Late set-off claim in lease dispute rejected on appeal

4C.466/2004Tribunal Federal / Divisão Civil I10 de ago. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

The tenant appealed a Zurich appellate decision in a commercial lease dispute concerning unpaid rent after termination for default. Before the Federal Court, it argued a set-off based on renovation investments and alleged evidentiary and procedural violations. The court excluded the plaintiff’s non-qualified representative, held that only the subsidiary remittal request was admissible, and refused to examine factual criticism or late procedural allegations. It found no violation of the right to evidence because the tenant had not timely and properly requested evidence below. The appeal was dismissed insofar as it could be entered, and the defendant was ordered to pay the court fee.

Sumário Omnilex

Art. 29 Abs. 2, 43 Abs. 1, 55 Abs. 1 lit. b/c/d, 63 Abs. 2, 64 OG; Art. 8 ZGB; inadmissibility of factual criticism and late set-off allegations in appeal proceedings. In civil appeals, only legal issues may be raised; the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact unless an exceptional ground under Art. 63(2) or 64 OG is properly invoked and substantiated. A mere request for annulment or remittal is insufficient unless the Federal Court cannot itself decide finally. The right to evidence under Art. 8 ZGB exists only for timely and procedurally proper evidentiary motions in the cantonal instance. Procedural objections concerning the consideration of submissions under cantonal law are not reviewable by appeal.

Texto completo

{T 0/2}
4C.466/2004 /ruo

Urteil vom 10. August 2005
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.

Parteien
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

B.________ AG, c/o C.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte.

Gegenstand
Mietvertrag,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,II. Zivilkammer, vom 4. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ AG (Beklagte) mietete von der B.________ AG (Klägerin) mit Mietverträgen für Geschäftsräume vom 18. Mai 2000 und 2. Juli 2001 Büroräume im 1. und 4. Obergeschoss der Liegenschaft Strasse X.________ in Zürich. Die Verträge waren erstmals auf den 30. September 2005 bzw. den 15. Juni 2006 kündbar. Am 28. Juli 2003 kündigte die Klägerin mit amtlichem Formular beide Mietverträge auf den 31. August 2003 wegen Zahlungsverzugs der Beklagten. Die Abnahme der Mieträumlichkeiten fand am 12. September 2003 statt. Trotz intensiver Suche nach neuen Mietern und Insertionskosten von Fr. 11'300.-- konnte die Klägerin die Räume nicht weitervermieten. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2004 betrieb sie die Beklagte für einen Betrag von Fr. 60'909.-- nebst Zins zu 5% seit 15. November 2003 sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten mit der Begründung "ausstehender Schadenersatz für ausgefallene Mietzinse September 2003 bis Januar 2004 für die Büroräume an der Strasse X.________ in Zürich". Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl.
1.1 Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung gelangte die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2004 an das Mietgericht Zürich. Sie stellte im Wesentlichen die Begehren, es seien ihr die ausstehenden Mietzinse als Schadenersatz zuzusprechen; es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und ihre Forderung mit der Mietzinskaution zu verrechnen. Die Beklagte blieb im Verfahren vor Mietgericht säumig. Das Mietgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2004 gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 60'909.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. November 2003 sowie Umtriebsspesen von Fr. 150.-- zu bezahlen; der Rechtsvorschlag wurde in diesem Umfang aufgehoben. Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Ausfall der Mietzinse seit dem 1. Februar 2004 bis Juli 2004 Fr. 73'290.-- zu bezahlen.
1.2 Mit Beschluss vom 4. November 2004 liess das Obergericht des Kantons Zürich die C.________ AGim kantonalen Berufungsverfahren nicht als Vertreterin der Klägerin zu und strich sie aus dem Rubrum. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Mietgerichts erhobene Berufung wies das Obergericht ab und bestätigte das angefochtene Urteil vom 22. Juli 2004.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 24. Mai 2005 die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat.
1.3 Mit eidgenössischer Berufung stellt die Beklagte das Rechtsbegehren, das "Urteil" des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2004 sei aufzuheben; eventualiter sei die Streitsache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte bringt vor, sie habe den gesamten Umbau der gemieteten Räumlichkeiten finanziert und es stehe ihr für den geschaffenen Mehrwert ein Entschädigungsanspruch aus Art. 260a Abs. 3 OR zu. Da der investierte Wert auch nach allfälliger Amortisation noch erheblich höher sei als die Forderung der Klägerin, könne sie mindestens in diesem Umfang Verrechnung geltend machen. Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass sie bereits vor Schlichtungsbehörde gleichlautende Behauptungen wie im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt habe. Die Vorinstanz habe Art. 63 und 64 OG auch verletzt, indem sie willkürliche Annahmen getroffen und bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt habe.
1.4 Die C.________ AG hat für die Klägerin eine Antwort eingereicht, in der sie sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt.
2.
In Zivil- und Strafsachen können gemäss Art. 29 Abs. 2 OG nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten. Die Eingabe der C.________ AG ist aus dem Recht zu weisen.
3.
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG hat die Berufungsschrift die genaue Angabe zu enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung bzw. Rückweisung der Sache genügt in der Regel nicht. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nach der Praxis aber dann ausreichend - und auch einzig angezeigt - wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin für begründet erachtet, gar kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Verweisen). Die Beklagte hält zwar dafür, ihr zur Verrechnung gestellter Entschädigungsanspruch aus Art. 260a Abs. 3 OR überwiege die ausstehenden Mietzinsforderungen, was sie zum Hauptantrag auf Abweisung der Klage hätte veranlassen müssen. Da die Vorinstanz jedoch zur Höhe der Schadenersatzforderung der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat, ist ohnehin allein der Eventualantrag zulässig.
4.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht; wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
4.1 Die Vorinstanz hat zur - im kantonalen Berufungsverfahren neu geltend gemachten - Verrechnungseinrede der Beklagten erwogen, die geltend gemachten Eigenleistungen von Fr. 25'000.-- seien weder konkret behauptet noch belegt und die Rechnungsbelege für die behaupteten Investitionen von Fr. 110'042.70 seien unklar, da daraus nur teilweise ersichtlich sei, ob sie das Mietobjekt beträfen. Die Beklagte hat nach den Erwägungen im angefochtenen Beschluss keine Behauptungen zum im Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjektes vorhandenen Mehrwert der Mietsache aufgestellt; schliesslich wurde die im Berufungsverfahren neu erhobene Verrechnungseinrede verspätet erhoben und war somit unbeachtlich.
4.2 Die Beklagte rügt in Missachtung von Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, die Vorinstanz habe ihr verfassungsmässiges Recht auf willkürfreie Behandlung mit der Annahme verletzt, sie habe erstmals vor Vorinstanz Behauptungen zu den zur Verrechnung gestellten Ansprüchen aus Art. 260a Abs. 3 OR aufgestellt; die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass die Beklagte bereits vor der Schlichtungsstelle Entsprechendes vorgebracht habe. Die Überprüfung des kantonalen Prozessrechts ist dem Bundesgericht im Verfahren der Berufung verwehrt; wenn die Vorinstanz Vorbringen der Beklagten als prozessual unbeachtlich unberücksichtigt lässt, liegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Versehen im Sinne von Art. 55 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG vor (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145, 115 II 399 E. 2a). Auf die entsprechenden Rügen der Beklagten ist nicht einzutreten.
4.3 Unzulässig ist ausserdem die Rüge, die Vorinstanz habe willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen, indem sie den Beweiswert der eingereichten Rechnungen verneint habe. Es ist darauf gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht einzutreten.
4.4 Soweit die Beklagte schliesslich die Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, verkennt sie, dass ihr danach ein bundesrechtlicher Anspruch auf Beweis nur zusteht, soweit sie entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt hat (BGE 129 III 18 E. 2.6 mit Verweisen). Dies trifft nach den Erwägungen der Vorinstanz gerade nicht zu. Da die Beklagte ihre Beweisanträge nicht bzw. nicht gemäss den anwendbaren prozessualen Bestimmungen form- und fristgerecht gestellt hat, ist ihr bundesrechtlicher Anspruch auf Beweis der angeblich ins Mietobjekt getätigten Investitionen bzw. des für den Entschädigungsanspruch entscheidenden Mehrwerts nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
5.
Auf die Berufung ist weitgehend nicht einzutreten. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Beklagten ist bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich die Klägerin nicht (gültig) hat vernehmen lassen, ist dagegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

lease terminationrent arrearsset-offrenovation investmentsright to evidencelate submissionsappeal admissibilityprocedural standingcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the response filed by C.________ AG for the plaintiff was admissible representation before the Federal Court.

Decisão extraída

Only qualified attorneys and law professors may act as party representatives in civil matters before the Federal Court; the filing by C.________ AG was excluded from the record.

Fundamentação extraída

Art. 29(2) OG restricted representation rights before the Federal Court.

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the requirement for a proper prayer for relief.

Decisão extraída

A mere request to annul or remit is generally insufficient, but here only a remittal request was admissible because the Federal Court could not itself issue a final judgment without further factual findings.

Fundamentação extraída

The appellate court had made no findings on the amount of the respondent's damage claim, so only the subsidiary remittal request could be considered.

Questão jurídica principal

Whether the tenant could rely on a set-off claim under Art. 260a(3) OR for renovation value added.

Decisão extraída

The challenge to the lower court's treatment of the set-off claim was not reviewable in appeal to the extent it attacked procedural handling or factual assessment; the new set-off was late and disregarded.

Fundamentação extraída

The Federal Court is bound by the lower court's findings unless exceptions under Art. 63(2) or 64 OG apply; the tenant's objections were either inadmissible or unfounded.

Questão jurídica principal

Whether the tenant's right to evidence under Art. 8 ZGB was violated.

Decisão extraída

No violation was shown because the tenant had not made the relevant evidentiary motions timely and in the required procedural form in the cantonal proceedings.

Fundamentação extraída

The right to evidence exists only for timely and proper motions; that prerequisite was missing.

Questão jurídica principal

How the appeal costs should be allocated.

Decisão extraída

The defendant had to pay the court fee; no party compensation was awarded to the plaintiff because it had not validly responded.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 156(1) OG.

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