Residence permit renewal denied for lack of integration and hardship

2C_775/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II23 de ago. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Federal Administrative Court's judgment confirming the refusal to renew the appellant's residence permit. It held that she had not shown sufficient integration under Art. 50(1)(a) AuG and that no personal hardship existed under Art. 50(1)(b) AuG, since her return to Turkey was reasonable given her ties there and her family situation. The request for suspensive effect became moot. Costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG; Voraussetzungen der Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehegemeinschaft. Der Anspruch entfällt, wenn die betroffene Person die erforderliche Integration nicht nachweist; massgeblich sind namentlich sprachliche, wirtschaftliche und soziale Eingliederung sowie die tatsächlichen Lebensumstände. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Rückkehrfolgen voraus und verlangt eine konkrete, schwere Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung im Herkunftsstaat; entscheidend ist nicht, ob der Verbleib in der Schweiz bloss günstiger erschiene. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
2C_775/2012

Urteil vom 23. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Vom 2. April 2002 bis zum 5. Juni 2008 war sie mit einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann verheiratet (Trennung 2007). Am 26. August 2008 ehelichte sie in ihrer Heimat einen weiteren türkischen Gatten, um dessen Nachzug sie in der Folge ersuchte. X.________ verfügt über zwei Kinder von diesem, welche in der Schweiz leben (Geburten Juni 2009 und Juli 2011). Der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragte dem Bundesamt für Migration am 6. April 2009, seine Zustimmung zur Verlängerung der am 14. Februar 2009 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erteilen, was dieses am 2. Juli 2009 ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den entsprechenden Entscheid auf Beschwerde hin am 29. Juni 2012. X.________ beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihre Bewilligung zu verlängern.

2.
Die Eingabe erweist sich aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die ergänzend verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S.104 f.). Die Beschwerdeführerin erhebt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung weitgehend nur solche unzulässige Kritik und weist vorab darauf hin, dass sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern das ihr Mögliche für die Integration getan habe. Ihre Darlegungen sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten infrage zu stellen. Es ist mit dieser davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorab in türkischen Kreisen verkehrt, sie sich trotz des Aufenthalts von inzwischen über neun Jahren sprachlich nicht zu integrieren vermochte und sie seit dem 30. November 2011 Sozialhilfe bezieht, wobei nach Einschätzung der zuständigen Sozialabteilung vom 7. Februar 2012 keine Besserung in Sicht ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht, auch wenn an das Erfordernis der beruflichen Integration keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. das Urteil 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2 - 5.4).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht durfte auch ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines Falles von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinen: Die Beschwerdeführerin ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Sie hat die Kontakte mit ihrem Heimatland aufrechterhalten. Ihr Ehegatte und der Vater ihrer Kinder sowie die Eltern und gewisse Geschwister leben immer noch in der Türkei. Eine Rückkehr dorthin ist ihr unter diesen Umständen ohne Weiteres zumutbar, zumal sich die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und sie dort mit ihrem Vater zusammengeführt werden. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihre Rückkehr in die Türkei in diesem Sinn besondere Probleme stellen würde, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).

3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1´000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the residence permit had to be renewed under Art. 50(1)(a) AuG due to sufficient integration

Decisão extraída

No. The court upheld the finding that the appellant was not sufficiently integrated, especially linguistically and economically.

Fundamentação extraída

The appellant's criticism of the facts was largely inadmissible. The lower court could rely on findings that she mainly socialized within Turkish circles, had not integrated linguistically despite more than nine years in Switzerland, and had been receiving social assistance since 30 November 2011 with no improvement in sight.

Questão jurídica principal

Whether the case qualified as a personal hardship under Art. 50(1)(b) AuG

Decisão extraída

No. Her return to Turkey was considered reasonable and no particularly severe consequences for private or family life were shown.

Fundamentação extraída

She came to Switzerland at age 22, kept ties with Turkey, and her husband, the father of her children, as well as parents and some siblings still lived there. The children were young and adaptable, and could reunite with their father in Turkey. A hardship case requires a strong risk to reintegration, not merely that life in Switzerland would be easier.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be upheld and the residence permit renewed

Decisão extraída

No; the appeal was rejected to the extent it was admissible.

Fundamentação extraída

Neither statutory basis for renewal under Art. 50 AuG was established.

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