Minimum driving-license withdrawal for serious repeat speeding offense

6A.70/2004Tribunal Federal / Divisão Penal2 de nov. de 2004Dismissed

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X.________ challenged a six-month driving-license withdrawal imposed after she drove 122 km/h where 80 km/h was allowed, following a prior withdrawal in 2001 for speeding. The Federal Court treated her mislabeled appeal as an administrative-law appeal, but held that the statutory minimum withdrawal period for a serious repeat offense was not to be reduced on the basis of an unproven alleged need for a vehicle. The complaint against the enforcement date was inadmissible. The appeal was dismissed insofar as entered, and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Mindestentzug des Führerausweises bei schwerer Wiederholungstat und Berücksichtigung der Fahrzeuganweisung: Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten darf nur ausnahmsweise und restriktiv unterschritten werden. Bei kurz nach einem früheren Entzug erneut begangener schwerer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt die blosse Behauptung einer beruflichen oder sachlichen Angewiesenheit auf ein Fahrzeug keine Reduktion, sofern sie nicht substanziiert belegt ist (E. 2). Ein Angriff auf den Vollstreckungszeitpunkt der Administrativmassnahme ist im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unzulässig (Art. 101 lit. c OG). Kosten können aus Billigkeitsgründen erlassen werden (Art. 36a OG).

Texto completo

{T 0/2}
6A.70/2004 /gnd

Urteil vom 2. November 2004
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 8. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ lenkte am 16. November 2002 einen Personenwagen auf der Autobahn bei Hegnau mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h. Sie überschritt die am fraglichen Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h. Bereits im Jahre 2001 war ihr der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen worden.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 entzog ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Führerausweis für sechs Monate. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekurskommission für Strassen-verkehrssachen des Kantons Thurgau mit Endentscheid vom 8. Sep-tember 2003 ab.

X.________ wendet sich mit "Berufung" an das Bundesgericht und beantragt, "nochmals die Situation neu zu beurteilen". Da gegen einen Führerausweisentzug keine Berufung möglich ist, ist die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
2.
Es ist unbestritten, dass es im vorliegenden Fall um eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG geht. Die Dauer des Entzugs beträgt mindestens sechs Monate, wenn dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG).

Es kann letztlich offen bleiben, ob bei der hier in Frage stehenden Variante von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG eine Reduktion der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von sechs Monaten grundsätzlich überhaupt möglich ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 unten). Das Bundes-gericht hat jedenfalls in einem analogen und nicht publizierten Fall erkannt, dass eine gesetzliche Minimalentzugsdauer mit Rücksicht auf das Kriterium der Angewiesenheit eines Betroffenen auf ein Fahrzeug nur restriktiv unterschritten werden darf (Urteil 6A.51/2003 vom 15. Oktober 2003 E. 6). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde-führerin nur etwas mehr als ein Jahr nach einem früheren Führer-ausweisentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in schwerwiegender Weise rückfällig. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wegen der angeblichen Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug auf einen Ausweisentzug von weniger als sechs Monaten zu erkennen.

Dazu kommt, dass die Vorinstanz bemängelte, die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen nicht belegt (angefochtener Entscheid S. 5 unten). Auch vor Bundesgericht macht sie nur geltend, die "mehrere Kilo wiegende Ware" könne "vernünftigerweise nur mit einem Auto transportiert werden" (Beschwerde S. 1). Mit derart summarischen Behauptungen kann nicht nachgewiesen werden, dass die betroffene Person auf ein Auto angewiesen ist.

Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2), dringt ebenfalls nicht durch. Zum einen gibt es in der Schweiz einen Führerausweisentzug "auf Bewährung" nicht. Und zum anderen betrifft der Abgabetermin die Vollstreckung der Administrativ-massnahme, und insoweit ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein unzulässig (Art. 101 lit. c OG).

Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

driving license withdrawalspeedingrepeat offenseminimum sanctionadmissibilityenforcementcost waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the filing had to be treated as an administrative-law appeal rather than an ordinary appeal

Decisão extraída

The submission could only be entertained as an administrative-law appeal because no ordinary appeal lies against a driving-license withdrawal.

Fundamentação extraída

The court requalified the mislabeled filing according to its legal nature.

Questão jurídica principal

Whether the six-month minimum license-withdrawal period could be reduced because of alleged dependence on a car

Decisão extraída

No reduction was required; the court left open whether a reduction is theoretically possible but held that the circumstances did not justify departing from the statutory minimum.

Fundamentação extraída

The offense was a serious repeat violation committed little more than a year after a previous withdrawal, and the alleged dependence on a vehicle was not sufficiently substantiated.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the enforcement date of the administrative measure was admissible

Decisão extraída

That part of the complaint was inadmissible because the surrender date concerns enforcement of the administrative measure.

Fundamentação extraída

Under the procedural rule invoked by the court, such an enforcement issue cannot be challenged by administrative-law appeal.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were imposed because of the appellant's financial situation.

Fundamentação extraída

The court exercised its discretion to waive costs in view of inability to pay.

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