconstitutional complaintexam resultspecialist titlesummary procedurecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a subsidiary constitutional complaint is admissible against a Federal Administrative Court judgment concerning a specialist exam result.

Decisão extraída

No. The complaint is not available against judgments of the Federal Administrative Court, which is a federal, not cantonal, authority.

Fundamentação extraída

Art. 113 BGG allows the remedy only against decisions of last cantonal instances; since this case concerns a federal court judgment, the complaint is manifestly inadmissible and no appeal in public law matters exists because of Art. 83 lit. t BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs for filing an obviously inadmissible remedy.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant's two counsel jointly and severally because they should have recognized the inadmissibility with minimal professional diligence.

Fundamentação extraída

Under Art. 66 BGG, the losing party bears costs, and unnecessary costs are borne by the person who caused them; counsel caused the needless filing by not checking the clear statutory text.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.