State liability claim time-barred under Art. 20 VG

2C_940/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público II1 de mai. de 2014Dismissed

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A and B. AG appealed against the Federal Administrative Court's dismissal of their state liability claim against the Federal Department of Finance. They alleged that a federal official had unlawfully obtained a timer prototype in 1989 and that later media reports damaged their reputation. The Federal Supreme Court held that the claim was time-barred under Art. 20 VG because the absolute limitation period had expired long before and, at the latest, the appellants had the relevant knowledge by July 2007 but filed only in October 2009. The appeal was dismissed, and the appellants were ordered to pay court costs.

Sumário Omnilex

Art. 20 VG; state liability claim and forfeiture periods; the claim expires one year after knowledge of the damage and in any event ten years after the harmful act. Knowledge exists once the injured party knows the essential facts enabling assessment of the damage and formulation of the claim in broad outline; full certainty as to all details or legal qualification is not required. A later realization that a federal official may be responsible does not defer the start of the period if the decisive circumstances were already known. Under Art. 105 para. 1 BGG the Federal Supreme Court is bound by the facts found below; new allegations and evidence are admissible only under the strict conditions of Art. 99 BGG. A time-barred claim may be rejected without taking further evidence.

Texto completo

{T 0/2}

2C_940/2013

Urteil vom 1. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________ AG,
    Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 29. August 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Am 6. Oktober 2009 bzw. 2. November 2011 haben A.________, alleiniger Verwaltungsrat der B.________ AG, und die genannte Gesellschaft beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Staatshaftungsbegehren nach dem Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) eingereicht. Sie stützten ihr Begehren unter anderem auf ein "Affidavit" vom 18. Juli 2007, worin ein ehemaliger Angestellter der B.________ AG sinngemäss erklärte, am 22. Juni 1989 den Prototypen eines Timers der B.________ AG einem Mitglied der Bundespolizei übergeben zu haben. Dieser Prototyp sei dann anlässlich des Lockerbie-Prozesses (Prozess wegen des Bombenanschlags vom 21. Dezember 1988 auf ein Verkehrsflugzeug über der schottischen Ortschaft Lockerbie) als "fabriziertes" Beweismittel missbraucht worden. A.________ und die B.________ AG hielten dafür, der Bundesbeamte habe in widerrechtlicher Weise gehandelt, als er den Angestellten am 22. Juni 1989 dazu gebracht habe, den Prototypen auszuhändigen. Durch die Medienberichte über die angebliche Verwicklung der B.________ AG in den Bombenanschlag hätten die Gesellschaft und A.________ eine Rufschädigung erlitten.

Am 23. Januar 2013 wies das EFD das Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Die anschliessende Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2013 ab.
Vor Bundesgericht beantragen A.________ und die B.________ AG, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 aufzuheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, ihnen USD 6'000'000.-- plus 5 % Zins seit 2. November 2011 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beweisantrag vom 3. September 2012 sei gutzuheissen. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt worden.

2.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungs- wie Rügeanforderungen genügt; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden.

2.1. Vorliegend machen die Beschwerdeführer Staatshaftungsansprüche in der Höhe von USD 6'000'000.-- geltend, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen Sachbeurteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Hingegen müssen die von den Beschwerdeführern erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Unterlagen - soweit sie nicht bereits aktenkundig sind - im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 99 BGG).

2.2. Infolge Anspruchsverwirkung verzichtete die Vorinstanz auf eine nähere Prüfung der Haftungsvoraussetzungen gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. zu diesen Voraussetzungen z.B. Urteil 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die Haftung erlischt gemäss Art. 20 VG, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht (relative Verwirkungsfrist), auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (absolute Verwirkungsfrist).

Dazu führte die Vorinstanz namentlich aus, die schädigende Handlung liege gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer in der widerrechtlichen Beschlagnahme des Timers am 22. Juni 1989. Damit sei die absolute Verwirkung bereits im Jahr 1999 eingetreten. Im Übrigen sei auch die relative Verwirkungsfrist abgelaufen. Die Beschwerdeführer hätten - wiederum nach eigener Darstellung - seit dem 18. Juli 2007 gewusst, dass der Prototyp eines Timers an einen Bundesbeamten übergeben worden sei. Schon im Jahr 1999 sei dem Beschwerdeführer 1 aufgefallen, dass es sich bei dem in den ausländischen Akten befindlichen Timerfragment um einen Teil eines nicht funktionierenden Prototyps gehandelt habe. Bereits damals habe der Beschwerdeführer 1 also gewusst, dass sein Ruf - zumindest nach seiner eigenen Auffassung - zu Unrecht gelitten habe. Unklar gewesen sei einzig, dass die Schädigung möglicherweise durch die Handlung eines Bundesbeamten ausgelöst worden sei. Darüber seien die Beschwerdeführer spätestens am 18. Juli 2007 informiert worden. Somit hätten sie zumindest ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über die tatsächlichen Umstände gehabt, die geeignet gewesen seien, einen Staatshaftungsanspruch zu begründen. Das mehr als zwei Jahre später eingereichte Gesuch vom 6. Oktober 2009 sei verspätet erfolgt und der Anspruch auch aus diesem Grund verwirkt.

2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch. Soweit sie die schädigende Handlung abweichend zu ihren eigenen Sachvorbringen vor der Vorinstanz nun mehr in einer fortdauernden "Täuschungshandlung" der Bundesbehörden sehen wollen, ist darauf nicht näher einzugehen. Die entsprechenden Umstände hätten die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortragen müssen, ist doch das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.3.4 S. 391; 137 V 446 E. 6.2.3 S. 451). Es legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Vorbringen sind nur soweit zulässig sind, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 6.1; 2C_84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 137).

Dass die "Hintergründe" der angeblichen Geschehnisse bis heute weitgehend im Dunkeln liegen sollen, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Feststellung spätestens seit dem 18. Juli 2007 wissen, dass die Handlung eines Bundesbeamten - nach Meinung der Beschwerdeführer - Ursache des von ihnen erlittenen Schadens war. Somit hatten sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der wichtigen Elemente ihres Schadens, die es ihnen erlaubten, dessen Grössenordnung zu bestimmen und ihr Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen (Urteil 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.5 mit Hinweis). Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht näher ein.

Schliesslich stellt das Institut der Verwirkung (Art. 20 VG) als solches keine übermässige Beschränkung des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 EMRK) dar. Vielmehr ist das Verjährungs- bzw. Verwirkungsrecht ein bedeutsamer Bestandteil moderner Rechtsordnungen (BGE 136 II 187 E. 8.2.2 S. 202). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf allfällige Lockerungen der damit verbundenen Strenge einzugehen (vgl. dazu BGE 126 II 145 E. 3b/aa S. 152 ff.), zumal es die Beschwerdeführer selbst nach Kenntnis der wesentlichen Umstände im Jahr 2007 versäumten, ihr Staatshaftungsbegehren innert der Jahresfrist von Art. 20 Abs. 1 VG einzureichen. Ausserdem war der Reputationsschaden gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer bereits Anfang der 90er-Jahre eingetreten.

2.4. Demnach durfte die Vorinstanz aufgrund der Sachvorbringen der Beschwerdeführer auf die Verwirkung des Staatshaftungsanspruchs schliessen (Art. 20 VG; BGE 136 II 187 E. 6 S. 192 f.; 133 V 14 E. 6 S. 18; 126 II 145 E. 2a S. 150 ff.). Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the state liability claim was time-barred under Art. 20 VG

Decisão extraída

The claim was time-barred: the alleged harmful act dated from 22 June 1989, so the absolute period had expired by 1999; in any event, the applicants knew the relevant facts by 18 July 2007 and filed too late.

Fundamentação extraída

The court accepted the lower court's finding that knowledge of the essential circumstances, including the alleged involvement of a federal official and the resulting damage, was sufficient to start the one-year period. The later filing could not revive the claim.

Questão jurídica principal

Whether new factual allegations and documents filed after the appeal deadline had to be considered

Decisão extraída

No. Late submissions not already on file were disregarded because they were filed after the statutory appeal period and did not result from the challenged decision.

Fundamentação extraída

The Federal Supreme Court is not a court of full appeal review and is bound by the facts established below, subject only to narrow exceptions for genuinely new matters triggered by the appealed decision.

Questão jurídica principal

Whether further evidentiary measures were necessary

Decisão extraída

No further evidence was required.

Fundamentação extraída

Because the claim was already time-barred on the basis of the parties' own submissions and the established facts, additional evidence could not change the outcome.

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