Appeal against drug conviction dismissed as unfounded

6B_900/2008Tribunal Federal / Divisão Penal5 de jan. de 2009Dismissed

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X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich appellate judgment convicting him of a qualified narcotics offence for transporting 11.6 kg of cocaine mixture. He sought a negligence conviction or, subsidiarily, a more lenient sentence. The court held that his factual criticism was largely inadmissible and that, on the established facts, he at least accepted transporting a dangerous narcotic in a qualified quantity. The sentencing complaints also failed. The appeal was dismissed, legal aid refused, and costs of CHF 800 were charged to him.

Sumário Omnilex

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; review of findings of fact and eventual intent in narcotics cases; the appellant must show manifestly incorrect or arbitrary factual findings, otherwise purely appellatory criticism is inadmissible. Where the lower court establishes that the accused, at the latest upon taking over the goods, reckoned with transporting several kilograms of a dangerous narcotic, eventual intent extends to the qualified offence. Sentencing is reviewed only for overstepping the statutory range, reliance on irrelevant criteria, or a manifest abuse of discretion. Free legal aid under Art. 64 BGG is denied where the appeal lacks prospects of success; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG, with moderation possible under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
6B_900/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. September 2008.

Das Bundesgericht zieht Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, am 19. Oktober 2006 am Bahnhof Birmensdorf fünf Büchsen mit total 11,6 Kilogramm Kokaingemisch zum Zweck der Weitergabe an einen Dritten übernommen und in seinem Fahrzeug transportiert zu haben. Dabei habe er mindestens in Kauf genommen, einen Beitrag zum Handel mit einer grossen Menge harter Betäubungsmittel zu leisten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn mit Urteil vom 12. September 2008 im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen fahrlässiger Tatbegehung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu bestrafen. Eventualiter sei er in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei der Schuldspruch des Obergerichts zu bestätigen, der Beschwerdeführer indessen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen.

2.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage, wovon der Beschwerdeführer ausging, und mit der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens befasst, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 4 - 15).
Soweit der Beschwerdeführer sich mit dem Sachverhalt befasst, legt er nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV feststellt hätte. Er macht zum Beispiel geltend, aus den Akten gehe hervor, dass er in der Vergangenheit oft Aufträge für seinen Bruder ausgeführt habe, ohne sich zu informieren, worum es gehe (Beschwerde S. 4). An welcher Stelle sich aus den Akten ergeben soll, dass sich in der Vergangenheit oft vergleichbare Vorkommnisse ereignet hätten, sagt der Beschwerdeführer indessen nicht. Auf eine reine Behauptung ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt gesamthaft für die Beschwerde, soweit sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt.
Bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof Birmensdorf damit rechnete, mehrere Kilogramm eines gefährlichen Betäubungsmittels zu transportieren. Er handelte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mit Eventualvorsatz und zwar auch in Bezug auf den qualifizierten Fall. Seine Vorbringen dringen nicht durch. Er macht zum Beispiel geltend, er habe "für die Übergabe" der Ware seinen Lieferwagen und nicht seinen Personenwagen verwendet, was nur Sinn mache, wenn er von einem grossen Transportvolumen - also der von ihm bei den Behörden erwähnten Kleiderlieferung - ausgegangen sei (Beschwerde S. 4). Damit übergeht er indessen, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausging, er habe spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof Birmensdorf damit gerechnet, Drogen zu transportieren (angefochtener Entscheid S. 13). Dann aber ist der Umstand, dass er nicht mit seinem Personenwagen zum Bahnhof Birmensdorf fuhr, in Bezug auf die Frage seines Vorsatzes von vornherein ohne Belang. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass er nicht bereits mit dem Eventualvorsatz, harte Drogen zu transportieren, nach Birmensdorf fuhr, keine oder jedenfalls nicht hinreichend Rechnung getragen habe (Beschwerde S. 7). Wie dargelegt, ist die Vorinstanz indessen bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe spätestens bei der Übernahme der Ware am Bahnhof Birmensdorf damit gerechnet, mehrere Kilogramm eines gefährlichen Betäubungsmittels zu transportieren. Bei der Strafzumessung, auf die in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 15 - 18), stellt die Vorinstanz nichts anderes fest, weshalb sie den Umstand auch dort offensichtlich berücksichtigt hat.
In die Strafzumessung greift das Bundesgericht im Übrigen nur ein, wenn die kantonalen Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten haben, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet haben (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Palavras-chave

narcoticseventual intentqualified offencesentencingarbitrary assessmentlegal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could challenge the factual findings and legal characterization of the defendant's intent

Decisão extraída

The defendant did not show any manifestly incorrect or arbitrary factual findings; his criticism was largely inadmissible appellate argument.

Fundamentação extraída

The court held that the complaint failed to demonstrate an error under Art. 97(1) BGG or Art. 9 BV and that the lower court's findings on his awareness and eventual intent were decisive.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for qualified drug offence under the Narcotics Act had to be overturned or reduced to negligence

Decisão extraída

The conviction stood; by the time he took over the goods, the defendant at least accepted transporting several kilograms of a dangerous narcotic, including the qualified form.

Fundamentação extraída

The lower court's factual premise was that he reckoned with drug transport at the latest when taking the cargo at Birmensdorf station; the Supreme Court found no basis to disturb that assessment.

Questão jurídica principal

Whether the sentence was unlawfully determined and should be reduced to a conditional fine or a shorter conditional custodial sentence

Decisão extraída

No unlawful sentencing error was shown; the sentence remained within the lawful range and was not shown to rest on irrelevant factors or a misuse of discretion.

Fundamentação extraída

The lower court had already accounted for the relevant timing of intent, and the Supreme Court found no overstepping of the statutory range or misweighing of decisive factors.

Questão jurídica principal

Whether the defendant was entitled to free legal aid in the federal proceedings

Decisão extraída

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Under the applicable BGG provisions, the request must fail where the requested relief is manifestly hopeless.

Questão jurídica principal

How the federal court costs were to be allocated

Decisão extraída

Costs were imposed on the defendant, with a reduced fee due to his financial situation.

Fundamentação extraída

As the appeal was dismissed, costs followed the outcome; the fee was moderated in light of his financial circumstances.

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