Non-entry for insufficiently reasoned appeal in debt enforcement

5A_247/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II27 de mar. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a complaint against a cantonal debt-enforcement supervisory decision as inadmissible because the appellant failed to provide a sufficiently reasoned challenge to the decisive findings. The Court held that merely restating one’s own view, repeating rejected objections, or making private calculations does not satisfy the requirement to explain, in relation to the contested decision, which legal or constitutional provisions were violated. As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse Darstellung der eigenen Sicht, Wiederholung verworfener Einwände oder eigene Berechnungen genügen nicht. Auch Verfassungsrügen sind hinreichend begründet vorzubringen. Fehlt eine derartige Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kostenfolgen zulasten der unterliegenden Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_247/2012

Urteil vom 27. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die Beschwerdevorbringen gegen das Betreibungsamt B.________ sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, sodann rüge der Beschwerdeführer die Höhe der Pfändungsquote, führe jedoch nicht konkret aus, was an der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes A.________ mangelhaft sein soll, schliesslich sei nicht zu beanstanden, dass dieses Betreibungsamt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der nicht regelmässig anfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie der (vom Beschwerdeführer nicht regelmässig beglichenen) Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Quittungen zurückerstatte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen zu wiederholen und eigene Berechnungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 14. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementattachmentadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Decisão extraída

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore lacked sufficient reasoning.

Fundamentação extraída

The appellant merely presented his own view, repeated rejected objections, and made his own calculations without showing, with reference to the challenged reasoning, which legal or constitutional provisions were violated.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the unsuccessful appellant

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fundamentação extraída

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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