Non-entry for insufficiently reasoned appeal in divorce interim measures

5A_181/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de mar. de 2013Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court, acting in simplified procedure, did not enter into the mother's appeal against the Basel-Stadt appellate decision in divorce interim measures. The cantonal court had upheld custody of the parties' son with the father, relying on a psychiatric report and the child's continuity of care. The Supreme Court held that the appellant failed to address the decisive reasoning and did not substantiate any constitutional rights violation as required for an appeal against interim measures. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Gegen vorsorgliche Massnahmen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; diese Rügen sind klar, detailliert und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorzubringen. Eine bloss appellatorische Kritik oder die Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_181/2013

Urteil vom 8. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Berufung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (betreffend Zuteilung der Obhut über den 2005 geborenen Sohn der Parteien an den Beschwerdegegner unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, gemäss dem fundierten Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Z.________ (KJP), auf das vollumfänglich abgestellt werden könne, erhebe die Beschwerdeführerin massiv überzogene Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner (Kindsvater), könne weder zuhören noch ein vernünftiges Gespräch führen und sei eigenwillig, aufgeregt, repetitiv sowie perseverierend, demgegenüber sei der Beschwerdegegner ruhig und besonnen und habe ein gutes Verhältnis zum Sohn, dieser stehe in einem starken Loyalitätskonflikt, die Beschwerdeführerin wäre indessen weder ernsthaft bereit noch fähig zur Kooperation mit dem Beschwerdegegner, schliesslich lebe der Sohn schon ein halbes Jahr beim Vater, weshalb die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner auch im Interesse der Kontinuität liege, über eine allfällige Ausweitung des (vierzehntäglichen) Besuchsrechts der Beschwerdeführerin werde der Scheidungsrichter entscheiden müssen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

family lawinterim measurescustodyvisitation rightsconstitutional complaintinadmissibilitylegal aidcourt costsreasoned appealsimplified procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint against the cantonal interim-measures decision was sufficiently reasoned

Decisão extraída

No. The appeal did not engage with the decisive reasons of the cantonal court and merely presented the facts from the appellant's own perspective.

Fundamentação extraída

For appeals against interim measures, only violations of constitutional rights may be invoked, and such violations must be pleaded clearly and in detail. The appellant failed to do so, so the court could not enter into the merits.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid

Decisão extraída

No. Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Under Art. 64(1) BGG, legal aid requires non-frivolous prospects; an obviously insufficiently reasoned appeal is hopeless.

Questão jurídica principal

Costs of the federal proceedings

Decisão extraída

Costs were imposed on the losing appellant.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the court costs under Art. 66(1) BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.