Non-entry for insufficiently reasoned appeal and abusive litigation

5A_274/2014Tribunal Federal / Divisão Civil II7 de abr. de 2014Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into an appeal by X.________ AG against a Schwyz cantonal decision that had upheld a cost sanction for vexatious litigation in debt enforcement proceedings. The Court held that the appeal failed to comply with the reasoning requirements of the BGG, as it did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning and merely invoked an allegedly wrong appeal instruction and the Federal Council’s supervisory powers. The Court also noted abusive litigation conduct before it. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 100 and received no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 66 Abs. 1 BGG; Beschwerdebegründung und Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie bei Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; pauschale Beanstandungen genügen nicht. Verfassungsrügen sind explizit und detailliert zu begründen. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung oder liegt missbräuchliches Prozessieren vor, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung fällt nicht an.

Texto completo

{T 0/2}

5A_274/2014

Urteil vom 7. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenauflage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss BEK 2013 195 vom 13. März 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Bezirksgericht A.________ als untere Aufsichtsbehörde wegen mutwilliger Prozessführung erfolgte) Kostenauflage abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bzw. X.________ sei vom Kantonsgericht bereits in mehreren Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung ermahnt worden, das Bezirksgericht habe der Beschwerdeführerin bzw. X.________ zu Recht eine aussichtslose und wider besseres Wissen betriebene Prozessführung unterstellt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), die Beschwerde sei daher abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des kantonsgerichtlichen Beschlusses eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Aufhebung dieses Beschlusses wegen angeblich falscher Rechtsmittelbelehrung zu fordern und sich auf die Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates gemäss Art. 15 SchKG zu berufen, zumal das Bundesgericht zur Beurteilung von Beschwerden im Einzelfall gemäss Art. 19 SchKG zuständig bleibt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementcostsinadmissibilityreasoning requirementsabusive litigationparty compensationsimplified procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements and was admissible.

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently address the cantonal court’s reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Fundamentação extraída

The filing failed to show, in a concise and substantiated manner, which federal or constitutional rules were violated. Mere reliance on an allegedly incorrect appeal instruction and on the Federal Council’s supervisory role was insufficient; the Federal Supreme Court remains competent for individual complaints under SchKG.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was engaging in abusive litigation before the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

Yes; the submission was also abusive.

Fundamentação extraída

The court noted continued abusive procedural conduct, which independently supported non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

As the losing party, the appellant bore the costs under the BGG; no compensation was granted.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.