Tax assessment upheld; subsidiary constitutional complaint inadmissible

2C_618/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II13 de nov. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

A married couple challenged an estimated tax assessment for 2001, arguing they had no taxable income and that asset movements were explained by a family loan or by a mistake in the tax return. The Federal Supreme Court held that the new allegation of a filing error was an inadmissible nova. Given the unexplained increase in assets and the absence of reliable tax factors, estimation was justified and not manifestly incorrect. The public law appeal was dismissed, the subsidiary constitutional complaint was not entered into, free legal aid was refused, and court costs of CHF 500 were charged jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 197 Abs. 1 lit. b StG/OW; Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 206 Abs. 2 StG/OW; Art. 64, 65, 68, 83, 99, 109 BGG: Tax assessment by estimation is admissible where the taxable factors cannot be reliably ascertained, notably when no income is declared but a substantial unexplained increase in assets occurs. A later allegation that a tax return contained an error, raised for the first time before the Federal Supreme Court, is an inadmissible nova. A manifestly incorrect estimation cannot be negated merely by invoking economic details of allegedly income-generating structures if the assessment rests independently on the asset increase. Where an ordinary public law appeal is available, the subsidiary constitutional complaint is inadmissible; legal aid requires prospects of success.

Texto completo

{T 0/2}
2C_618/2007/ble

Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

  1. A.X.________,
  2. B.X.________,
    Beschwerdeführer,
    vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wild, Postfach, 6060 Sarnen 2,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie direkte Bundessteuer 2001 (Ermessensveranlagung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. September 2007.

Erwägung:
1.
In der Steuererklärung 2001 deklarierten die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ kein steuerbares Einkommen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Steuerpflichtigen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Bemessungsperiode zumindest Einkünfte von 80'000 Franken erzielen mussten, rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden ermessensweise einen entsprechenden Betrag auf und setzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 auf 65'300 Franken und für die direkte Bundessteuer 2001 auf 76'900 Franken fest (Verfügungen vom 6. Juni 2003). Diese Veranlagungen schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden auf Beschwerde hin kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 27. September 2007).
2.
Am 2. November 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den sinngemässen Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 27. September 2007 aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie die direkte Bundessteuer 2001 auf Null festzusetzen.
3.
Weil der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Demzufolge bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die ebenfalls erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.
4.
4.1 Die Steuerbehörden haben die Aufrechnung von 80'000 Franken insbesondere deshalb vorgenommen, weil die Beschwerdeführer für das Jahr 2001 kein Einkommen deklarierten, obschon ihr Vermögen in diesem Zeitraum um rund 93'000 Franken zugenommen hatte. Diese Vermögenszunahme versuchten die Beschwerdeführer zunächst mit einem Darlehen in der Höhe von 130'000 Deutschen Mark zu erklären, das ihnen ihre Kinder gewährt hätten. Nachdem im angefochtenen Entscheid aufgezeigt worden ist, dass ihnen ein derartiger Mittelzufluss zwar erlaubt hätte, ihren Lebensunterhalt ohne Einkommen zu bestreiten, aber keine Vermögenszunahme hätte bewirken können, machen die Beschwerdeführer nunmehr geltend, in der Steuererklärung 2001 einen Fehler gemacht zu haben: Das Vermögen sei "irrtümlicherweise" Anfang des Jahres mit 1'115'683 Franken und Ende des Jahres mit 1'209'308 Franken deklariert worden; richtigerweise hätte der zugeflossene Betrag als Schuld und nicht als Vermögen deklariert werden müssen. Die (nicht näher belegte) Behauptung, ihnen - bzw. ihrem Vertreter - sei beim Ausfüllen der Steuererklärung ein Fehler unterlaufen, stellen die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht auf. Dies, obschon während des ganzen Rechtsmittelverfahrens Anlass bestand, auf einen allfälligen solchen Irrtum hinzuweisen. Es handelt sich deshalb um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG), auf welches nicht weiter einzugehen ist.
4.2 Nach dem Gesagten hat sich das Vermögen der Beschwerdeführer im Jahre 2001 vergrössert, obschon diese angeben, keinerlei eigene Einkünfte erzielt und ihren Lebensunterhalt mit der finanziellen Hilfe ihrer Kinder bestritten zu haben. Bei diesen Gegebenheiten lassen sich die Steuerfaktoren nicht zuverlässig ermitteln, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Steuerbehörden zu einer Ermessensveranlagung geschritten sind (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG sowie Art. 197 Abs. 1 lit. b des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 [StG/OW]; vgl. auch Urteil 2A.426/2004 vom 23. November 2004, in: StR 60/2005 S. 441, E. 2.1; Urteil 2A.387/1997 vom 16. März 1999, in: RDAF 2000 II S. 41, E. 2b). Weil sich die streitige Veranlagung ausschliesslich auf die deklarierte Vermögenszunahme stützt und diese unabhängig davon Bestand hat, ob die Berliner Unternehmen der Beschwerdeführer Erträge abgeworfen haben, kann sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG sowie Art. 206 Abs. 2 StG/OW) zum Vornherein nicht aus einer Darlegung der wirtschaftlichen Vorgänge bei den betreffenden Unternehmen ergeben. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführer den Steuerbehörden insoweit ausreichende Unterlagen eingereicht haben.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Ihrem Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerden nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussichten entbehrten (Art. 64 BGG). Allerdings wird der offenbar schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). Das ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerverwaltung Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible alongside the public law appeal.

Decisão extraída

The subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the public law appeal was available.

Fundamentação extraída

The challenged judgment did not fall under any exception in Art. 83 BGG, so the ordinary public law appeal was open and left no room for the subsidiary remedy.

Questão jurídica principal

Whether the tax assessment by estimation for 2001 was unlawful or manifestly incorrect.

Decisão extraída

The estimation-based assessment was upheld.

Fundamentação extraída

Because the taxpayers declared no income while their assets increased substantially, the tax factors could not be reliably determined. The authorities were therefore entitled to assess by estimation, and no manifest inaccuracy was shown.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisão extraída

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Under Art. 64 BGG, legal aid requires arguable prospects; those were lacking here.

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