Non-entry on subsidiary constitutional complaint in debt enforcement

5D_42/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II23 de mar. de 2011Dismissed

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The Swiss Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt-enforcement release for CHF 100 plus interest and costs and refusing legal aid. The complainant did not substantiate any constitutional violation with reference to the cantonal reasoning. The Court held the filing manifestly insufficiently reasoned and also abusive as a delaying tactic. It therefore did not enter into the complaint, denied federal legal aid because the case lacked prospects of success, and ordered the complainant to pay CHF 50 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Missbrauch. - Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie keine den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nachgehende, klare und detaillierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte enthält. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Missbräuchliche, ausschliesslich verzögerungsgerichtete Eingaben rechtfertigen ebenfalls Nichteintreten. Wegen Aussichtslosigkeit ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Texto completo

{T 0/2}
5D_42/2011

Urteil vom 23. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
vertreten durch Zentrale Gerichtskasse Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
vom 8. März 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (ZKBES.2011.34) vom 8. März 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 8. März 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gerichtskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, der Vorderrichter habe deshalb zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive releasesubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoned appealabuse of processlegal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisão extraída

It was not; the complaint did not engage with the cantonal reasoning in a clear and detailed manner and therefore could not be examined.

Fundamentação extraída

In a subsidiary constitutional complaint, only violations of constitutional rights may be alleged and must be specifically substantiated against the reasoning of the challenged decision. The filing failed to meet this standard.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was abusive and filed merely to delay enforcement.

Decisão extraída

Yes; the court found the filing abusive within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Fundamentação extraída

The complainant again acted solely to delay compulsory enforcement, which justified non-entry.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisão extraída

No, because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Unfounded and inadmissible complaints are devoid of sufficient prospects and do not justify free legal aid.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs for the federal proceedings.

Decisão extraída

Costs were imposed on the losing complainant.

Fundamentação extraída

The unsuccessful party bears costs under the Federal Supreme Court Act.

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