Non-entry on constitutional complaint and recusal requests

5D_83/2014Tribunal Federal / Divisão Civil II24 de jun. de 2014Dismissed

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The applicant challenged the cantonal refusal of legal aid for an action to deny a debt claim of CHF 21,238.50 and also sought recusal of the presiding federal judge and court clerk. The Federal Supreme Court held that the recusal requests were abusive and would not be considered. It further found the constitutional complaint inadmissible because it went beyond the subject matter of the cantonal judgment and did not meet the strict reasoning requirements. Legal aid for the federal proceedings was denied due to lack of prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und missbräuchliche Rechtsmittel: Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten, wenn die Eingabe den Gegenstand des angefochtenen Entscheids überschreitet oder die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darlegt. Missbräuchliche, bloss prozessverschleppende Ausstandsgesuche sind unbeachtlich. Fehlt der Beschwerde von vornherein jede Erfolgsaussicht, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung abzuweisen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung entfällt bei Nichteintreten im Regelfall.

Texto completo

{T 0/2}

5D_83/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 13. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung (wegen Aussichtslosigkeit) der unentgeltlichen Rechtspflege (für eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers über Fr. 21'238.50) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die sinngemässen Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand von Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Füllemann sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Personen in früheren Entscheiden des Bundesgerichts nicht geeignet ist, diese bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c),
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 13. Mai 2014 hinausgehen oder damit nicht im Zusammenhang stehen, was namentlich für die Forderung auf "Wiedergutmachung" gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 13. Mai 2014 erwog, auf die über den Beschwerdegegenstand hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers sei von vornherein nicht einzutreten, dem Beschwerdeführer stünden die Verfahrensakten jederzeit zur Einsicht offen, der Beschwerdeführer gehe grösstenteils nicht rechtsgenüglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen ein, das Vorliegen der Voraussetzungen für das Zustandekommen des vom Beschwerdeführer behaupteten Schulderlasses vermöge dieser nicht darzutun, eine Substantiierung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verrechnungsforderung habe dieser unterlassen, die vorinstanzlich angenommene Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage vermöge der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, auch die Beschwerde an das Obergericht erweise sich als aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne, schliesslich sei auch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'200.-- nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 13. Mai 2014 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne mündliche Verhandlung nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

legal aidconstitutional complaintrecusalinadmissibilityabuse of processcostsprospects of success

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Questão jurídica principal

Whether the recusal requests against the federal judge and clerk were admissible

Decisão extraída

The requests were not entered into because they were abusive and filed merely to obstruct proceedings.

Fundamentação extraída

Prior participation in other Federal Supreme Court decisions did not objectively create bias, and abusive obstruction requests need not be considered.

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint met the admissibility and reasoning requirements

Decisão extraída

The complaint was inadmissible and no entry was made.

Fundamentação extraída

The submissions went beyond the subject of the cantonal judgment, did not sufficiently address the decisive reasoning, and failed to identify and substantiate any constitutional violation as required for a subsidiary constitutional complaint.

Questão jurídica principal

Whether legal aid and counsel should be granted for the federal proceedings

Decisão extraída

Legal aid, including appointed counsel, was denied because the complaint had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An obviously inadmissible and insufficiently reasoned complaint cannot justify legal aid.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs and party compensation

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act; no compensation was due.

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