Revision inadmissible for unpaid cost advance

5F_8/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II25 de set. de 2008Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court considered a request for revision of its earlier judgment 5D_76/2008. It refused to entertain abusive recusal motions against judges who had participated in cases against the applicant since 2003, rejected the request for reconsideration of the order denying legal aid, and held that the revision request itself was inadmissible because the applicant had not paid the CHF 500 cost advance within the non-extendable deadline and had not provided proof of timely debit. Court costs of CHF 100 were imposed on the applicant.

Sumário Omnilex

Art. 62 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 BGG; Revisionsgesuch und Ausstandsbegehren bei Säumnis hinsichtlich Kostenvorschuss. Auf allein zur Prozessblockade gestellte Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, wenn keinerlei erhebliche neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Wird der angeordnete Kostenvorschuss innert nicht erstreckbarer Nachfrist weder bar geleistet noch durch rechtzeitigen Belastungsnachweis eines schweizerischen Post- oder Bankkontos belegt, ist auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (consid. 1-3). Der missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5F_8/2008/don

Urteil vom 25. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
,
Gesuchsteller,

gegen

Kanton Luzern,
Gesuchsgegner,
vertreten durch das Amtsstatthalteramt Luzern.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit 2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2008 ersucht,
dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Abteilung:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

revisioncost advancerecusalabuse of processlegal aidinadmissibilityreconsiderationcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the recusal requests against federal judges were admissible

Decisão extraída

The recusal requests were inadmissible because they were abusive and aimed only at obstructing the administration of justice.

Fundamentação extraída

The court held that manifestly abusive recusal motions filed solely to block justice must not be entertained.

Questão jurídica principal

Whether the applicant's request for reconsideration of the order of 22 August 2008 should be granted

Decisão extraída

The reconsideration request was denied because the applicant raised nothing that called the correctness of the prior order into question.

Fundamentação extraída

The challenged order denying legal aid for lack of prospects remained correct and could be relied upon.

Questão jurídica principal

Whether the revision request was admissible despite non-payment of the cost advance

Decisão extraída

The revision request was inadmissible because the applicant neither paid the advance in cash nor proved timely debit after a payment order within the non-extendable deadline.

Fundamentação extraída

Under the warning given pursuant to Art. 62(3) BGG, failure to comply with the advance-payment requirement led to non-entry.

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