Explanation request dismissed; prior remand held unambiguous

4C.267/2005Tribunal Federal / Divisão Civil I10 de out. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

The Higher Court of Zurich asked the Federal Supreme Court to clarify a prior remand judgment, arguing that the Supreme Court had set aside only the portion of the cantonal judgment affecting the appellate party and not the entire cost ruling, especially as to the non-appealing co-plaintiff D. The Federal Supreme Court held that its dispositive was clear: the cantonal judgment had been annulled in full and the case remitted for a new decision on the allocation of cantonal court and party costs, including D. The court left standing the question whether a lower court is entitled to seek clarification, but found the request manifestly unfounded and dismissed it without costs.

Sumário Omnilex

Art. 145 OG; explanation of a Federal Supreme Court judgment only where the dispositive is unclear, incomplete, contradictory, or contains clerical/calculation errors; mere criticism of the court's legal assessment is inadmissible in explanation proceedings. A dispositive setting aside a cantonal judgment as a whole and remitting the matter for a new decision on costs is unambiguous and binds the cantonal court also with respect to parties who did not appeal, insofar as the remittal expressly covers the entire cost allocation. Standing of the requesting authority may remain open if the request fails on the merits. No court costs under Art. 156 Abs. 2 OG in such circumstances.

Texto completo

{T 0/2}
4C.267/2005 /ruo

Urteil vom 10. Oktober 2005
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
8023 Zürich, Gesuchsteller,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann,
C.________ AG, Gesuchsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Frei.

Gegenstand
Erläuterung des Bundesgerichtsurteils vom
22. Juni 2005 (4C.393/2004),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 9. September 2004 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der D.________ gegen die C.________ AG erhobene Klage nicht ein und mit Urteil vom gleichen Tag wies es die von B.________ gegen die gleiche Beklagte erhobene Klage ab. Die Kostenregelungen für beide Klagen wurden vom Obergericht nicht separat - das heisst je für Beschluss und Urteil getrennt - , sondern zusammen im Urteil getroffen. Nach dessen Dispositivziffern 2 und 3 wurde die Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren von Fr. 2'561.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln dem Kläger B.________ und zu einem Viertel der Klägerin D.________ auferlegt. Gemäss Dispositivziffer 4 wurden die Kläger solidarisch verpflichtet, der Beklagten Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 2'400.-- nebst Mehrwertsteuer zu zahlen (Fr. 1'900.-- zu Lasten des Klägers B.________ und Fr. 500.-- zu Lasten der Klägerin D.________).

Während die D.________ auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 verzichtete, focht B.________ das Urteil mit Berufung beim Bundesgericht an. Er beantragte, dieses Urteil insgesamt aufzuheben (d.h. Dispositivziffern 1 - 4). Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung auf (Dispositivziffer 1) und wies die Streitsache zur Beurteilung bestimmter Rechtsbegehren des Klägers B.________ sowie zu neuer Entscheidung über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten an das Obergericht zurück (Dispositivziffer 2).
2.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 stellte das Obergericht des Kantons Zürich beim Bundesgericht ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 22. Juni 2005 gemäss Art. 145 OG.

In der Begründung des Gesuchs wird zunächst festgehalten, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben worden sei, also auch soweit der Kostenspruch die D.________ betroffen habe. Das Obergericht weist sodann darauf hin, dass das Bundesgericht insoweit über eine rechtskräftige Frage entschieden habe. Es sei nun zweifelhaft, ob dies zur Folge habe, dass die D.________ keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigung zu zahlen habe, obschon sie im kantonalen Verfahren unterlegen sei, oder ob das Obergericht erneut über die Kosten- und Entschädigungsfrage zu entscheiden habe, wobei die D.________ erneut "die Parteistellung einer Klägerin 2" haben müsste. Angesichts dieser Unsicherheit über die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichts gehe das Obergericht davon aus, dass dessen Gegenstand sich auf die Rechte und Pflichten jener Parteien beschränke, die am bundesgerichtlichen Berufungsverfahren teilgenommen hätten. Der Wortlaut des Urteils sei jedoch so klar, dass die Meinung des Obergerichts nicht mittels Auslegung des Urteils gerechtfertigt werden könne. Das Urteil des Bundesgerichts scheine daher zwar nicht nach seinem Wortlaut, wohl aber nach seinem Sinn unklar im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG. Abschliessend ersucht das Obergericht um Erläuterung, ob die Aufhebung seines Urteils dem Wortlaut des bundesgerichtlichen Urteils entsprechend eine vollständige sei oder nur die Regelung der Rechte und Pflichten der Parteien des Berufungsverfahrens zum Gegenstand habe.

Vernehmlassungen zum Erläuterungsgesuch wurden nicht eingeholt.
3.
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchslegitimation des Obergerichts fraglich ist, da nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuches berechtigt sind. In der Literatur wird denn auch die Meinung vertreten, dass nach der Regelung des OG ausschliesslich die Parteien zur Ergreifung dieses Rechtsbehelfes legitimiert sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 5. Band, Bern 1992, N. 4 zu Art. 145 OG in Verbindung mit N. 4 zum 7. Titel des OG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 194 f. Fussnote 2). Die Gerichtspraxis hat jedoch dem Wortlaut des Gesetzes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. So hat das Bundesgericht das Erläuterungsgesuch eines Schiedsgerichts ohne weiteres entgegen genommen (Urteil 4P.84/1996 vom 6. Mai 1996), und das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Entscheid vom 29. März 1999 (C 35/99) die Frage aufgeworfen, ob im Fall einer Rückweisung nicht auch die Vorinstanz zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens berechtigt sei, weil sie wissen müsse, wie sie im konkreten Fall weiterzufahren habe. Im vorliegenden Fall braucht die Legitimationsfrage indessen nicht weiter erörtert zu werden und kann offen bleiben, weil das Erläuterungsgesuch in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet ist.
3.2 Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers sind die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 22. Juni 2005 weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn unklar im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OG. Zum einen ergibt sich aus der Dispositivziffer 1 des Urteils des Bundesgerichts eindeutig, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2004 als Ganzes aufgehoben worden ist, also mitsamt den hier interessierenden Dispositivziffern 2 bis 4. Zum andern ist ebenso eindeutig, dass das Bundesgericht in der Dispositivziffer 2 seines Urteils das Obergericht angewiesen hat, neu über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden, und zwar unter Einschluss der Klägerin D.________, die vom Kostenspruch des Urteils des Obergerichts ebenfalls betroffen war. Wenn im Erläuterungsgesuch behauptet wird, dies verstosse gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft, handelt es sich um eine Kritik an der Rechtsanwendung durch das Bundesgericht, die im Erläuterungsverfahren nicht zu hören ist (BGE 110 V 222 f.; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326). Es bleibt somit dabei, dass das Obergericht auch insoweit neu über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden hat, als die D.________ am kantonalen Verfahren beteiligt war.
4.
Aus diesen Gründen ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Obergericht des Kantons Zürich und den Gesuchsgegnern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

explanation requestremandcost allocationclarity of dispositivestandingprocedural motion

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court judgment of 22 June 2005 was unclear and required explanation under Art. 145 OG

Decisão extraída

No. The dispositive was clear: the cantonal judgment was set aside in full and the case was remitted for a new decision on costs, including D.

Fundamentação extraída

The request merely criticized the Federal Supreme Court's legal assessment and could not be used to reargue the merits; explanation is reserved for unclear, incomplete, contradictory, or erroneous dispositive language.

Questão jurídica principal

Whether the Higher Court had standing to file the explanation request

Decisão extraída

The question was left open.

Fundamentação extraída

Even assuming possible standing, the request was manifestly unfounded on the merits, so the court did not need to decide the admissibility point.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged for the explanation proceedings

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

Art. 156 Abs. 2 OG allowed no costs in the circumstances of the explanation proceeding.

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