Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_564/2007Tribunal Federal / Divisão Penal27 de out. de 2007Dismissed

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The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint against a penal order for forging official stamps because the submission failed to meet the statutory reasoning requirements and was largely incomprehensible and abusive. The appellant’s later request for free legal aid was rejected as the complaint was hopeless. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, taking into account the obstructive style of litigation.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde in Strafsachen führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Rügeanforderungen verlangen eine hinreichend klare, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung; pauschale oder unverständliche Vorbringen genügen nicht. Ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG). Bei trölerischer Prozessführung darf die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG angesetzt werden.

Texto completo

{T 0/2}
6B_564/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern.

Gegenstand
Fälschung amtlicher Wertzeichen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen eines Verfahrens, welches zu den bundesgerichtlichen Urteilen 5D_94/2007, 5D_95/2007 und 5D_96_2007 vom 4. September 2007 führte, reichte der Beschwerdeführer in den Beilagen auch ein Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 7. August 2007 ein, mit welchem er wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war. Auf Anfrage, ob er eine Beschwerde in Strafsachen erheben wolle, ging eine Eingabe ein, die Fragen enthält und im Übrigen zur Hauptsache ungebührlich ist. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine weitere Korrespondenz komme nicht in Frage, weshalb nun ein Dossier eröffnet worden sei und ein Kostenvorschuss verlangt werde. Er könne die Beschwerde indessen noch zurückziehen. In der Folge stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches erneut ungebührlich ist.
2.
Soweit die Beschwerde überhaupt verständlich ist und sich auf das Strafverfahren bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Angabe, es gehe nur um einen "Bagatell-Scherz-Betrug", genügt nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Einer separaten Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bedarf es nicht, zumal der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. September 2007 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Rückzuges hingewiesen worden ist. Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

non-entryinsufficient reasoningfree legal aidcourt costscriminal complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Decisão extraída

The complaint did not satisfy the requirements of Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG and could not be considered.

Fundamentação extraída

The submissions were partly incomprehensible and otherwise insulting; the mere reference to a 'bagatelle joke fraud' was insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Decisão extraída

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was manifestly inadmissible, the legal claims were hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Costs were charged to the appellant under Art. 66(1) BGG, with the fee reduced in light of the obstructive manner of litigation under Art. 65(2) BGG.

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