No entry on criminal appeal due to low civil amount in dispute

6S.149/2000Tribunal Federal / Divisão Penal24 de mar. de 2000Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Court held that the defendant's criminal cassation complaint, directed only against the award of moral damages, was inadmissible because the amount in dispute was below CHF 8,000 and the criminal point was not before it. The court therefore declined to enter into the matter. It further held that counsel had caused unnecessary costs by filing the inadmissible remedy despite the clear procedural threshold, and imposed the CHF 1,000 court fee on him personally.

Sumário Omnilex

Art. 271 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 46 OG; Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt bei Streitwert unter Fr. 8'000.--: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Bundesgericht zugleich mit dem Strafpunkt befasst ist. Ist allein die Zivilforderung angefochten und wird die Streitwertgrenze nicht erreicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wer durch Einreichung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels unnötige Kosten verursacht, kann nach Art. 156 Abs. 6 OG kostenpflichtig gemacht werden; dies gilt namentlich für den bevollmächtigten Anwalt, der die massgeblichen Eintretensvoraussetzungen nicht beachtet (consid. 1-2).

Texto completo

[AZA 0]
6S.149/2000/bue

KASSATIONSHOF


  1. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.


In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,

gegen
S.________, L.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, Luzern,

betreffend
Genugtuung,
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:

1.- a) Das Amtsgericht Hochdorf sprach B.________ am 8. Juli 1999 unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Der Verurteilte wurde verpflichtet, L.________ einen Schadenersatz von Fr. 738. 50 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von S.________ sowie die Genugtuungsforderungen beider Privatkläger wurden abgewiesen.

Mit kantonaler Kassationsbeschwerde beantrag-ten die Privatkläger, B.________ habe ihnen je Fr. 1'000.-- Genugtuung zu bezahlen.

Das Obergericht des Kantons Luzern hiess dieses Begehren mit Urteil vom 6. Januar 2000 gut.

b) B.________, vertreten durch Rechtsanwalt X.________, führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Diese richtet sich "alleine noch" gegen "die Genugtuung in Grundsatz und Höhe" (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 7).

c) Erreicht der Streitwert einer Zivilforderung Fr. 8'000.-- nicht, dann ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist (Art. 271 Abs. 2 BStP i.V. mit Art. 46 OG).

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht nicht mit dem Strafpunkt befasst, da sich die Beschwerde "alleine noch" gegen die Zivilforderung richtet. Der vorinstanzliche Streitwert erreicht Fr. 8'000.-- nicht.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.- Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht hat in einem Fall die Kosten dem Rechtsvertreter auferlegt, als dieser unzulässigerweise gegen einen angefochtenen Entscheid drei verschiedene Rechtsmittel gleichen Inhalts eingereicht hatte (Urteil vom 17. Februar 1984 i.S. S.; erwähnt in Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 37 FN 25).

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde auf die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht hingewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich offenbar ohne weiteres darauf verlassen. Ein Rechtsanwalt sollte jedoch elementare Grundkenntnisse über die Streitwertgrenzen haben. Von einem Anwalt, der ans Bundesgericht gelangen will, darf überdies erwartet werden, dass er vorher einen Blick in die massgebliche Verfahrensordnung wirft. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers offensichtlich unterlassen.
Hätte er es getan, wäre die Beschwerde unterblieben, weshalb unnötige Kosten entstanden sind. Diese hat der Vertreter zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X.________, auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

-------- Lausanne, 24. März 2000

Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

inadmissibilityamount in disputemoral damagescriminal cassationcosts against counsel

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Questão jurídica principal

Whether the federal criminal cassation complaint was admissible in the civil part despite the low amount in dispute

Decisão extraída

The complaint was inadmissible because the civil amount in dispute did not reach CHF 8,000 and the Federal Court was not also seized of the criminal point.

Fundamentação extraída

Under Art. 271(2) BStP in conjunction with Art. 46 OG, a cassation complaint on a civil claim below the threshold is admissible only if the criminal issue is also before the court. Here the appeal concerned only the civil moral-damages claim.

Questão jurídica principal

Allocation of unnecessary costs caused by filing an inadmissible appeal

Decisão extraída

The court ordered the defendant's lawyer to bear the court fee because he caused unnecessary costs by filing the inadmissible complaint.

Fundamentação extraída

Counsel should know the basic value threshold and applicable procedural rules; had he consulted them, the appeal would not have been filed, so the costs were unnecessary within the meaning of Art. 156(6) OG.

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