Non-entry for failure to pay advance costs

5A_202/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II5 de jun. de 2008Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters before the Federal Supreme Court. After being given a non-extendable grace period to pay the required advance costs, he filed requests to suspend the case, reconsider the legal-aid refusal, and extend time. The court found no basis for any of those requests and held that the advance had not been paid or duly credited within the deadline. It therefore declined to enter into the complaint, imposed court costs of CHF 500 on the appellant, and warned that further abusive submissions would be filed without response.

Sumário Omnilex

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a und c, Art. 66 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der nach Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzte Vorschuss innert Frist weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss dem vorgesehenen Konto belastet und nachgewiesen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gesuche um Sistierung, Wiedererwägung oder Fristerstreckung vermögen daran nichts zu ändern, wenn kein Sistierungsgrund besteht, die Vorbringen die frühere Verfügung nicht in Zweifel ziehen und die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet wurde. Bei missbräuchlicher Prozessführung können die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
5A_202/2008/don

Urteil vom 5. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändung etc.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. Mai 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 2. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist Gesuche um Verfahrenssistierung, um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung sowie um Fristerstreckung eingereicht hat, die jedoch abzuweisen sind, weil ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 2. April 2008 in Frage zu stellen vermöchte, und die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist nicht verlängert werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1.
Die Gesuche um Verfahrenssistierung, um Wiedererwägung und um Fristerstreckung werden abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementadvance costsnon-entrynon-extendable deadlinelegal aidprocedural abusecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the requests to suspend proceedings, reconsider the legal-aid refusal, and extend time should be granted.

Decisão extraída

No. The requests were rejected because no basis for suspension was shown, nothing called the prior legal-aid decision into question, and the deadline was expressly non-extendable.

Fundamentação extraída

The appellant did not demonstrate any reason for suspension, did not undermine the correctness of the legal-aid refusal, and a non-extendable deadline cannot be prolonged.

Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be entered into despite the missing court advance.

Decisão extraída

No. Because the advance was neither paid in cash nor properly credited within the deadline, the court had to decline to enter into the appeal.

Fundamentação extraída

The appellant failed to comply with the advance-payment order under threat of non-entry; therefore non-entry followed under the Federal Supreme Court Act.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

The appellant bears the court costs.

Fundamentação extraída

Costs were imposed on the unsuccessful appellant after non-entry.

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