Non-entry for insufficient reasoning in debt enforcement complaint

5A_629/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de set. de 2013Inadmissible

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The Federal Supreme Court, in summary proceedings before the presiding member, rejected the appellant’s request to extend the appeal deadline, held that the federal complaint was insufficiently reasoned and therefore inadmissible, and denied legal aid because the appeal had no prospect of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Sumário Omnilex

Art. 47 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 and Art. 66 Abs. 1 BGG; non-extendability of statutory time limits and requirements for reasoning in an appeal to the Federal Supreme Court. A statutory appeal period cannot be extended. A complaint must address the challenged decision’s reasoning and, where multiple independent grounds are given, must show a violation in relation to each ground; mere recital of one’s own version of the facts or bare contradiction is insufficient. Constitutional complaints must be specifically pleaded. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the court may decline to enter under the simplified procedure, deny legal aid for lack of prospects, and allocate costs to the losing party.

Texto completo

{T 0/2}

5A_629/2013

Urteil vom 4. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Y.________,
2. Stadt Z.________,
3. Evang.-Ref. Kirchgemeinde Z.________,
alle drei vertreten durch das Steueramt Z.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine (im Anschluss an eine Pfändungsankündigung wegen Nichtberücksichtigung des Rechtsvorschlags erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verlängerung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist (zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift), um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) und um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, spätestens mit der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 17. April 2013 sei dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seines (angeblich am 16. März 2013 per E-Mail erhobenen) Rechtsvorschlags zur Kenntnis gelangt, die von ihm erst am 24. Mai 2013 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist erhobene Beschwerde an die Vorinstanz sei verspätet, in ihrer Eventualbegründung habe die Vorinstanz sodann zu Recht erkannt, dass in der E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. März 2013 weder der Begriff "Rechtsvorschlag" noch sonst eine eindeutige Bestreitung der Ansprüche der Gläubiger oder der Betreibungsforderung enthalten sei, auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr gingen keine Einwendungen gegen die Betreibung bzw. den Zahlungsbefehl hervor, die unentgeltliche Rechtsvertretung könne dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit und auch wegen der fehlenden Notwendigkeit der Verbeiständung nicht gewährt werden,
dass das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die kantonsgerichtlichen Erwägungen ohne nachvollziehbare Begründung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementobjectionappeal admissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costsstatutory deadlinesummary procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal deadline should be extended

Decisão extraída

The deadline could not be extended because it is a statutory deadline.

Fundamentação extraída

Under Art. 47(1) BGG statutory time limits are not extendable; the request under Art. 100(2)(a) BGG therefore had to be rejected.

Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible despite insufficient reasoning

Decisão extraída

The court did not enter into the appeal because the filing did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning.

Fundamentação extraída

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain concretely how the challenged decision violates law or constitutional rights; the appellant merely presented his own view of the facts and did not attack each independent ground of the cantonal decision as required by Art. 42 and Art. 106(2) BGG.

Questão jurídica principal

Whether legal aid including counsel should be granted

Decisão extraída

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success and counsel was not necessary.

Fundamentação extraída

Art. 64(1) BGG requires both indigence-related justification and non-frivolous prospects; these conditions were not met.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

The appellant had to bear the court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome for the losing party under Art. 66(1) BGG.

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