Non-entry on complaint against remand order

6B_343/2014Tribunal Federal / Divisão Penal7 de jul. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the cantonal remand order requiring supplementation of the indictment was an interlocutory decision. The appellant did not establish the prerequisites for an immediate appeal under Art. 93 BGG: there was no irreparable harm, and the anticipated evidentiary steps did not amount to extensive evidence-taking. The complaint was therefore not admitted. The ancillary cantonal cost and compensation rulings could not be attacked immediately either. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand order and ancillary cost rulings. A remand decision for supplementation of the indictment is an interlocutory decision. Immediate federal appeal is admissible only if the appellant demonstrates irreparable prejudice or that admission would immediately end the case and save substantial time or expense in extensive evidence-taking. Mere delay, including in unrelated administrative proceedings, is not irreparable harm. Cost and compensation allocations contained in a remand order are likewise interlocutory; they may be challenged together with the final decision, or separately after finality if the appellant no longer pursues the merits.

Texto completo

{T 0/2}

6B_343/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Hochdorf verurteilte X.________ am 5. Juli 2013 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 250.--. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Berufung von X.________ am 6. Februar 2014 gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zur Ergänzung der Anklage im Sinne der Erwägungen zurück. Es sprach dem Verteidiger von X.________ für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine gekürzte Entschädigung von insgesamt Fr. 21'979.-- und dem Vertreter von A.________ eine solche von total Fr. 10'807.15 zu.

B.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei teilweise aufzuheben, und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen. Für die kantonalen Verfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 30'337.-- auszurichten.

A.________ führt seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_321/2014).

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1).

1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Ergänzung der Anklage und der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331).

Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden, vorausgesetzt diese steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Ansonsten können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647).

1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt, da die Vorinstanz von der Staatsanwaltschaft eine umfassende Aufarbeitung des massgebenden Sachverhalts erwarte. Es wären deutlich über zehn Einvernahmen vorzunehmen und weitere gutachterliche Beurteilungen einzuholen. Schliesslich hätte erneut Anklage beim Bezirksgericht mit entsprechender Berufungsmöglichkeit zu erfolgen. Folglich liesse sich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein grosser Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen. Ferner bleibe sein Einbürgerungsgesuch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sistiert, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle. Hinsichtlich der Parteientschädigung sei der angefochtene Beschluss ein Endentscheid gemäss Art. 90 oder 91 BGG, der dem Bundesgericht in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr unterbreitet werden könne.

1.3. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen nicht vor. Die Gutheissung der Beschwerde würde weder sofort einen Endentscheid herbeiführen (siehe Urteil 1B_359/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2) noch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die letztgenannte Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt. Die gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch vorzunehmenden Beweismassnahmen führen nicht zu einem weitläufigen Beweisverfahren. Auch liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch den angefochtenen Entschluss lediglich verzögert wird.

Bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungserkenntnis handelt es sich nicht um einen End-, sondern einen Zwischenentscheid (siehe Urteil 6B_ 983/2010 vom 19. April 2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenentscheid somit erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten. Sollte er schuldig gesprochen werden, könnte er den Kostenentscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Strafurteil an das Bundesgericht weiterziehen. Sollte das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen (Einstellung oder Freispruch), womit er kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätte, könnte er nach dessen Rechtskraft den vorinstanzlichen Kostenentscheid innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbstständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit Hinweisen; Urteile 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 und 6B_720/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1).

2.

Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Palavras-chave

interlocutory decisionadmissibilityremandirreparable harmextensive evidence-takingcostscompensationcriminal appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the remand order was admissible under Art. 93 BGG

Decisão extraída

The remand decision was an interlocutory decision and the conditions for immediate appeal were not met.

Fundamentação extraída

The complainant failed to show irreparable harm or that immediate admission would avoid extensive evidence-taking; delays to a naturalization procedure did not qualify as irreparable harm.

Questão jurídica principal

Whether the cost and compensation rulings in the remand decision could be challenged immediately

Decisão extraída

No; the cost and compensation allocation in a remand order is also an interlocutory decision and may be challenged only later with the final decision, or separately after finality if the main case ends favorably for the complainant.

Fundamentação extraída

Such ancillary rulings do not transform the remand order into a final decision; review is deferred under the rules governing interlocutory appeals.

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