Estimated tax assessment upheld for wine trader

2C_592/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II22 de jan. de 2008Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The taxpayers challenged Solothurn estimated assessments for 2005 federal and cantonal taxes concerning income from a wine business. The Federal Supreme Court held that no hearing violation occurred because the tax office's submission had been served and a response period granted. On the merits, the lack of reliable books, the unexplained drop in gross profit margin, and the duty to keep accounts justified estimation. Because the cantonal rules mirrored the federal ones, both assessments were upheld. The complaint was dismissed in simplified proceedings, and a CHF 1,000 court fee was charged to the taxpayers.

Sumário Omnilex

Art. 130 Abs. 2 and 132 Abs. 3 DBG; estimated assessment and challenge for obvious incorrectness. Where the taxpayer fails to comply with procedural duties or reliable records are lacking, the tax authority may assess by reasonable estimation and may rely on experience figures. A formally proper accounting enjoys a presumption of material correctness, but this presumption is rebutted when the result is in irreconcilable conflict with experience data. A sharp, unexplained deterioration in gross profit margin, combined with absent supporting documents, justifies an assessment by estimation; such assessment is set aside only if manifestly erroneous. The same applies where cantonal and harmonized rules are congruent (consid. 2–3).

Texto completo

{T 0/2}
2C_592/2007/leb

Urteil 22. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
A.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 25. Juni 2007 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A.________ und B.X.________ ab und bestätigte die Ermessensveranlagungen für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2005. Streitig ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Weinhandel). Da die Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hatten und die Bruttogewinnmarge in einem Missverhältnis zu den Ergebnissen der Vorjahre stand, nahm die Veranlagungsbehörde ermessensweise einen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 45'000.-- vor.

Hiergegen führen A.________ und B.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten beigezogen.

I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Die Beschwerdeführer beschweren sich sinngemäss über eine formelle Rechtsverweigerung. Sie machen geltend, sie hätten im Verfahren vor dem Steuergericht zu den Aussagen des Steueramtes keine Stellung nehmen können. Der Vorwurf trifft nicht zu. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, erstattete die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ihre Stellungnahme am 15. Februar 2007. Mit Verfügung vom 20. März 2007 stellte die Gerichtskanzlei diese Eingabe den Rekurrenten zu und räumte diesen eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor.

2.2 Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; die Veranlagungsbehörde kann dabei namentlich auf Erfahrungszahlen abstellen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nach Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

2.3 Die Beschwerdeführer betreiben eine kleine Weinhandlung, welche nach der kantonalen Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (BGS 916.946) zwingend im Handelsregister eingetragen werden muss und daher der Buchführungspflicht untersteht (Art. 957 OR). Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Die Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in einem nicht erklärbaren Widerspruch zu den Erfahrungszahlen steht. Während in den Vorjahren die Bruttogewinnmarge der Beschwerdeführer durchschnittlich über 60 % betrug, sank sie im Jahre 2005 auf 28,1 % ab. Diesen Gewinneinbruch konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel belegen. Buchhaltungsunterlagen konnten sie nicht beibringen, weil wegen eines Computerdefekts die Daten auf der Festplatte verloren gingen. Umsatz und Gewinn mussten daher schätzungsweise ermittelt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG) waren damit zweifellos erfüllt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

2.4 Diese Ermessensveranlagung ist nach den genannten Vorschriften nur zu korrigieren, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Veranlagung, die sich ausdrücklich an die bisherigen Umsatzzahlen anlehnt, ohne dass besondere Faktoren ein Abgehen von den bisherigen Geschäftsergebnissen nahelegen würden, stützt sich insoweit auf Erfahrungszahlen und kann offensichtlich nicht beanstandet werden. Die Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer ist zu bestätigen.
II. Staatssteuer

3.
Das solothurnische Steuergesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die Anforderungen für deren Anfechtung gleich wie das Recht der direkten Bundessteuer. Zwischen diesem und den einschlägigen Bestimmungen des Steuerharmonisierungesetzes besteht Kongruenz (vgl. § 147 Abs. 2, 149 Abs. 4 StG; Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Ausführungen zur direkten Bundessteuer gelten daher entsprechend auch für den Bereich der Staatssteuer. Es kann auf diese verwiesen werden.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Staatssteuer abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann

Palavras-chave

tax assessmentestimated taxationbookkeeping dutygross profit marginright to be heardexperience figureswine tradecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the taxpayers were denied the right to be heard before the cantonal tax court.

Decisão extraída

No denial of the right to be heard occurred because the tax office's submission was served and a response period was granted.

Fundamentação extraída

The file showed service of the respondent authority's submission and an opportunity to comment, so the complaint was unfounded.

Questão jurídica principal

Whether the estimated assessment for direct federal tax was unlawful or obviously incorrect.

Decisão extraída

The estimated assessment was justified and not obviously incorrect.

Fundamentação extraída

The taxpayers failed to produce reliable records; the gross profit margin fell sharply without plausible explanation; the business was subject to bookkeeping duties; estimation based on prior turnover and experience figures was permissible.

Questão jurídica principal

Whether the estimated assessment for cantonal tax was unlawful or obviously incorrect.

Decisão extraída

The cantonal assessment was also justified and remained unchanged.

Fundamentação extraída

Cantonal law mirrored the federal rules on estimated assessment and its challenge requirements, so the reasoning applied equally.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The taxpayers must pay the court fee.

Fundamentação extraída

As the complaint was manifestly unfounded, costs were charged to the appellants in simplified proceedings.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.