Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_423/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II5 de jun. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible because the appellant did not sufficiently address the supervisory authority’s reasons and failed to show any violation of law or constitutional rights. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal must specifically engage with the reasoning of the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, identify and substantiate the alleged violations in a clear and detailed manner. A filing that merely reiterates grievances or makes unsupported assertions does not satisfy the federal reasoning requirement and leads to non-entry in simplified procedure. The losing party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_423/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend einen Eigentumsanteil der Beschwerdeführerin an einem Grundstück) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr sowie eine Busse von je Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführerin könne die Prozessfähigkeit nicht wegen krankhafter Querulanz abgesprochen werden, die Beschwerdeführerin bringe (durch Berufung auf ein angebliches Notstundungsverfahren) keinen geeigneten Beschwerdegrund vor, insbesondere würden keinerlei Fehler des Betreibungsamtes geltend gemacht, der Beschwerde fehle es somit an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verfahrensverzögerung, weshalb ihr wegen Mutwilligkeit nebst den Verfahrenskosten auch eine Busse aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcostssimplified procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

The appeal did not engage with the decisive reasoning of the lower decision and contained no sufficient legal or constitutional argumentation.

Fundamentação extraída

A federal complaint must explain in a concise manner how the challenged decision violates law or constitutional rights; mere assertions are insufficient. Because the filing failed to address the supervisory authority's reasons, the court could not examine the merits.

Questão jurídica principal

Court costs for the inadmissible appeal.

Decisão extraída

The appellant must bear the court costs.

Fundamentação extraída

As the losing party, the appellant is liable for costs under the Federal Supreme Court Act.

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